9C_72/2025
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Februar 2025 gegen das Teilurteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 13. Dezember 2024, in die Eingabe der (zwischenzeitlich 28) Beschwerdeführerinnen vom 25. Juni 2026, mit der sie beantragen, das Beschwerdeverfahren sei zufolge aussergerichtlicher Einigung als gegenstandslos abzuschreiben, allfällige Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen, in die dazu eingeholte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2026, mit der sie sich den Anträgen der Beschwerdeführerinnen anschliesst,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zufolge aussergerichtlicher Einigung (resp. sinngemässem Beschwerderückzug; vgl. Art. 73 Abs. 1 BZP) gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in dieser Konstellation die Verlegung der Prozesskosten grundsätzlich nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens erfolgt, indessen auch auf zivilprozessrechtliche Kriterien abgestellt werden kann (vgl. Urteil 9C_539/2022 vom 15. November 2023 E. 4.1 mit Hinweisen), dass mit Blick auf den Verfahrensstand bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit reduzierte Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass angesichts der konkreten Umstände und übereinstimmenden Anträge die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden sind, wobei die Beschwerdeführerinnen solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), und keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 68 Abs. 1 BGG),
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden je zu Fr. 500.- den Beschwerdeführerinnen (gemeinsam, unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Bollinger
Die Gerichtsschreiberin: Dormann