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9C_756/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_756/2012

Verfügung vom 23. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 20. November 2012, worin A._________ die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Pfiffner Rauber Fessler

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_756/2012
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