9C_792/2008
Nach Einsicht in das Schreiben vom 17. November 2008, worin B.________ die Beschwerde vom 19. September 2008 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2008 zurückzieht,
in Erwägung
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Borella Fessler