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9C_89/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_89/2008

Urteil vom 15. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2007 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Unterschrift nicht innerhalb der mit Verfügung vom 29. Januar 2008 angesetzten, am 8. Februar 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb schon aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_89/2008
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