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9C_968/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_968/2011

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011, mit welchem infolge Widerrufs der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Mai 2011 das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar nicht gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens wendet, aber die Ausrichtung einer Parteientschädigung verlangt, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach von einer Parteientschädigung abgesehen werden könne, wenn wie vorliegend der Aufwand und die Kosten der obsiegenden Partei verhältnismässig gering seien, dass die Beschwerdeführerin lediglich anführt, sie sei sehr wohl der Meinung, dass der beträchtliche Zeitaufwand ihrerseits entschädigt werden müsse, und sie sich daher erlauben würde, nach den Festtagen eine angemessene, detaillierte Abrechnung über den Aufwand ihrerseits zukommen zu lassen, dass innert der Beschwerdefrist (und bis heute) indes keine weitere Begründung oder die in Aussicht gestellte Abrechnung eingereicht wurde, die als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) ohnehin nicht hätte berücksichtigt werden können, dass die Beschwerde damit den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9C_968/2011
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