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9F_12/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F_12/2017

Urteil vom 27. November 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Visana AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. September 2017 (9C_552/2017 (200 17 201+202 KV)).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 13. November 2017 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_552/2017 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. September 2017,

in Erwägung,

dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), dass eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache grundsätzlich ausgeschlossen ist und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis), dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), dass der Gesuchsteller unter anderem geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Entscheid vom 10. Juli 2017 seien Vermutungen, willkürliche Annahmen und Fehlbeurteilungen, dass er mit diesen wie auch mit allen übrigen Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. BGG), weshalb kein gültiges Revisionsgesuch vorliegt, dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art, insbesondere die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung, besteht, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9F_12/2017
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