9F_14/2022
Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 26. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Januar 2022 und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, in die Verfügung vom 2. Mai 2023, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses spätestens innert Nachfrist verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Verfügung vom 16. Juni 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist