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9F_17/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F_17/2026

Urteil vom 23. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 19, 6003 Luzern.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2026 (9C_235/2026 [Urteil 5V 25 326]).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 trat das Bundesgericht nicht ein auf die Beschwerde, welche A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2026 erhoben hatte, weil die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt waren.

1.2. A.________ reichte am 23. Juli 2026 (Poststempel) ein Revisionsgesuch ("Revisionsgesuch / eventualiter Gesuch um Aktenprüfung und Klarstellung") gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 2. Juni 2026 ein, wobei er die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. die unentgeltliche Prozessführung beantragte. Beigelegt waren zwei weitere Schreiben ("Ergänzende rechtliche Präzisierung zum Revisionsgesuch / Aktenprüfung" und "Weitere Ergänzung und konsolidierte Präzisierung des Revisionsgesuchs") sowie verschiedene Unterlagen.

1.3. In einer Mitteilung vom 27. Juli 2026 wies das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen (Art. 121 ff. BGG) und die an ein Revisionsgesuch gestellten formellen Anforderungen hin. Gleichzeitig machte es ihn darauf aufmerksam, dass eine Verbesserungsmöglichkeit nur innert der (nicht erstreckbaren) Frist gemäss Art. 124 BGG bestehe.

1.4. Am 21. August 2026 (Poststempel) sandte A.________ dem Bundesgericht eine weitere Eingabe (mit zusätzlichen Unterlagen) zu, bezeichnet als "Präzisierung des Revisionsgesuchs, Behebung des mit Mitteilung vom 27.07.26 gerügten Mangels". Dabei berief er sich auf den Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 9F_2/2026 vom 20. April 2026 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen; handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss er die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 1.1; 9F_1/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2).

Das Bundesgericht prüft vorab die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Fehlen die Sachurteilsvoraussetzungen, tritt es auf das Gesuch nicht ein. Sind sie erfüllt, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 und 1.2.2; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1 und 2.2.2, nicht publ. in: BGE 150 V 363, aber in: SVR 2024 IV Nr. 44 S. 151; zum Ganzen: IRINA TRUTMANN/PATRICK PLATTNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 4. Aufl. 2026, N. 9 f. zu Art. 121 BGG).

2.2. In seiner präzisierten Eingabe stützt sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.2; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fragliche Tatsache in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können (Urteile 9F_9/2026 vom 5. Mai 2026 E. 2.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Das entsprechende Gesuch ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 4F_8/2025 vom 6. Juni 2025 E. 2.2).

2.3. Das Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026 wurde dem Gesuchsteller am 30. Juni 2026 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) endete die 30-tägige Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) somit am 31. August 2026. Die der Behebung der angezeigten Mängel dienende Eingabe vom 21. August 2026 erfolgte demnach rechtzeitig.

2.4. In dem Gegenstand des Revisionsgesuchs bildenden Urteil trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht auf die Beschwerde ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die (offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz [KI] verfasste) Eingabe keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthielt, sondern sich auf vage, allgemein gehaltene Kritik und konturlose Vorwürfe beschränkte. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 21. August 2026 sinngemäss vor, das Bundesgericht habe seine Beschwerde damals zu Unrecht als ungenügend begründet erachtet, denn es habe dabei bestimmte Aktenstücke, die seine Einwendungen "konkretisiert" hätten (Korrespondenz mit der CSS, Rechnungs-/Ratenunterlagen, Zahlungsbelege etc.), versehentlich nicht berücksichtigt oder nicht in ihrer Tragweite erfasst. Weil er den geltend gemachten Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG in seiner fristgerecht erfolgten (vgl. E. 2.3), verbesserten Eingabe damit auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils bezieht und sich zum Nichteintretensmotiv äussert, ist auf sein Revisionsgesuch einzutreten.

2.5. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 121 lit. d BGG ergibt sich nun allerdings, dass es bei den versehentlich ausser Acht gelassenen Tatsachen stets um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und nie um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. In diesem Sinne ist das in Art. 121 lit. d BGG genannte Versehen von der falschen Würdigung einer Tatsache oder der fehlerhaften Einschätzung ihrer Bedeutung, welche Rechtsfragen darstellen, abzugrenzen (Urteil 1F_18/2025 vom 3. November 2025 E. 2.4). Weil die für das damalige Nichteintreten entscheidende Frage, ob die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügte, rechtlicher Natur ist (Urteil 1F_9/2026 vom 8. September 2026 E. 3), wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht mit seiner sinngemässen Behauptung, es habe die Begründungsdichte seiner Eingabe falsch eingeschätzt, einen Rechtsfehler und kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor. Abgesehen davon rechtfertigt sich der Hinweis, dass eine Beschwerdeschrift aus sich heraus die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu erfüllen hat, indem die rechtsgenügliche Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4). Aus diesem Grund wären die vom Gesuchsteller genannten Akten, deren versehentliche Ausserachtlassung er rügt, von vornherein nicht dazu geeignet, eine den Anforderungen nicht genügende Beschwerdebegründung zu ergänzen bzw. kompensieren. Dementsprechend wäre der zu revidierende Entscheid selbst bei ihrer Berücksichtigung nicht anders ausgefallen. Der Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG liegt damit nicht vor.

2.6. Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

3. Entsprechend dem Prozessausgang wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, umständehalber ausnahmsweise und ein letztes Mal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9F_17/2026
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