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9F_2/2024BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F_2/2024

Verfügung vom 5. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2023 (9C_715/2023 [Urteil S 23 35]).
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 26. Februar 2024, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 13. Januar 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2023 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9F_2/2024
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