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9F_5/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F_5/2017

Verfügung vom 7. Juli 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Georg Merkl,
Gesuchstellerin,
gegen
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_485/2016 (ZL.2014.00092) vom 21. März 2017.
Sachverhalt

Nach Einsicht in das Schreiben vom 28. Juni 2017, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 15. Mai 2017 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. März 2017 zurückzieht,

in Erwägung,

dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 9F_5/2017
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