B 24/00
A.- Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar
1985 bei der Gesellschaft R.________ zunächst als Vizedirektor, ab 1. Juni 1986 als stellvertretender Direktor und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung
X.________ tätig. Im Jahre 1989 schlossen sich die Unternehmen R.________ sowie P.________ zusammen und traten neu als W.________ AG auf dem Markt auf. G.________ wurde im
Jahr 1990 "E.________" und trat als Kollektivgesellschafter der neu gegründeten A.________ & Co. bei. Per Ende April
1995 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt und mit
Schreiben vom 8. Februar 1995 der mit sofortiger Wirkung erfolgte Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft bekannt gegeben. Der hierauf durch G.________ angestrengte arbeitsrechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli
1998, mit welchem die Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf den 31. Januar 1996 festgesetzt wurde.
Bis Ende Juni 1993 war G.________ bei der Personalfürsorgestiftung der W.________ AG sowie ab 1. Juli 1993 - in seiner Eigenschaft als "E.________" - bei der Vorsorgestiftung "Winterthur" (heute: Winterthur-Columna Vorsorgestiftung), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG, (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgeversichert.
Anlässlich dieses Wechsels kam es zu einer Überführung gebundener sowie - anteilsmässig (individualisiert) - ungebundener Mittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung, wobei die auf den 1. Juli 1993 berechnete Rückstellung des Versicherten für vorzeitige Pensionierungen auf Fr. 224'253.- beziffert wurde ("Persönliches Blatt" vom 12. November 1993).
Gemäss Schreiben der Vorsorgestiftung vom 7. September 1995 beliefen sich dessen Altersguthaben per Ende April 1995 auf
Fr. 427'565.- und die Freizügigkeitsleistung insgesamt auf
Fr. 445'091.-. Am 12. Januar 1996 informierte die Vorsorgestiftung G.________ über die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung in errechneter Höhe sowie eines Zinses von 5 % für die Zeit vom 30. April 1995 bis 16. Januar 1996 im Gesamtbetrag von Fr. 460'916.45.
B.- G.________ liess am 2. Dezember 1996 gegen die
Vorsorgestiftung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine individuell errechnete Rückstellung für vorzeitige Pensionierung eine Freizügigkeitsleistung inder
Höhe von Fr. 224'253.- auszurichten, zuzüglichZins zu 4 % ab 1.7.1993 bis 30.4.1995 und zu 5 % ab 1.5.1995.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers von Fr. 384'131.- (Stand 30.6.1994)
mit dem von der Beklagten imVersicherungsjahr 1994/95 effektiv erzielten Zins, im Minimum mit 4 % zu verzinsen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend anzupassen.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die dem
Kläger zustehenden Freizügigkeitsleistungen auf den
Zeitpunkt des vom Arbeitsgericht Zürich oder einem anderen zuständigen Gericht festgelegten Austrittsdatums neu zu berechnen und zu leisten.
4. (...)."
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 1998 die am 12. März
1997 angeordnete Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsrechtlichen Prozesses aufgehoben hatte, führte es einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit Klageantwort vom 1. März 1999 stellte die Vorsorgestiftung die folgenden Anträge:
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
Betrag von Fr. 35'618.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
2. Das Begehren 2 sei abzuweisen, soweit es die dem Kläger noch zustehende Freizügigkeitsleistung von
Fr. 24'416.- (zuzüglich 5 % Zins bis zum Auszahlungsdatum) am 31. Januar 1996 übersteigt. Durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der W.________ AG am 31. Januar
1996 endete.
3. Das Eventualbegehren sei abzuweisen, da durch das in
Rechtsbegehren 2 erwähnte Obergerichtsurteil die dem
Kläger zustehende Freizügigkeitsleistung auf den 31. Januar 1996 berechnet werden konnte und das klägerische Eventualbegehren demzufolge überflüssig wurde.
4. (...)."
Der Kläger modifizierte sein Rechtsbegehren mit Replik vom 30. September 1999 folgendermassen:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige Pensionierung eineFreizügigkeitsleistung in der Höhe von
Fr. 248'212.- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum;
2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Die Beklagte sei gemäss ihrer Anerkennung zu verpflichten, dem Kläger eine zusätzliche Freizügigkeitsleistung von Fr. 24'416.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1.2.1996 bis zum Auszahlungsdatum zu bezahlen. Im übrigen sei Ziff. 3 desRechtsbegehrens der Klageschrift vom 2.12.1996 als gegenstandslos geworden abzuschreiben."
Die Vorsorgestiftung liess sich daraufhin in ihrer Duplik vom 30. November 1999 dahingehend vernehmen:
"1. Das Begehren des Klägers sei abzuweisen, soweites den
Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich 5 % Zins vom 31.01.1996 bis zum Überweisungsdatum übersteigt.
2. Dem Begehren 2 sei stattzugeben.
3. Dem Begehren 3 sei stattzugeben."
Das angerufene Gericht schrieb die Klage, soweit es darauf eintrat, als gegenstandslos geworden sowie als durch
Anerkennung erledigt ab (Entscheid vom 11. Februar 2000).
Als Begründung gab es im Wesentlichen an, gemäss den gestellten Anträgen sei lediglich noch ein Anspruch des Klägers für "die ihm zugewiesene Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung" in Höhe von Fr. 248'212.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 1996 im Streit, wovon die Beklagte duplicando den Betrag von Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % ab 31. Januar 1996 anerkannt habe. Bei der dem Kläger
"zugewiesenen" Rückstellung handle es sich indes nicht um einen dem individuellen Alterskonto gutgeschriebenen Betrag, sondern lediglich um einen Anteil an den für vorzeitige Pensionierungen zurückgestellten freien Mitteln, auf welchen die massgeblichen reglementarischen Bestimmungen keinen und das FZG lediglich einen Anspruch für den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation vorsähen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation in formellem oder faktischem Sinne gegeben seien, falle jedoch nicht in die gerichtliche, sondern in die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit.
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Hauptpunkt beantragen, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage einzutreten und diese materiell zu behandeln.
Neu werden zwei Schreiben des Rechtsvertreters an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich (heute: Amt für
Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich,
Hauptabteilung berufliche Vorsorge und Stiftungen) vom 1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie drei Schreiben des kantonalen Amtes vom 4., 26. März 1996 und 9. März 2000 zu den Akten gereicht.
Während die Vorsorgestiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132
OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
b) Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides war unter den Parteien noch die Höhe des dem Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung im
Betrag von Fr. 224'253.- streitig. Zu beurteilen ist vorliegend die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts nach
Art. 73 BVG zum Entscheid über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch von Fr. 224'253.- zuzüglich Zins zu 4 % vom 1. Juli 1993 bis 31. Januar 1996 sowie von 5 % ab 1. Februar 1996, den die Vorsorgestiftung im Betrag von
Fr. 103'809.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996 anerkannt hat. Auf Grund dieser Aktenlage ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des Interesses an der Beurteilung des von der Vorsorgestiftung teilweise bestrittenen Anspruchs durch die Vorinstanz ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als das kantonale Gericht zur
Begründung seiner Unzuständigkeit eine rechtliche Qualifikation des eingeklagten Anspruchs vorgenommen hat.
2.-a) Zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht seine Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Höhe des dem
Beschwerdeführer bei seinem Austritt aus der Vorsorgestiftung mitzugebenden Anteils an der für ihn per 1. Juli 1993 individualisierten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung zu Recht verneint hat und auf die Klage insoweit korrektermassen nicht eingetreten ist.
b) Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
c) Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Briefe des Rechtsvertreters vom 1. Februar 1996 und 1. März 2000 sowie die Antwortschreiben des Amtes für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 4.,
26. März 1996 und 9. März 2000 beschlagen zur Hauptsache die Frage des im vorliegenden Fall zulässigen Rechtsweges (kantonales Gericht nach Art. 73 BVG/Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 61 BVG). Da sowohl die
Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht wie auch das zürcherische Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge in seiner
Funktion als Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit verneint haben - Letzteres vor und nach Erlass des angefochtenen
Entscheides -, wurde die Eingabe der besagten Schreiben im letztinstanzlichen Verfahren erst durch die ablehnende Haltung in der Zuständigkeitsfrage notwendig, weshalb sie als zulässige Noven entgegenzunehmen und zu berücksichtigen sind.
3.- a) Zur Beurteilung individualisierter Rechtsansprüche, die beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 ff. FZG), ist ein Gericht nach Art. 73 BVG zuständig (Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 BVG). Die Überprüfung der Verteilung von Mitteln im Zusammenhang mit Teil- oder Gesamtliquidationen fällt demgegenüber in den Aufgabenkreis der Aufsichtsbehörde (Art. 23 Abs. 1 FZG in Verbindung mit Art. 61 ff. und
aa) Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung der individualisiert berechneten Rückstellung für vorzeitige
Pensionierungen nicht als einen dem individuellen Alterskonto des Beschwerdeführers gemäss Art. 11 BVV 2 anlässlich der Überführung der Vorsorgemittel auf die neue Vorsorgeeinrichtung per 1. Juli 1993 gutgeschriebenen Betrag qualifiziert. Auch wurde verneint, dass der Anspruch zur reglementarischen Freizügigkeitsleistung gehöre, da diese nach
Ziff. 6.2 des Reglements für die Personalvorsorge der Vorsorgestiftung, gültig ab 1. Juli 1993, lediglich das bis zum Austrittsdatum erworbene Altersguthaben sowie einen
Anteil an der Schwankungsreserve, soweit diese nicht zum
Ausgleich einer aktuellen Wertberichtigung benötigt wird, nicht aber einen Anteil an der Rückstellung für vorzeitige
Pensionierungen umfasse. Ebenso wenig sei darin eine Leistung zu sehen, welche der Beschwerdeführer im Freizügigkeitsfall von Gesetzes wegen beanspruchen könne, sehe
Art. 2 Abs. 1 FZG diesfalls doch grundsätzlich nur ein
Anrecht auf die Austrittsleistung vor. Vielmehr sei die dem
Beschwerdeführer "zugewiesene" Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung als Anteil an hiefür zurückgestellten freien
Mitteln im Sinne von Art. 23 FZG zu werten, worauf lediglich im Falle einer Teil- oder Gesamtliquidation Anspruch bestehe (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 FZG) und zu dessen Überprüfung die Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtung zuständig sei (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 FZG).
bb) Das kantonale Gericht verneint seine Zuständigkeit demnach auf Grund einer rechtlichen Qualifikation des Anspruchs, den der Beschwerdeführer klageweise gestützt auf bestimmte Tatsachen geltend gemacht hat.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden
Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt - sogenannte doppelrelevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides (Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252
Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252
Erw. 3b/bb, 121 III 502 f. Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröffentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März
1999, 4P.289/1998; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten).
Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die
Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet, ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist (BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevanten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem
Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der darauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Gerichts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III 382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszuständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend, darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der klagenden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 122 III 249).
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch Anwendung auf das Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG.
Während das Eidgenössische Versicherungsgericht schon Sachentscheide aufheben musste, bei welchen die Vorinstanz
- unter Abstellen auf das von der klagenden Partei vorgebrachte Tatsachenfundament - zu Unrecht auf eine Klage eingetreten war, hatte es, soweit ersichtlich, bisher noch keinen derart gelagerten Nichteintretensentscheid zu beurteilen.
c) Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch vorinstanzlich charakterisiert und begründet hat. Sollte sich eine vorgebrachte Tatsache als doppelrelevant erweisen, das heisst sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für deren Begründetheit entscheidwesentlich sein, wäre sie auf
Grund des Gesagten lediglich in einer einzigen Prüfungsphase zu beurteilen, und zwar in derjenigen des Sachentscheides.
aa) In der Klageschrift vom 2. Dezember 1996 wies der
Beschwerdeführer auf seine per 1. Januar 1985 bei der damaligen Gesellschaft R.________erfolgte Anstellung, den im
Jahre 1989 mit der P.________ durchgeführten Zusammenschluss seiner Arbeitgeberin zur W.________ AG sowie durch die beigelegten Unterlagen - auf die mittels "Management Buyout" vollzogene Übernahme des Unternehmens durch die neu gegründete Kollektivgesellschaft A.________ & Co.
hin. Ferner führte er gleichenorts aus, dass er im Jahr
1990 "E.________" geworden und in dieser Eigenschaft der Kollektivgesellschaft beigetreten sei. Gemäss der im
August 1991 erstellten Jahresrechnung der Personalfürsorgestiftung der W.________ AG, welcher er berufsvorsorgerechtlich bis Ende Juni 1993 angehört habe, sei - als
Folge der auf Grund des Zusammenschlusses bewirkten
Herabsetzung des ordentlichen Pensionierungsalters auf 60 Jahre - als Aufwandposten ein Betrag von 6,4 Mio. Franken an die Rückstellung für künftige vorzeitige Pensionierungen zugewiesen worden, wodurch sich das entsprechende
Passivum auf insgesamt 6,9 Mio. Franken erhöht habe. Bei der per 1. Juli 1993 erfolgten Ausgliederung der
"E._______" aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung in das
"Vor-sorgewerk der E.________ der W.________ AG" - die
W.________ AG hatte sich zwecks Durchführung der Personalvorsorge für die "E.________" der Vorsorgestiftung "Winterthur" angeschlossen und innerhalb dieser Stiftung ein eigenes Vorsorgewerk gebildet - seien diese Rückstellungen wie auch die gebundenen Mittel übertragen worden.
Aus der Eröffnungsbilanz des neu geschaffenen Vorsorgewerks per 1. Juli 1993 gehe denn auch hervor, dass unter den Passiven ein Betrag von 5,571 Mio. Franken als Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen verzeichnet worden sei. Auf den Zeitpunkt des Eintritts in das neue Vorsorgewerk der
"E.________" sei seine Rückstellung für vorzeitige
Pensionierung individualisiert und mit "Persönlichem Blatt"
vom 12. November 1993 auf Fr. 224'253.-, Stand 1. Juli
1993, beziffert worden. Ferner habe die Vorsorgeeinrichtung im gleichen Jahr - bedingt auch durch den mit der Ausgliederung der beruflichen Vorsorge der "E.________" verbundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat - ein
"Regulativ für die Ansprüche von E.________ ex R._______ betreffend die Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen" erstellt. Dessen Ziff. 4 sei in der Folge durch einen im Juni 1994 ergangenen Zirkularbeschluss der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks um einen Absatz 2 ergänzt sowie durch einen zweiten Zirkularbeschluss vom 14. September 1994 dahingehend geändert worden, dass einem vor der Pensionierung aus dem Partnership austretenden
"E.________" (zumindest) ein (verschuldensunabhängiger) Teil der für ihn individuell ausgeschiedenen Rückstellung für die vorzeitige Pensionierung mitgegeben werde. Aus der Jahresrechnung 1993/94 ergebe sich sodann, dass sich das Passivum Rückstellung für vorzeitige Pensionierungen einerseits um den Zinsertrag im Betrag von Fr. 224'875.15 erhöht und anderseits durch Austritte um Fr. 434'230.- vermindert habe, sodass der Saldo schliesslich per 30. Juni
1994 mit Fr. 5'361'645.15 ausgewiesen worden sei. In der
Folge habe man im Februar 1995 seinen Ausschluss aus der
Kollektivgesellschaft A.________ & Co. beschlossen und sei sein Arbeitsverhältnis - gerichtlich festgelegt - per Ende
Januar 1996 aufgelöst worden.
bb) Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer demnach einen ihm - gestützt auf eine von einem Organ der Vorsorgestiftung erlassene Rechtsgrundlage ("Regulativ") - zustehenden, die berufliche Vorsorge betreffenden Rechtsanspruch (Freizügigkeitsleistung bezüglich eines ursprünglich aus freien Stiftungsmitteln einer anderen Vorsorgeeinrichtung geäufneten Guthabens zur Finanzierung des Altersrücktritts bei Erreichen des 60. Altersjahrs) gegenüber der Vorsorgestiftung geltend.
cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Zuständigkeit der in Art. 73
BVG genannten Gerichte - im Unterschied zur aufsichtsbehördlichen Instanz gemäss Art. 61 in Verbindung mit Art. 74
BVG - u.a. an die Voraussetzung anknüpft, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren
Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche
Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 125 V 168
Erw. 2, 122 V 323 Erw. 2b mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist das klageweise Vorgehen in Fällen, in welchen es um die
Überprüfung der Ausschüttung von freiwilligen Leistungen an einen Destinatär oder der zugrundeliegenden Ermessensentscheidungen der Stiftungsorgane im Hinblick auf deren
Zweckmässigkeit geht (SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 ff.).
Folgt man der klägerischen Begründung, sind die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts gemäss Art. 73 BVG im Lichte der dargestellten Judikatur erfüllt. Entsprechend der in Erw. 3b hievor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur doppelrelevanten Tatsache hat die Vorinstanz - auch im Hinblick auf einen allfälligen negativen Kompetenzkonflikt mit der Aufsichtsbehörde - auf die Klage einzutreten und diese materiell zu beurteilen (vgl. BGE 122 V 142, wo über die Anforderungen an das Vorliegen einer vorsorgerechtlichen Anspruchsgrundlage im Rahmen des Sachentscheids befunden wurde), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin ein
Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könnte. Sie hat denn auch in keinem Verfahrensstadium die Unzuständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz geltend gemacht.
4.- Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche im Rahmen des Sachentscheides zu prüfen haben wird, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich ausgewiesen ist bzw. ob die vom Beschwerdeführer angeführten
Rechtsgrundlagen den streitigen Anspruch zu begründen vermögen. Es wird Aufgabe des kantonalen Gerichtes sein, zu entscheiden, inwiefern ihm diesbezüglich eine Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. BGE 119 V 195) und welches die Rechtsfolgen allfälliger überprüfbarer Mängel sind.
5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht (Erw. 2b hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 Verbindung mit
Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Februar 2000, soweit auf die
Klage vom 2. Dezember 1996 nicht eingetreten wurde, aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage materiell entscheide.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
IV.Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E._________ der W.________ AG, hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsder I. Kammer: schreiberin: