B 33/99
A.- Der 1950 geborene V.________, von Beruf Landwirt, unterzeichnete am 27. Oktober 1992 eine Anmeldung für die
Aufnahme in die Todesfall- und Invaliditätsrisikoversicherung Plan "E 43" und "H 86" der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft. Dabei beantwortete er die
Fragen "Sind Sie gesund?" und "Sind Sie voll arbeitsfähig?"
mit "JA". Die schweizerische Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt (nachstehend: Rentenanstalt) als geschäftsführende Gesellschaft stellte je einen persönlichen, ab 1. November 1992 gültigen Versicherungsausweis aus. Am
14. Dezember 1993 musste sich V.________ einer Herzoperation mit Aortaklappenersatz und Durchtrennung akzessorischer Bündel unterziehen. In der Folge trat eine postoperative Komplikation in der Form eines Hinterwandinfarktes auf. Vom 10. Dezember 1993 bis 31. März 1994 und vom 15. Januar bis 12. Februar 1995 war er vollständig arbeitsunfähig. Ab 1. April 1994 bis 14. Januar 1995 konnte er seine Tätigkeit als Landwirt in beschränktem Umfang ausüben und für die Zeit seit 13. Februar 1995 bis auf weiteres attestierte ihm sein Hausarzt Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 bis 50 % (Bericht vom 14. August 1995).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1996 sprach die IV-
Stelle Luzern V.________ ab 1. November 1994 eine halbe
Invalidenrente zu.
Nachdem V.________ am 17. Juli 1995 seine Erwerbsunfähigkeit angemeldet hatte, holte die Rentenanstalt eine
Stellungnahme des Dr. med. K.________ (vom 14. August 1995)
ein. Daraufhin teilte die Vorsorgestiftung V.________ mit
Schreiben vom 29. August 1995 mit, aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass ihm bereits vor der Anmeldung zur Risikoversicherung vom 27. Oktober 1992 Gesundheitsbeschwerden bekannt gewesen seien, die zu einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung geführt hätten. Sie sehe sich daher veranlasst, wegen Anzeigepflichtverletzung rückwirkend per 1. November 1992 vom Vertrag zurückzutreten; die geleisteten Prämien werde sie rückerstatten.
B.- V.________ liess beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau gegen die Vorsorgestiftung Klage erheben und im Wesentlichen die Zusprechung der reglementarischen Versicherungsleistungen beantragen. In Gutheissung der Klage stellte das kantonale Gericht fest, zwischen den Parteien bestehe nach wie vor ein rechtsgültiges Vertragsverhältnis über eine Todesfall- und Invalidenversicherung gemäss Anmeldung vom 27./29. Oktober 1992 und Versicherungsausweis vom 26. November 1992. Demzufolge verpflichtete es die
Vorsorgestiftung, V.________ ab 1. November 1995 bis auf weiteres, längstens bis zum 31. Oktober 2015, 55 % der jährlichen Vollinvalidenrente von Fr. 13'156.-, somit jährlich Fr. 7235.80 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 1997 auf die jeweils fälligen Beträge, auszurichten. Zudem habe die Vorsorgestiftung V.________ mit Wirkung ab 1. November
1994 bezüglich der Versicherung gemäss Plan "E 43" in der
Höhe von Fr. 264.- pro Jahr und bezüglich der Versicherung gemäss Plan "H 86" im Umfang von Fr. 528.- pro Jahr von der
Beitragspflicht zu befreien (Entscheid vom 24. März 1999).
C.- Die Vorsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben.
V.________ lässt beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich indessen eines bestimmten Antrages.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen
Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung beanspruchen kann.
3.- Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei der Vorsorgestiftung der schweizerischen
Landwirtschaft um eine nichtregistrierte Verbandsvorsorgeeinrichtung in der Rechtsform der Stiftung handelt. Nicht zu beanstanden sind sodann die Ausführungen über die im
Bereich der freiwilligen Vorsorge für Selbstständigerwerbende bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw.
reglementarischer Bestimmungen analogieweise anwendbaren
Art. 4 ff. VVG bei Anzeigepflichtverletzungen im Rahmen der
Antragstellung (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen die Bestimmung des Art. 45
Abs. 1 BVG keine Anwendung findet (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BVG). Sie sind in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die
Aufnahme in die Versicherung an gewisse Anforderungen des
Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 119 V 283 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Vorsorgestiftung hat von dieser Möglichkeit nach dem
System der Selbstdeklaration Gebrauch gemacht.
4.- a) Die Vorinstanz gelangte in umfassender und korrekter Würdigung sämtlicher Unterlagen zur Auffassung, der Beschwerdegegner habe die Anzeigepflicht nicht verletzt. Im Zeitpunkt der Antragstellung (27. Oktober 1992)
habe er sich gesund fühlen können und deshalb die Frage nach seinem Gesundheitszustand im Anmeldungsformular richtig beantwortet. Dem stehe nicht entgegen, dass er sich am 7. September 1992 von seinem Hausarzt und am 13. Oktober
1992 von Dr. med. S.________, FMH Kardiologie, habe untersuchen lassen und am 27. Oktober 1992 von seinem
Herzklappenfehler und den Überleitungsstörungen gewusst habe. Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit, gestützt auf Art. 6 VVG vom Vertrag zurückzutreten, verwehrt sei, müsse sie dem Versicherten die reglementarischen
Invalidenleistungen gewähren.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann entgegen der Auffassung der Vorsorgestiftung nicht von einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdegegners bei Vertragsschluss ausgegangen werden. Denn im angefochtenen Entscheid wird eingehend dargelegt, weshalb der Versicherte als medizinischer Laie unter den konkreten Umständen die Frage, ob er gesund sei, im Zeitpunkt der Anmeldung vom 27. Oktober 1992 in guten
Treuen bejahen durfte. Gerade bei einer derart weit gefassten, einen grossen Beurteilungsspielraum öffnenden
Frage darf eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (BGE 101 II 344).
Dies gebietet schon die Härte des Gesetzes, nach welchem die Verletzung der Anzeigepflicht gegebenenfalls nicht zu einer Anpassung des Vorsorgevertrages, sondern, wie hier, zu dessen Wegfall führt. Es ist Sache des Versicherers, durch klare und präzise Fragen auf genaue Antworten hinzuwirken. So wäre es für die Vorsorgestiftung ein Leichtes gewesen, den Vorsorgeinteressenten nach bestimmten durchgemachten Krankheiten oder ärztlichen Behandlungen zu fragen, wie sie dies denn auch in ihrem neuen Fragebogen macht.
5.- Die vom kantonalen Gericht errechneten, dem Versicherten zustehenden Invalidenleistungen und die Beitragsbefreiung lassen sich schliesslich auch der Höhe nach nicht beanstanden.
6.- Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtsgültig unterzeichnet ist, was vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung bestritten wird.
7.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: