C 130/00
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 199 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig zusammengefasst, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Demnach hat der Beschwerdeführer unter anderem nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erklärt, selbstständig erwerbstätig werden zu wollen, und ein Gesuch um 60 besondere Taggelder für die Planungsphase gestellt. Ferner liess er sich als Inhaber mit Einzelunterschrift (X.________) und Verwaltungsratsmitglied und Delegierter mit Einzelunterschrift (Y.________ AG) im Handelsregister eintragen. Auch war er nicht bereit, eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeitsstelle bei der Z.________ anzunehmen. Dass er die Anweisungsverfügung angeblich nicht abholen konnte, entlastet ihn nicht, zumal er selber angibt, einen halben Tag an diesem Platz gearbeitet zu haben. Zwar hat er Stellenbewerbungen nachgewiesen, doch betrafen diese fast ausschliesslich Kaderstellen, für die er nicht unbedingt die notwendigen Voraussetzungen mitbrachte, während er sich nicht um "gewöhnliche" Anstellungen bewarb. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Umstände den Schluss zog, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, eine Arbeitnehmerstelle zu suchen, und demzufolge die Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Januar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: