C 159/99
A.- Der seit 2. Juni 1997 als arbeitslos gemeldete
E.________ (geb. 1936) arbeitete ab 1. Februar 1998 als
Shift-Manager bei der Firma X.________. Die Arbeitslosenkasse richtete ihm in den Monaten Februar und März 1998
Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung der tatsächlich ausbezahlten Zwischenverdienste aus. Am 8. Juli
1998 nahm sie eine Neuberechnung vor, indem sie von einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ausging und die in den Monaten Februar und März
1998 zuviel ausbezahlten Taggelder verrechnungsweise zurückforderte. Mit Verfügung vom 24. Juli 1998 teilte sie dem Versicherten mit, für die Berechnung des Verdienstausfalls in der Zeit vom 1. Februar bis zur Vertragsänderung am 28. Mai 1998 werde auf ein Einkommen in Berücksichtigung der vertraglichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche abgestellt.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. Januar 1999 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war.
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und der Kassenverfügung sei für die Berechnung des Verdienstausfalls in der Zeit vom 1. Februar bis 28. Mai 1998 auf die tatsächlich geleistete Teilzeitarbeit abzustellen. Ferner sei ihm die in dieser Zeitspanne vorenthaltene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von
Fr. 7900.- zuzüglich 5 % Zins seit 28. Mai 1998 auszubezahlen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung.
Die Arbeitslosenkasse Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1
AVIG) sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24
Abs. 3 AVIG; BGE 121 V 54 Erw. 2) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung der
Bezügerabrechnung trotz Fehlens formeller Entscheidmerkmale in materieller Hinsicht Verfügungscharakter zukommt, welche rechtsbeständig wird, wenn sie nicht innert angemessener
Überlegungs- und Prüfungsfrist angefochten wird (BGE 122 V 368 f. Erw. 2/3, 121 V 53 Erw. 1; ARV 1998 Nr. 3 S. 15
Erw. 3c, 1993/94 Nr. 25 S. 175 mit Hinweisen). Sodann kann gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 369
Erw. 3, 272 oben mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vom 1. Februar bis 28. Mai 1998 der Zwischenverdienst auf Grund des tatsächlich ausgerichteten Arbeitsentgeltes oder auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 20. Januar 1998 erwähnten wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden festzusetzen ist.
a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht haben die streitige Frage geprüft, wie wenn die erstmalige Beurteilung der Höhe des erzielten Zwischenverdienstes in Frage stünde. Mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision haben sie sich nicht auseinander gesetzt. Diese Frage steht jedoch im Vordergrund, da einer
Bezügerabrechnung materiell Verfügungscharakter zukommt (vgl. Erw. 1 hievor). So sind denn die Bezügerabrechnungen für den Monat Februar vom 12. März 1998 und für den Monat
März vom 1. April 1998, welchen die Arbeitslosenkasse die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu Grunde gelegt hat, nicht innert angemessener Frist in Frage gestellt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die mit den Bezügerabrechnungen von Februar und
März 1998 entschiedene Frage der Massgeblichkeit der tatsächlich geleisteten und nicht der im Arbeitsvertrag erwähnten Arbeitsstunden vorliegen.
b) Der Beschwerdeführer arbeitete gestützt auf einen am 20. Januar 1998 abgeschlossenen, standardisierten Arbeitsvertrag ab 1. Februar 1998 bei der Firma X.________ in der Funktion als "Aushilfe Shift-Manager". In Ziff. 2 der weiteren Bestimmungen im Anstellungsvertrag wurde festgehalten, die wöchentliche Arbeitszeit betrage zur Zeit
42 Stunden. In den Monaten Februar bis 28. Mai 1998 arbeitete der Beschwerdeführer monatlich zwischen 57 bis 97 ½ Stunden. Mit Vereinbarung vom 29. Mai 1998 wurde der
Arbeitsvertrag dahin gehend verdeutlicht, dass die in
Ziff. 2 erwähnten 42 Stunden sich auf die allfällige wöchentliche Höchstarbeitszeit beziehen und keinen Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung darstellen würden. Die tatsächliche Arbeitszeit richte sich ausschliesslich nach den betrieblichen Bedürfnissen.
c) Im Arbeitsvertrag vom 20. Januar 1998 wurde die
Funktion des Beschwerdeführers als "Aushilfe Shift-Manager"
bezeichnet. In Ziff. 2 der weiteren Bestimmungen wurde als wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden angegeben. Im Formular vom 20. Februar 1998 über die Angaben zur versicherten Person, als die hier strittige Frage der Arbeitszeit noch nicht im Raume stand, bezeichnete sich der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenkasse als teilarbeitslos und bemerkte "die Einsätze im März 98 sowie April 98 werden erhöht". Diese Angaben im Formular bekräftigen die Aussage des Beschwerdeführers und seiner Arbeitgeberin, wonach im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden sei, dass der
Einsatz im maximalen Bereich von 50 % eines Festangestellten liege. Tatsächlich hat denn auch der Beschwerdeführer in der Folge höchstens die Hälfte eines monatlichen Pensums gearbeitet. Des Weitern ist in Betracht zu ziehen, dass die
Funktion im Vertrag als "Aushilfe" Shift-Manager bezeichnet worden ist und die weiteren Vertragsbestimmungen standardisiert formuliert sind. Unter diesen Umständen kann keine
Rede davon sein, die Bezügerabrechnungen von Februar und
März 1998 seien zweifellos unrichtig. So hat denn auch die
Arbeitslosenkasse die Vereinbarung vom 29. Mai 1998, mit der die vertragliche Arbeitszeit verdeutlicht worden ist, akzeptiert und in der Folge den Zwischenverdienst wieder gestützt auf das tatsächlich ausgerichtete Entgelt abgerechnet. Auch die Vorinstanz hält dafür, dass der ursprüngliche Vertrag so ausgelegt werden könne, wie dies der Beschwerdeführer verstanden habe.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen der prozessualen
Revision gegeben. Bereits in der Bescheinigung über den
Zwischenverdienst für den Monat Februar 1998 vom 3. März
1998 gab die Arbeitgeberin an, die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers betrage 42 Stunden. Sodann stellte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse den Arbeitsvertrag mit dem erwähnten Formular vom 20. Februar 1998 zu.
Dennoch nahm die Arbeitslosenkasse gestützt auf die in der
Bescheinigung für den Monat Februar 1998 aufgeführten tatsächlich geleisteten 57 Stunden die Zwischenverdienstberechnung vor. Unter diesen Umständen kann daher bei der
Frage der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht von einer nachträglich neu entdeckten Tatsache gesprochen werden.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, für die Monate
April und Mai 1998 sei die strittige Frage aufgrund der
Bezügerabrechnungen für Februar und März 1998 noch nicht rechtskräftig beurteilt, spricht die Aktenlage für die vom
Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach er mit dem
Arbeitgeber eine Teilzeitanstellung im Stundenlohn vereinbart habe. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem erwähnten Formular vom 20. Februar 1998 zu, in welchem der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle bei der
Firma X.________ meldete und sich als teilarbeitslos bezeichnete, verbunden mit der Bemerkung, die Einsätze im
März sowie April 1998 würden erhöht. Diese Angaben, die er zu einem Zeitpunkt gemacht hat, als die strittige Frage noch nicht aktuell war, lassen seine mit der Arbeitgeberin übereinstimmende Sachdarstellung als glaubwürdig erscheinen (vgl. dazu die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde", BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
d) Nach dem Gesagten ist die Berechnung des Arbeitslosentaggeldes aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzunehmen. Es wird Sache der Arbeitslosenkasse sein, die dem Beschwerdeführer in der streitigen
Zeitspanne nachzuzahlende Entschädigung zu berechnen. Die
Nachzahlung hat ohne Verzugszins zu erfolgen, da im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden (BGE 124 V 345 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.- Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG), erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Graubünden vom 5. Januar 1999 und die Kassenverfügung vom 24. Juli 1998 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse Graubünden zurückgewiesen, damit diese die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum
1. Februar bis 28. Mai 1998 zustehende Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen neu berechne und entsprechend verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Arbeitslosenkasse Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: