Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
C 161/98BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 161/98

C 161/98 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Lauper
Urteil vom 21. Oktober 1999 in Sachen
S.________, 1956, Beschwerdeführer, gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Sachverhalt

A.- Mit Verfügung vom 24. September 1996 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),

St. Gallen, das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Gewährung einer Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern für das Projekt X.________ zufolge Verspätung ab. Da er zudem neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine unselbständige Teilzeitstelle bekleide, könne auf

Grund des vorgelegten Konzepts nicht von einer wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeitbeschäftigung) ausgegangen werden, so dass er auch keinen

Anspruch auf besondere Taggelder habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teilweise gut, dass es die Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf besondere Taggelder an das kantonale Amt zurückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 27. Februar 1998).

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt zur Hauptsache, das KIGA sei zu verpflichten, ihm eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern zu gewähren. Auf die weiteren Anträge sowie die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das kantonale Amt verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der

Frage der besonderen Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer im Lichte von Art. 71a Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern hat.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Übernahme von Verlustrisiken mit und ohne besondere Taggelder zu Gunsten von Versicherten oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Versicherten, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a und 71b AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Nach Art. 95d Abs. 1 AVIV ist das Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern innert der ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Nr. 74 und 635 Fn. 1217; von Kaenel, Arbeitslosenversicherung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Stellenwechsel und

Entlassung, Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis,

Ziff. 11.50 Fn. 109), deren Nichtwahrung das Erlöschen des

Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von

Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255

Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94

Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123 f.

Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer besuchte ab 7. Dezember 1995 die Stempelkontrolle. Das Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern wurde unbestrittenermassen aber erst am 28. Februar 1996, mithin nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des Art. 95d Abs. 1 AVIV, eingereicht, weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsverfügung nicht beanstanden lässt. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der

Ansprecher aus dem Umstand, dass ihm das KIGA den Grund- und Hauptkurs am Institut Y.________ bewilligt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sind die Organe der

Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich Art. 19 Abs. 4 AVIV [in Kraft gewesen bis Ende 1996; neuer Art. 20 Abs. 4 AVIV, in Kraft seit 1. Januar 1997]) von Verfassungs wegen nicht von sich aus gehalten - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher

Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August 1999, C 125/97). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die

Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt.

Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine

Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), weshalb eine Wiederherstellung der abgelaufenen Frist unter diesem Titel nicht gerechtfertigt ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es seien ihm "Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld" sowie ein

Betrag von Fr. 50 000.- für die im Zusammenhang mit dem

Rechtsstreit entstandenen Folgekosten zu gewähren, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts zuständig ist (Art. 128 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 1999

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · C 161/98
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung