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C 182/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 182/99

C 182/99 Gi
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen
T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15,
Schwyz, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Sachverhalt

A.- Der 1954 geborene T.________ war per 1. Juni 1996 als Geschäftsführer bei der Firma A.________ AG mit Sitz in

L.________ angestellt worden. Am 25. Juni 1998 wurde nebst ihm die übrige Belegschaft des Unternehmens, bestehend aus einem weiteren Mitarbeiter sowie dem einzigen Verwaltungsratsmitglied W.________, wegen Verdachts auf Begehung von

Vermögensdelikten in Untersuchungshaft genommen. Der am 27. Oktober 1998 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde am 19. November 1998 mangels Aktiven eingestellt.

Nachdem T.________ am 2. Oktober 1998 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, hatte er sich am 7. Oktober 1998 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und um

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober

1998 ersucht. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz bejahte in der Folge das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab 6. Oktober 1998, stellte den Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 1999 indes wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 52 Tagen ab 1. Juli 1998 in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. April 1999 ab.

C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die

Verwaltungsverfügung seien aufzuheben; eventualiter sei er lediglich für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Subeventualiter sei die Arbeitslosenkasse anzuweisen, nach vorgenommener Ergänzung des Sachverhaltes neu zu verfügen.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme und lässt sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in

Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie über die

Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw. 8; vgl. auch BGE 125 V 195

Erw. 2). Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass der Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG in der

Anspruchsberechtigung auch einzustellen ist, wenn er zu

Lasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat.

2.- Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer zu Recht für 52 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der

Arbeitslosenkasse vom 13. Januar 1999 wird die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner Inhaftierung am 25. Juni 1998 seitens der ehemaligen Arbeitgeberfirma fristlos aufgelöst und der Lohn nurmehr bis 30. Juni 1998 ausbezahlt worden. Da sich der

Beschwerdeführer hiegegen nicht durch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Entlassung zur Wehr gesetzt und insbesondere keine Entlastungsgründe vorgebracht habe, sei von einem Akzept der fristlosen Kündigung und damit von einem Verschuldenseingeständnis auszugehen. Die nachfolgende Arbeitslosigkeit sei deshalb im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbstverschuldet.

Unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG hat die Arbeitslosenkasse im kantonalen Beschwerdeverfahren vernehmlassungsweise die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zudem mit dem Argument begründet, da der Beschwerdeführer,

nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden sei, keine

Lohnforderungen mehr gestellt habe, sei von einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem

Einvernehmen auszugehen. Damit habe der Beschwerdeführer indes auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumindest bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist verzichtet. Ferner machen Vorinstanz und Verwaltung, letztere unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG, geltend, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der

Inhaftierung hinaus Bestand gehabt habe, müsse von einem

Verzicht des Beschwerdeführers auf ihm zustehende Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber der A.________ AG ausgegangen werden.

3.- Am 25. Juni 1998 wurden nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Mitarbeiter der A.________

AG verhaftet. Als einziges Verwaltungsratsmitglied wäre lediglich W.________ befugt gewesen, die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Geschäftsführer auszusprechen oder das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit diesem aufzulösen. Auf Grund der Akten bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass W.________ während seiner eigenen Untersuchungshaft bis Mitte Juli 1998 oder in der

Zeit bis zu seinem Tod Ende Juli 1998 das Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form aufgelöst hätte. Der einzige Kontakt zwischen W.________ und dem Beschwerdeführer während dieser

Zeit bestand nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem Telefongespräch zwischen Erstgenanntem und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, welches sich indes angesichts der Lage, in welcher sich die Beteiligten befanden, kaum mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses befasst haben dürfte. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine derartige Handlung denn auch als sehr unwahrscheinlich. Vielmehr muss mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Haftentlassung anfangs Oktober 1998 weiterhin aufrecht erhalten blieb, wenn auch ohne Leistungserbringung seitens beider Vertragsparteien. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Oktober 1998 sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober

1998 erhärtet, worin die Fragen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ("Wer hat gekündigt?", "Wann?", "Auf welchen Zeitpunkt?", "In welcher Form [mündlich oder schriftlich]?") offen gelassen wurden. An diesem Ergebnis vermag der im angefochtenen Entscheid betonte Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichenorts auf die Fragen nach der

Dauer des Arbeitsverhältnisses den 25. Juni 1998 genannt hat, nichts zu ändern. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf den letzten, tatsächlich gearbeiteten Tag und ist nicht als Hinweis auf die rechtliche Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehung zu verstehen. Der Einwand sodann, falls das Arbeitsverhältnis auch während der Untersuchungshaft weitergeführt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer im gegen ihn erhobenen Pfändungsverfahren Lohnansprüche gegenüber der A.________ AG deklariert, geht mit

Blick auf die in dieser Zeit bereits prekäre finanzielle

Situation der Gesellschaft und der Aussichtslosigkeit der

Geltendmachung von derartigen Forderungen fehl.

Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer weder ein Verschulden nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV noch nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AVIG vorgeworfen werden.

4.- a) Zu prüfen ist indes im Weiteren, ob die Arbeitslosigkeit allenfalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als selbstverschuldet zu gelten hat. Nach letztgenannter

Norm trifft dies zu, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Es stellt sich namentlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung anfangs Oktober 1998 das

Verbleiben an seinem bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte.

b) Gemäss Art. 337a OR kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und dem Arbeitnehmer für seine (künftigen) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegt vor, wenn dieser "offenbar nicht mehr im Stande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen" (Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 und 2 zu Art. 337a OR).

Nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, musste er feststellen, dass der Geschäftsbetrieb der A.________ AG seit längerem eingestellt war. Angesichts dieser Verhältnisse kam für den Beschwerdeführer eine Fortführung seiner Arbeitstätigkeit verständlicherweise nicht weiter in Frage, zumal das vormals einzige Verwaltungsratsmitglied verstorben war und damit keine

Ansprechperson mehr existierte. Zudem befand sich die

A.________ AG bereits seit einiger Zeit in einer desolaten

Finanzlage, welche keine Lohnzahlungen mehr erlaubte und schliesslich zum Konkurs sowie am 19. November 1998 zu dessen Einstellung mangels Aktiven führte. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Arbeitsverhältnis anfangs

Oktober fristlos aufgelöst, erscheint in Anbetracht dieser

Situation als glaubhaft. Es kann ihm alsdann nicht vorgeworfen werden, er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach

Massgabe des Art. 337a OR vorgängig Sicherheitsleistungen für seine künftigen Lohnforderungen zu verlangen, war eine derartige Massnahme doch zum einen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation offenkundig aussichtslos und zum anderen bereits auf Grund des Fehlens eines Ansprechpartners unmöglich. Im Übrigen berechtigen Zahlungsrückstände des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auch zu einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 337 OR, und zwar ohne vorgängiges Begehren nach Sicherheiten (Rehbinder, a.a.O., N 6 zu Art. 337a OR sowie N 10 und 11 zu Art. 337 OR).

c) Angesichts der konkreten Umstände war es dem Beschwerdeführer nicht länger zumutbar, an seinem Arbeitsplatz auszuharren. Da er demnach befugt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen, kann die in der Folge eingetretene Arbeitslosigkeit nicht als selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV bezeichnet werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher vollumfänglich aufzuheben.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 21. April 1999 und die Verfügung der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz vom 13. Januar 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Kantonale Ausgleichskasse Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · C 182/99
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