C 233/99
A.- Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit Mitte
Dezember 1995 als Gerant im Gastwirtschaftsbetrieb
X.________ des S.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. August 1996 aufgelöst worden war, entstand über die ausstehenden Lohnzahlungen ab Juni 1996 ein Streit. Für die
Lohnforderung des Monats Juni 1996 (Fr. 6651.50) stellte
B.________ am 24. Januar 1997 ein Pfändungsbegehren. Dafür wurde ihm am 2. Mai 1997 eine Pfändungsurkunde zugestellt, worauf er am 10. Juni 1997 die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ersuchte. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen solchen Anspruch mit Verfügung vom 1. Juli 1997, da der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei.
Nachdem über S.________ am 14. Oktober 1997 der Konkurs eröffnet worden war, beantragte B.________ am 19. November 1997 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im
Gesamtbetrag von Fr. 13'855.75 für den ausstehenden Lohn vom 1. bis 21. Juli 1996, zusätzlich Anteil 13. Monatslohn und Ferien (für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 21. Juli 1996, ausgenommen Juni 1996), Repräsentationsspesen sowie
Wirtepatentabgabe. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. Januar 1998 ab, weil der gleiche Anspruch nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden könne.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Verfügung vom 1. Juli 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1999 gut und bejahte den
Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die am 10. Juni
1997 angemeldete Forderung, sofern auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Entscheid vom gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht ferner die
Verfügung vom 16. Januar 1998 insofern auf, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die offene Lohnforderung für den Monat Juni 1996 betrifft, und wies im Übrigen die Beschwerde ab.
C.- B.________ lässt gegen den Entscheid betreffend die Verfügung vom 16. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm die volle beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 13'855.75 zuzüglich Zins seit
19. November 1997 zuzusprechen.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insolvenzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die
Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Verwirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite
Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stellung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass solche Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung erhoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE
123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Regelung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im
Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfügung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insolvenzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröffentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).
b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit
Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden
Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nachlassstundung den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten
Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem
Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V 108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1
AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädigung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einreichung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,
Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist vorliegend demnach das Datum der Einreichung des
Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo
Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge
Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche
Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.
Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt, dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein
Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versicherungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt, für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnausstände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen) widersprechen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbemühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen sogar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicherter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten sechs Monate vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die
Lohnforderung, für die das erforderliche zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht
Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.
Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch vermehrt eintreten.
c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht, die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar
1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den
Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt.
Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in
Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein
Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen), sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden
Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).
d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstellen kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den
Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997)
geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.
e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohnforderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurteilenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach
Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach
Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere
Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder
Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).
4.- Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte (ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgültig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten
Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberechtigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegenden Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im
Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben (Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15 enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77
Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versicherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen
Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine angemessene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Höhe der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht, erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeitslosenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des
Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen miteinbeziehen.
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Arbeitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor
Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: