C 28/99
In Erwägung,
dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des
Kantons St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) mit
Verfügung vom 9. April 1998 den Anspruch des 1941 geborenen
K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneinte, dass K.________ hiegegen am 1. Mai 1998 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einreichen liess mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
Zusprechung der Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1998 und am 9. Juni 1998 ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen liess, dass die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 1998 mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat, dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei er als bedürftig im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen und die
Sache sei zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Amt für Arbeit auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich das
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999
Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht hat vernehmen lassen, dass der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können und daher selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und
Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV
Nr. 29 S. 75), dass im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das
Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG), oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 132 OG; BGE 100
V 62 Erw. 2), dass sich im AVIG weder eine ausdrückliche Regelung über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Rechtsmittelverfahren noch eine diesbezügliche Verweisungsnorm findet (vgl. Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG), dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Versicherungsgerichts indessen ein solcher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines allgemein gültigen Verfahrensgrundsatzes in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene gewährleistet ist und das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen daran nichts ändert (BGE 103 V 46; SVR 1995 ALV 42
S. 119 Erw. 4; RKUV 1987 S. 96 Erw. 2b, je mit Hinweisen;
Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten
Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat
Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.), dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen
Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 29
Abs. 3 Satz 2 BV), dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren praxisgemäss erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V
47), dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gleich ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG, dass danach eine Person als bedürftig gilt, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 124 I 98 Erw. 3b), dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätzlich nur die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen
Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) zu berücksichtigen sind (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a mit Hinweisen), dass die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend seien, jene zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder jene im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand, offenbleiben kann, da vorliegend kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 103 Abs. 6 AVIG), dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat mit der Begründung, er habe im eingereichten Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vom 25. August 1998 ein Vermögen von
Fr. 42'551.- (Liegenschaftsanteil) angegeben, wobei jedoch in der Steuererklärung per 1. Januar 1997 ein steuerbares
Vermögen (der Ehegatten) von Fr. 1'040'863.- deklariert worden sei, dass das kantonale Gericht dabei einzig auf die dem
Begehren beigelegten Akten betreffend die Vermögenssituation in den Jahren vor 1998 abgestellt hat, ohne weitere
Abklärungen durchzuführen, dass indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse von 1998 massgebend sind, dass die Vorinstanz damit einerseits den Sachverhalt unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht verletzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögensverhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat (Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG), dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensverhältnisse von 1998 beitragen, dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurückgeht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide, dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,
St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 25. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: