C 294/96
A.- Mit Verfügung vom 25. April 1995 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Begehren der
H.________ AG um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 1994 ab, da der Anspruch verspätet geltend gemacht worden sei.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv-
Ziffer 1). Gleichzeitig wurde das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) (Entscheid vom 13. August 1996).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die
H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungsperiode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem 24. Februar 1995.
Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des
Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer
Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110
Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123 f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen).
3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Versicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die diesbezügliche Feststellung gemäss BGE 119 V 9 Erw. 3c nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE
121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die
Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formular, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe, sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Entschädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unterlagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Beschwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der
Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehlleistungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember
1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der
Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu belegen (BGE 103 V 66 Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370
Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige
Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüglich nachzuweisen.
Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbestrittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte, welche der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG zugrunde liegen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte
Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von
Wiederherstellungsgründen gemildert (BGE 114 V 123). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis erblickt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.
Luzern, 9. Januar 1997
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: