C 308/99
A.- Die 1951 geborene P.________ war seit dem 1. Juli
1977 als Betriebsarbeiterin bei der Firma S.________ AG tätig. Auf Grund ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, welche seit dem 25. Oktober 1994 andauerte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf Ende August
1995. Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft der Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 1995 zu. Ab 8. September 1997 beantragte
P.________ Arbeitslosenentschädigung, was die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland mit Verfügung vom 25. März 1998 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte.
B.- Beschwerdeweise liess P.________ geltend machen, dass sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gab ihr diesbezüglich Recht, wies die Beschwerde aber infolge Vermittlungsunfähigkeit ab (Entscheid vom 28. Juli 1999).
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen der Beitragszeit (oder Befreiung davon) und der Vermittlungsfähigkeit erfülle.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1
Satz 1 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit sie aus Krankheitsgründen von der Erfüllung derselben befreit war.
Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach zwischen der
Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit ein Kausalzusammenhang vorliegen muss (BGE 121 V 342 Erw. 5b mit
Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist auch die Verwaltungspraxis betreffend die Befreiung von der
Erfüllung der Beitragszeit bei nur 50 %iger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz 60 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] in der seit 1. Januar 1992 gültigen
Fassung). Es kann darauf verwiesen werden.
2.- Die - gemäss Aktenlage - unangefochten gebliebene
Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 1997 weist eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % seit 1. Oktober 1995 aus. Daraus erhellt, dass in der im vorliegenden Fall massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. September 1995 bis 7. September 1997 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während 23 Monaten nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestand, welche der Beschwerdeführerin erlaubte, im Rahmen einer vollschichtigen oder teilzeitigen Tätigkeit ein Einkommen von mindestens 50 % des zuletzt erzielten Lohnes zu verdienen. Die demgegenüber vom Hausarzt Dr. O.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober
1994 (Arztzeugnisse vom 15. und 23. Oktober 1997) überzeugt nicht, zumal sie nicht begründet, sondern lediglich festgestellt wird (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Entsprechend lässt sich aus dem Umstand, dass das bis 13. Oktober 1996 von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Krankentaggeld auf vollständiger Arbeitsunfähigkeit basiert, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche in der hier fraglichen Zeit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachzuweisen vermögen. Im Gegenteil wird in verschiedenen medizinischen
Gutachten, welche aktenkundig sind, von einer - wenn auch unterschiedlichen - Restarbeitsfähigkeit ausgegangen (vgl.
Gutachten der Rehaklinik X.________ vom 19. September 1995,
Gutachten des Dr. M.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 16. November 1994, Gutachten des Dr.
W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 12. Oktober 1996 und Gutachten des Dr. J.________,
Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. Januar 1997).
Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Oktober 1995 eine Erwerbstätigkeit in reduziertem Umfang ausüben und damit zugleich die Beitragszeit erfüllen können. Krankheitshalber war sie deshalb während insgesamt weniger als 12 Monaten an der Erfüllung derselben gehindert, weshalb die Berufung auf den Befreiungstatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG fehl geht. Nicht zur
Anwendung gelangt im vorliegenden Fall Rz 60 KS-ALE. Denn die darin enthaltene Verwaltungspraxis bezieht sich auf eine während des Leistungsbezuges - welche Zeit bei einer zweiten Rahmenfrist als Beitragszeit gilt - vorübergehend fehlende oder verminderte Arbeitsfähigkeit (vgl. SVR 1998
ALV Nr. 15 S. 43). Damit ist die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 25. März 1998 nicht zu beanstanden.
3.- Bei dieser Rechtslage kann die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz betreffend die Vermittlungsfähigkeit offen bleiben, da sich nichts daran ändert, dass sie keine Leistungen beanspruchen kann, wie Verwaltung und Vorinstanz im
Ergebnis übereinstimmend, zu Recht entschieden haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: