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C 37/00BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 37/00

C 37/00 Md
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 16. März 2000 in Sachen
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
I.________, gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner,
Sachverhalt

A.- Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der

Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanziierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel (Ziffer 2) an.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine

Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).

Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Nach der Rechtsprechung (BGE 114 V 229 Erw. 3b mit

Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen

Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundesrechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensordnung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Arbeitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinreichender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebehörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen.

b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche

Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Arbeitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den

Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus welcher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet habe. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt, dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem

Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungsprozess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen

Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung, die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht ergänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte, wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisregeln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorliegens eines Einkommens zu führen sei.

c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vorliegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend belegt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll, ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mitteilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom 3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteuerpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde

Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalismus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermassen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen für Telefon und Fernsehen.

Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale

Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behandelt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Januar 2000 aufzuheben ist.

4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4)

werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.

Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der

Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die

Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton

Zürich zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · C 37/00
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