C 379/99
A.- Mit Gesuch vom 30. Juli 1997 beantragte F.________ (geboren 1948), dass die Arbeitslosenversicherung den Betrag von Fr. 6'000.- übernehme, den er persönlich an die im
Übrigen von seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma
S.________ übernommenen Gesamtkosten einer "Outplacement
Beratung" zu leisten habe. Mit Verfügung vom 18. September
1997 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit (KIGA; heute Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA),
Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen, Zürich, das Gesuch ab.
B.- Hiegegen liess F.________ Beschwerde einreichen und seinen Antrag auf Entschädigung dieser Kosten erneuern.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die
Gutheissung der ersuchten Kostenübernahme beantragen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3
AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kursteilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die
Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und
Weiterbildung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der ihm erwachsenen
Kosten (Fr. 6'000.-) für den Besuch des von der Firma
E.________ AG, angebotenen Kurses "Outplacement Beratung"
hat. Der fragliche Kurs umfasst gemäss Angaben der Firma
E.________ AG die Anleitung zur Selbsteinschätzung und zur
Zielbestimmung, die Technik der Bewerbung, die Beschaffung von Marktinformationen und den Aufbau von Kontakten sowie professionelle Gespräche und persönliche Beratung; die
Beratung dauert so lange, bis die betreffende Person eine neue Stelle gefunden hat (Informationsblatt der Firma
E.________ AG, Schreiben der Firma E.________ AG vom 29. September 1997). An die Gesamtkosten der Beratung hatte der Beschwerdeführer auf Grund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 Fr. 6'000.- selbst zu übernehmen. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser "Outplacement
Beratung" überhaupt um einen Kurs im Sinne von Art. 59 und 60 AVIG handelt.
3.- a) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff Kurs nicht wörtlich zu verstehen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Vorkehr hinsichtlich Führung, Organisation, Programm und inhaltlicher Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen als Präventivmassnahme betrachtet werden kann (ARV 1987
Nr. 12 S. 114 Erw. 2b). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung im arbeitlosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können; die Höchstgrenze liegt dabei bei einem Jahr (ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b). Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten des Kurses in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen; der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig und genügend ist (ARV 1998 Nr. 13 S. 68 Erw. 2 mit Hinweis auf die im Bereich der Invalidenversicherung entwickelte Rechtsprechung, die sinngemäss auch auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung gilt).
b) Vorliegend besteht zwar ein schematischer Aufbau der Betreuung, doch ist dieser nicht auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen ausgerichtet, sondern auf die konkrete Stellensuche. Auch weist die Vorkehr keinen zeitlich genau definierten Rahmen auf. Dass die Beratung in der Regel nach sechs Monaten beendet ist, weil die betreffende Person eine neue Anstellung antreten konnte, vermag dem Erfordernis der festgelegten Dauer nicht zu genügen; so könnte die Beratung auch ohne weiteres über ein Jahr dauern, zumal die betroffenen Personen auch noch nach Stellenantritt weiter betreut werden, was jedoch den Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 und 60
AVIG eindeutig sprengt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Kosten der "Outplacement Beratung" vergleichsweise hoch sind; das AWA hat dem Versicherten seinerseits die Teilnahme an Kursen zur
Standortbestimmung, welche die Voraussetzungen der Zweckmässigkeit und Einfachheit der Vorkehr erfüllen, angeboten.
Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Die "Outplacement Beratung" mag unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers die bestmögliche Massnahme darstellen, ist jedoch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung nicht als angemessen zu betrachten.
4.- Auf Grund dieser von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen steht fest, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Kurs nicht als arbeitsmarktliche Massnahme übernommen werden kann. Es kann diesbezüglich zusätzlich auf die zutreffenden und eingehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der fragliche Kurs stellt keine arbeitsmarktliche Massnahme, sondern eine private
Stellenvermittlung dar, deren Kosten nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: