C 422/99
A.- L.________ (geboren 1940) ist seit 1969 als
Klavierlehrerin bei der Regionalen Jugendmusikschule in
X.________ angestellt. Auf Grund eines Rückgangs der
Schülerzahlen und der damit verbundenen Herabsetzung der
Unterrichtslektionen meldete sie sich am 19. Januar 1998 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge bot sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auf den 3. sowie auf den 17. Februar 1998 und auf den 25. März 1998 zu Beratungsgesprächen auf. Mit Verfügung vom 17. März 1998 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Januar 1998 "mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekündigtem Arbeitsverhältnis". Nachdem L.________ hiegegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Arbeitslosenkasse die Verfügung am 9. Juli 1998 vollumfänglich auf und richtete der Versicherten für die Monate Januar und
Februar 1998 Taggelder unter Anrechnung der Tätigkeit bei der Musikschule X.________ als Zwischenverdienst aus. Mit vier Verfügungen vom 20. Juli 1998 lehnte sie hingegen eine
Anspruchsberechtigung für die Monate März bis und mit Juni
1998 ab, da die Versicherte in diesen Monaten "das Kontrollgespräch nicht passiert" und damit die Kontrollvorschriften nicht erfüllt habe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. November 1999 ab.
C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte
Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sie sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie
Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur
Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Ausgleichsstelle (Art. 83 AVIG) kann die kantonale Amtsstelle ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn geeignete Strukturen für eine effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind. Laut Art. 17
Abs. 3 AVIG hat die versicherte Person auf Weisung des zuständigen Arbeitsamtes u.a. an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen teilzunehmen (lit. b).
Nach Art. 21 AVIV müssen sich die Versicherten entsprechend den Anordnungen des Kantons nach der Anmeldung mindestens zweimal pro Monat persönlich zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch bei der zuständigen Amtsstelle melden.
Dabei wird die Vermittlungsfähigkeit überprüft. Eines der
Gespräche kann nur zur Erfassung der Kontrolldaten dienen (Abs. 1). Die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche werden für jeden Versicherten einzeln festgelegt (Abs. 2 erster Satz). Bei Zwischenverdienst muss laut
Art. 22 AVIV mindestens einmal im Monat ein Beratungs- und
Kontrollgespräch stattfinden.
b) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte
Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Widersetzt sie sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch (oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme), so entzieht ihr die kantonale Amtsstelle laut Art. 30a Abs. 1
AVIG den Leistungsanspruch. Ist die arbeitslose Person zu einem späteren Zeitpunkt zur Mitwirkung an der Eingliederung bereit, so hat sie, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erneut Anspruch auf Versicherungsleistungen (Abs. 2).
2.- a) Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht vertreten die Auffassung, der Beschwerdeführerin stehe für die
Monate März bis und mit Juni 1998 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu, da in dieser Zeitspanne keine
Kontroll- und Beratungsgespräche stattgefunden hätten, weshalb mangels Erfüllen der Kontrollvorschriften die allgemeine Anspruchsvoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG nicht erfüllt sei. Mit dieser Betrachtungsweise übersehen sie, dass der Gesetzgeber im Rahmen der zweiten Teilrevision des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit
Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt ist und die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeitslosen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren eingeführt hat. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kontrollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei
Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim
Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Widersetzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der
Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder
Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch entzogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist und die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Unterschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim
Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern sie wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 254 und 263). Dieser neuen gesetzlichen Ausgestaltung der Sanktionen bei Verletzung der Kontrollvorschriften widerspricht die Vorgehensweise von Arbeitslosenkasse und Vorinstanz.
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin würde nur entfallen, wenn sie sich im Anschluss an die Verfügung vom 17. März
1998 ausdrücklich bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und damit rechtlich die Arbeitslosigkeit geendet hätte (Nussbaumer, a.a.O., Rz 114).
b) Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb in den Monaten März bis und mit Juni 1998 kein Kontroll- und
Beratungsgespräch stattgefunden hat. Aus den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie am 19. Februar 1998 durch das RAV auf den 25. März 1998 zu einem Beratungsgespräch aufgeboten worden ist. Unmittelbar vor diesem Gesprächstermin hat die
Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 17. März 1998 die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 19. Januar
1998 mangels anrechenbarem Arbeitsausfall infolge ungekündigtem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Diese Verfügung hat sie am 9. Juli 1998 in Wiedererwägung gezogen. Für die Zeit danach finden sich in den Akten wieder Aufgebote zu Beratungsgesprächen, so am 22. Juli 1998 für den 18. August
1998 und am 24. August 1998 für den 8. September 1998.
Nicht feststellen lässt sich hingegen, aus welchem Grund in den Monaten März bis Juni 1998 kein Beratungs- und Kontrollgespräch stattgefunden hat und ob die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis und mit Juni 1998 zu einem solchen Gespräch vorgeladen worden ist. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es laut Art. 21
Abs. 2 erster Satz AVIV Sache der Verwaltung ist, die Versicherten für die Kontroll- und Beratungsgespräche aufzubieten. Sollte der Grund für die fehlenden Gespräche in den
Monaten März bis und mit Juni 1998 darin liegen, dass im
Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung vom 17. März
1998 ein Aufgebot für weitere Gespräche durch das RAV unterblieb, so kann dies der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Gehen die fehlenden Kontroll- und
Beratungsgespräche auf unentschuldigtes Fernbleiben der
Versicherten zu aufgebotenen Terminen zurück, so wäre dieses Verhalten mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu ahnden. Da bis anhin eine solche Sanktion nicht erfolgt ist, entfällt für die Zeitspanne von März bis und mit Juni 1998 ein Leistungsentzug gestützt auf Art. 30a AVIG. Es wird
Sache der Arbeitslosenkasse sein, die näheren Umstände für das Fehlen der Kontroll- und Beratungsgespräche in der hier streitigen Zeitspanne abzuklären und gegebenenfalls pro unentschuldigt versäumtes Gespräch eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. November
1999 und die Kassenverfügungen vom 20. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführen der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum März bis und mit Juni 1998 neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: