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H 1/00BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 1/00

H 1/00 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 14. April 2000 in Sachen
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt K.________, gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Der 1935 geborenen F.________ wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse X.________ vom 27. November 1997 eine ordentliche Rente der AHV auf der Basis einer Beitragsdauer von 30 Jahren und einem Monat gemäss Rentenskala 33 ab 1. November 1997 zu gesprochen. Hiebei waren insbesondere die Jahre 1961 bis 1967, während denen sich F.________ mit ihrem für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Ehemann in Japan aufgehalten hatte, nicht als Beitragszeit angerechnet worden.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen mit der Begründung ab, angesichts der in BGE 107 V 1 und 104 V

121 festgehaltenen Rechtsprechung sei eine Ausdehnung der

Versicherteneigenschaft des (obligatorisch versicherten)

Ehemannes auf F.________ während ihres Aufenthaltes in

Japan zu verneinen, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht von einer entsprechenden Beitragslücke ausgegangen sei (Entscheid vom 24. November 1999).

C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese die ihr zustehende Altersrente unter Zugrundelegung einer längeren Beitragsdauer neu berechne.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen mitzuberücksichtigen, in denen sie sich mit ihrem Ehemann in Japan aufgehalten habe.

2.- a) Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur

Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis

Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3

Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen

Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis).

b) Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a

AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie

Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer

Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen

Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1

Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.

c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch

ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem

Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe -, ebenfalls als versichert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der

AHV denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gesehen (BGE 117 V 110 Erw. 6a mit Hinweisen; Hanspeter Käser,

Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

2. Aufl., Bern 1996, N 1.3). Das höchste Gericht hat diese

Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1: "... le principe de l'unité du couple ne peut entraîner une extension de la qualité d'assuré du mari à la femme que dans les cas où cette unité ressort d'une situation de droit particulière"). In BGE 104 V 124 Erw. 3 führte es weiter aus,

" (Le tribunal fédéral des assurances) a toutefois constaté et précisé d'emblée que cette unité ne découlait pas d'un principe ayant valeur générale dans l'AVS, mais qu'elle ressortait uniquement de dispositions légales particulières ou d'une situation de droit particulière...". In Anwendung dieses Grundsatzes hat es sodann befunden, dass sich die

Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107

V 1 Erw. 1; vgl. auch BGE 117 V 107 Erw. 3c mit Hinweisen).

Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ("inconvénients") ergeben können (BGE 107 V 3

Erw. 1 und 2).

3.- a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die in BGE 104 V 121 sowie 107 V 1 zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG publizierte Rechtsprechung, auf welche sich die

Vorinstanz abstütze, sei insbesondere mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der

Ehepaar-Altersrente nicht mehr aufrecht zu erhalten.

b) Im zur Publikation vorgesehenen Urteil N. vom 31. März 2000, H 126/99, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern.

Es gelangte hiebei zum Schluss, dass die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung sich nicht in erster Linie auf das Argument gestützt hat, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz die Voraussetzungen für das Versichertsein in einer Weise umschreibt, die keine andere Interpretation zulässt, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen muss. Der

Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollten aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie das Gericht im zitierten Urteil weiter erkannt hat, büsst diese Betrachtungsweise indessen auch durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität ein. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren nach lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gewährleistet worden. Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des

Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Hinsichtlich der Konsequenzen, welche aus diesem Ergebnis insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - resultieren können, ist festzuhalten, dass sich das

Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 107 V 1 und 104 V 121 der Unzulänglichkeiten bewusst war und es auch heute ist, welche sich aus dieser

Rechtsprechung in einzelnen Fällen ergeben können (vgl.

Erw. 2c in fine hievor).

4.- In der vorinstanzlichen Replikschrift wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner das Vertrauensprinzip mit der Begründung angerufen, die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Zeit in Japan darauf verlassen dürfen, dass nachträglich nicht eine Entwicklung eintrete, durch welche ihr "nicht mehr auffüllbare Beitragslücken" entstünden.

Insoweit mit diesem Argument die zum Zeitpunkt des

Aufenthaltes in Japan offenbar mangelnde Information bezüglich der AHV-rechtlichen Stellung der Ehefrauen von Auslandschweizern gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Orientierung über die Beitrittsmöglichkeiten und die

Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen gehört, eine förmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte

Pflicht dazu jedoch nicht besteht (BGE 97 V 215 f. Erw. 2 in fine; vgl. auch Art. 3 VFV). Nach einem allgemeinen

Grundsatz kann sodann niemand Vorteile aus seiner eigenen

Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit

Hinweisen). Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin nach der

Übergangsbestimmung gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 unbenommen geblieben wäre, innerhalb von zwei Jahren bis

Ende 1995 nachträglich und rückwirkend ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären. Sollte der Einwand der Beschwerdeführerin indessen auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision abzielen, ist diesem entgegenzuhalten, dass die während ihres

Auslandaufenthaltes entstandenen Beitragslücken sowohl altwie neurechtlich einzig durch einen - eben gerade nicht vorgenommenen - Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen wären. Die 10. AHV-Revision brachte diesbezüglich mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin.

5.- Schliesslich wird zur Untermauerung des beschwerdeführerischen Standpunktes auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der erwerbstätige Versicherte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages erbracht hat, sowie lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision verwiesen. Da diese Normen indessen die Versicherteneigenschaft gerade voraussetzen und

- darauf beruhend - Modalitäten der Beitragspflicht sowie der Berechnung der Beitragsdauer regeln, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gleiches gilt für das Argument, das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung führe zu einer nichtgerechtfertigten Ungleichbehandlung von Ehepaaren, deren Anspruch auf eine

Ehepaarrente vor Ende Dezember 1996 begründet worden sei, beschlägt diese Rüge doch ebenfalls nicht die Versicherteneigenschaft an sich, sondern die Frage der Rentenberechnung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · H 1/00
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