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H 101/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 101/99

H 101/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 18. Februar 2000 in Sachen
K.________, 1924, Beschwerdeführer, gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18,
Genf, Beschwerdegegnerin, und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Sachverhalt

A.- Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die

Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 1924 geborenen, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden

K.________ auf eine Rente der schweizerischen AHV, da er erst nach Vollendung des 65. Altersjahres AHV-Beiträge entrichtet habe und damit die Voraussetzung der einjährigen

Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

K.________ beantragen liess, es seien ihm die geleisteten

AHV-Beiträge zurückzuerstatten beziehungsweise es sei ihm eine einmalige Abfindung zuzusprechen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ seinen vorinstanzlich gestellten Antrag insoweit erneuern, als er um Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge durch

Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ersucht.

Die SAK äussert sich vernehmlassungsweise zur Frage der beantragten Rückerstattung der Beiträge und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf Grund der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren bildet vorliegend einzig die Frage der

Rückerstattung der bereits geleisteten AHV-Beiträge nach

Art. 18 Abs. 3 AHVG Streitgegenstand. Die übrigen vor der

Vorinstanz noch strittigen Punkte (Ausrichtung einer Altersrente oder einer Teilrente in Form einer einmaligen

Abfindung) werden vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht beanstandet, so dass der vorinstanzliche Entscheid insofern in formelle (Teil-) Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen ist (BGE 122 V 353 Erw. 1, 117 V 295 Erw. 2a und b).

2.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische

Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des

Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife

Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer

Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

b) In der Verfügung vom 1. Oktober 1997 verneinte die

SAK einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente. Zur Frage einer allfälligen Rückerstattung von bereits bezahlten AHV-Beiträgen nahm sie indessen nicht Stellung, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand des Verwaltungsaktes bildete. Die Vorinstanz hat es ihrerseits abgelehnt, über den entsprechenden Antrag materiell zu befinden, da die formellen Voraussetzungen für eine diesbezügliche Ausdehnung des Verfahrens - namentlich die erforderliche Prozesserklärung der Verwaltung - nicht gegeben seien.

Ob diese Vorgehensweise - zumal im angefochtenen Entscheid dennoch eine materielle Beurteilung der Frage vorgenommen wurde - rechtens ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da es sich bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus um eine Befugnis und nicht um eine Pflicht des Sozialversicherungsrichters handelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mithin nicht zu prüfen, ob eine solche Ausdehnung zu Recht oder

Unrecht unterlassen wurde (nicht veröffentlichtes Urteil H.

vom 25. Juli 1996, C 84/96). Da die beantragte Rückvergütung der geleisteten Beiträge somit weder Gegenstand der

Verwaltungsverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides war, fehlt es insofern am Anfechtungsgegenstand und daher an einer Sachurteilsvoraussetzung.

c) In ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung hat sich die SAK indes zur Rückerstattungsproblematik geäussert. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Prüfung dieser spruchreifen Frage durch das Eidgenössische Versicherungsgericht - nebst dem Erfordernis der Prozesserklärung ist auch dasjenige der Tatbestandsgesamtheit zu bejahen (nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 28. August 1992, H 215/91) liegen damit vor (RKUV 1991 Nr. U 120 S. 88 Erw. 2b).

3.- Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden (vgl. auch Art. 1

Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV; SR 831.131.12]).

Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das

- weiterhin gültige (BGE 119 V 101 Erw. 3) - Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen

Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden

Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 9. September 1997,

I 267/97, und P. vom 28. August 1992, H 215/91). Im Übrigen werden nach Art. 4 Abs. 3 RV auch Ausländern, mit deren

Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, AHV-Beiträge, welche nach Vollendung des ordentlichen AHV-Rentenalters entrichtet wurden, nicht rückvergütet. Diese Regelung beruht auf der in Art. 1

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG statuierten gesetzgeberischen Absicht, alle in der Schweiz erwerbstätigen Versicherten - unabhängig von ihrem Alter - zur Zahlung von AHV-Beiträgen zu verpflichten. Eine allgemeine Beitragspflicht besteht mithin auch für Personen im Rentenalter (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art.

6 quater Abs. 1 AHVV), wobei unerheblich ist, dass die nach dieser Altersgrenze geleisteten Beiträge keinen rentenbildenden Charakter mehr aufweisen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG;

ZAK 1989 S. 378 Erw. 5 mit Hinweisen). Der sich in diesen

Bestimmungen manifestierende Grundgedanke der Solidarität sämtlicher Versicherten, welcher sich im Weiteren darin zeigt, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Rentenbezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1), würde durch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung seiner Beiträge unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran vermögen auch die in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern, hat doch gerade der gerügte Umstand, dass für geleistete Beiträge keine gleichwertige Gegenleistung erhältlich sei, seinen Ursprung im obgenannten System.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen

Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

i.V.

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · H 101/99
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