H 212/99
A.- Mit Verfügung vom 20. Januar 1997 sprach die Ausgleichskasse Promea der 1934 geborenen B.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1996 eine einfache Altersrente in Höhe von Fr. 1645.- im Monat zu. Am 12. Februar 1997 ersuchte die Versicherte um Anrechnung von Erziehungsgutschriften und Neufestsetzung der Rente unter Hinweis darauf, dass sie seit November 1966 ihren 1954 geborenen Neffen in Pflege gehabt habe und nach dem Tod seiner Mutter am 9. April 1968 mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 10. Mai 1968 zur Vormundin des Kindes ernannt worden sei. Die Ausgleichskasse lehnte eine Neuberechnung der Rente mit der
Begründung ab, dass Erziehungsgutschriften nur den Eltern gewährt werden könnten (Verfügung vom 21. Februar 1997).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juni 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 1997 sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die Altersrente rückwirkend auf den 1. Januar 1997 unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Zeit, da sie den Neffen unter ihrer elterlichen Gewalt und Obhut betreut habe, neu festzusetzen.
Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, kann die Beschwerdeführerin nach den Übergangsbestimmungen zu der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen
10. AHV-Revision grundsätzlich eine Neufestsetzung der ihr seit Dezember 1996 zustehenden einfachen Altersrente unter
Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab 1. Januar 1997 beanspruchen (Ziff. 1 lit. g Abs. 1 Satz 2
UebBest AHV 10).
2.- In BGE 125 V 245 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte und der Anspruch grundsätzlich davon abhängig ist, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 296 ff. ZGB ausgeübt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen
Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Eine
Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat
Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom
Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art.
52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf
Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (Art. 311 ff. ZGB; vgl. hiezu BGE 112 II 21 Erw. 5).
3.- a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestimmung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf
Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein
Kind nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundet ist und faktisch unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt.
Nach Auffassung der Vorinstanz liegt diesbezüglich eine
Lücke im Gesetz vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet das
Vorliegen einer Gesetzeslücke und macht geltend, sie habe als Vormundin seit dem 10. Mai 1968 im Sinne von Art.
29 sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt.
Aus dem Gesetz ergäben sich keine Hinweise, dass nur leibliche Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu begründen vermöchten.
b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den Versicherten Erziehungsgutschriften für Jahre angerechnet, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere
Kinder ausgeübt haben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im
Sinne von Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Materialien beruht der Anspruch auf
Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ff. ZGB. Anspruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen
Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dagegen die Pflegeeltern (BGE 125 V 246 Erw. 2a).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen
Meinung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass ein
Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch dann besteht, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erziehung) eines Vormundes steht. Anderseits schliesst das Gesetz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpft
Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverhältnis an, setzt ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes
Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch dann gegeben ist, wenn das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, welchem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern. Es liegt diesbezüglich auch kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den
Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen anzunehmen ist (BGE 125 V 248 Erw. 3).
4.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es der klare Wille des Gesetzgebers nicht zu, der Beschwerdeführerin, welche nicht die elterliche Gewalt über ihren Neffen innegehabt und zudem ein Kostgeld erhalten habe, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält dem zu Recht entgegen, dass - im Gegensatz zu den Pflegeeltern, welche lediglich die Befugnis haben, die Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB) - dem Vormund bei Unmündigkeit des
Bevormundeten grundsätzlich die gleichen Rechte wie den
Eltern zustehen, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Vormundschaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund (als
Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern einzustehen hat, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesverhältnis abhängig ist (Affolter, in: Kommentar zum schweiz.
Privatrecht, N 4 zu Art. 405 ZGB). Der Vormund hat zwar nicht die elterliche Gewalt, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Gewalt gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt den leiblichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind - wie im vorliegenden Fall - auch faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Gewalt der leiblichen Eltern oder eines
Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt steht. Anderseits besteht gegenüber einem einfachen
Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die
Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der
Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte (Amtl. Bull. 1994 S 550). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem
Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Dementsprechend ist sein Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu bejahen, so lange das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in seiner Obhut gelebt hat.
b) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für die Jahre ab 1969 (Art. 52f AHVV) Anspruch auf Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vom leiblichen Vater des Kindes vorübergehend ein Kostgeld bezogen hat. So werden auch bei geschiedenen Frauen Erziehungsgutschriften unabhängig davon angerechnet, ob und gegebenenfalls inwieweit der geschiedene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und die Verfügung der
Ausgleichskasse Promea vom 21. Februar 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1997 zustehende einfache Altersrente unter
Berücksichtigung der ihr ab 1969 gebührenden Erziehungsgutschriften neu festsetze.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Ausgleichskasse Promea hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: