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H 252/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 252/99

H 252/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 28. Februar 2000 in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern,
Beschwerdeführer, gegen
1.H.________,
2.P.________,
3.M.________,
4.U.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Hannes
Tanner, Kirchgasse 9, Langnau im Emmental, und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Sachverhalt

A.- Mit vier Verfügungen vom 23. September 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband H.________, P.________, M.________ und U.________,

Verwaltungsräte der in Konkurs gefallenen Firma J.________

AG, und Bauunternehmung, in solidarischer Haftung Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren im Ausmass von

Fr. 69'001.65 zu leisten.

B.- Auf Einspruch aller Belangten hin erhob die Kasse vier Klagen auf Bezahlung des erwähnten Betrages. Mit Entscheid vom 11. Juni 1999 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfahren und hiess die Klagen insofern teilweise gut, als es die vier Verwaltungsräte in solidarischer Haftbarkeit verurteilte, im Sinne der Erwägungen den der Kasse ab Juni 1995 erwachsenen Schaden zu ersetzen.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale

Entscheid sei aufzuheben, und die Klagen der Kasse seien vollumfänglich gutzuheissen.

Die vier Verwaltungsräte lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die Ausgleichskasse den Ausführungen des BSV beipflichtet, ohne einen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter

Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche

Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG,

Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz hat erwogen, die in Konkurs gefallene Firma habe ihre Beitragspflichten bis November 1994 termingerecht erfüllt. In der Folge habe sie bis Mai 1995 nur noch Pauschalabrechnungen bezahlt. Die Beschwerdegegner hätten im Februar und März 1995 erhebliche Eigenmittel in den Betrieb gesteckt und deshalb bei objektiver und subjektiver Betrachtungsweise damit rechnen dürfen, die Ausstände von Dezember 1994 bis Februar 1995 im Betrag von

Fr. 20'500.- zwar nicht fristgerecht, aber doch innert vernünftiger Zeit bezahlen zu können. Diesbezüglich entfalle daher eine Haftung nach Art. 52 AHVG. Ab Juni 1995 hingegen seien durchgehend keine Beiträge mehr bezahlt worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdegegner für die fehlenden Abgaben einzustehen.

b) Demgegenüber macht das BSV geltend, trotz der eingebrachten Mittel sei keine Rechtfertigung ersichtlich, die ausstehenden Beiträge nicht zu bezahlen. Es sei nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdegegner an Stelle der geschuldeten Beiträge andere, für das Überleben der Firma notwendige Forderungen beglichen hätten. Angesichts der anhaltend schlechten Konjunktur auf dem Bausektor habe von den erwähnten Fr. 20'500.- keine Rettung der Firma erwartet werden können.

Die Beschwerdegegner lassen einwenden, ihr Verhalten während der hier streitigen Zeitspanne sei differenziert zu würdigen. Anfangs hätten die objektiven Gegebenheiten erlaubt, ernsthaft an eine Rettung der Firma zu glauben, weshalb keine Haftung für die Fr. 20'500.- bestehe. Erst ab

Juni 1995 könne eine grobe Fahrlässigkeit bejaht werden.

4.- a) Nach dem Gesagten ist umstritten, ob die Beschwerdegegner von Dezember 1994 bis Februar 1995 aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der

Lage damit rechnen durften, die Forderung der Ausgleichskasse von Fr. 20'500.- innert nützlicher Frist befriedigen zu können (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b).

b) Die in Konkurs gefallene Firma war in der Baubranche tätig, welche anfangs der 90er-Jahre in eine anhaltende Krise geriet. Die entsprechende Rezession führte gemäss Bericht des ausserordentlichen Konkursverwalters vom 26. Februar 1997 zu sinkenden Erträgen bei nahezu gleich bleibenden Betriebskosten, weshalb die Jahresrechnung 1993 erstmals negativ abgeschlossen habe. Weder der Verkauf firmeneigenen Landes noch der Einschuss privater Mittel seitens der Beschwerdegegner habe die weitere Verschuldung aufzuhalten vermocht. Überdies sei die Liegenschaft

X.________ gemäss Revisionsbericht 1994 überbewertet gewesen. Auch der Wertzusammenbruch der Immobilien habe zum

Untergang der Firma beigetragen.

c) Angesichts der andauernden Krise im Baugewerbe und des Wertzusammenbruchs auf dem Liegenschaftsmarkt sowie der 1994 und 1995 unverändert schlechten Perspektiven in diesen

Bereichen konnte objektiv betrachtet nicht ernsthaft damit gerechnet werden, der Untergang der Firma lasse sich vermeiden. Der Einschuss eigener Mittel, welcher zudem praxixgemäss nicht ausreicht, um von der Haftung nach Art. 62

AHVG zu befreien, konnte den Konkurs wohl verzögern, nicht aber verhindern. Ende 1994 und anfangs 1995 durfte objektiv nicht damit gerechnet werden, dass das Einbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausmass von Fr. 20'500.- der

Firma reelle Überlebenschancen verschaffe. Die Beschwerdegegner hätten daher bereits in dieser Periode den Betrieb schliessen oder allenfalls andere energische Massnahmen ergreifen müssen, statt die Verschuldung weiter anwachsen zu lassen. Sie belegen sodann nicht, inwiefern sie mit den zurückbehaltenen Beiträgen anderweitige, für das Überleben der Firma notwendige Forderungen beglichen hätten. Dass dank der Liegenschaftsverkäufe und der Auflösung stiller

Reserven 1993 und 1994 buchhalterisch kleine Gesamtgewinne ausgewiesen wurden, durfte die Beschwerdegegner nicht darüber hinweg täuschen, dass der Geschäftsgang der Firma keine Aussichten auf Rettung bot. Unter diesen Umständen haben diese sich auch hinsichtlich der Ausstände von Dezember 1994/Februar 1995 im Sinne von Art. 52 AHVG haftbar gemacht.

d) Masslich ist der Schaden nicht bestritten. Die auf

Bundesrecht beruhenden Ausstände zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren betragen gemäss der Aufstellung in den

Schadenersatzverfügungen Fr. 69'001.65.

5.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdegegner haben die

Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 1996 aufgehoben, und die Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Betrag von Fr. 69'001.65 zu bezahlen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden den

Beschwerdegegnern auferlegt.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, und der Ausgleichskasse Schweizerischer

Baumeisterverband zugestellt.

Luzern, 28. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · H 252/99
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