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H 262/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 262/99

H 262/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 17. Januar 2000 in Sachen
M.________, Tochter der H.________, 1907, gestorben am 3. November 1998, Beschwerdeführerin, gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern,
Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Mit Anmeldung vom 6. November 1998 ersuchte

M.________, Tochter der am 3. November 1998 verstorbenen

H.________, um Ausrichtung einer Entschädigung für schwere

Hilflosigkeit anstelle der seit 1. Dezember 1995 ausbezahlten Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Eidgenössische Ausgleichskasse sprach mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für den Monat November 1998 zu.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juli 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

M.________ die Hilflosenentschädigung schweren Grades für die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger von

Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die

Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni

1992 über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung; dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des

IVG sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt den IV-Stellen. Der

Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 5).

Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 AHVG eingeräumte Befugnis hat der Bundesrat Art. 66bis AHVV erlassen.

Nach dessen Absatz 2 sind für die Revision der Hilflosenentschädigung Art. 41 IVG sowie die Art. 86 bis 88bis IVV sinngemäss anwendbar. Laut Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Wenn der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a

IVV frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die Verwaltungsverfügung vom 10. Dezember 1998 geschützt mit der Begründung, nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV könne eine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem das Revisionsbegehren gestellt worden sei, woran auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 114 V

134 nichts zu ändern vermöge.

b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere verstösst die Anwendung der Bestimmungen der IV für die Revision von

Hilflosenentschädigungen der AHV nicht gegen das AHVG. In

ZAK 1990 S. 138 Erw. 2b führte das Eidgenössische Versicherungsgericht - im Zusammenhang mit der Revision von Hilflosenentschädigungen, die aufgrund der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG weitergewährt wurden - aus, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 66bis Abs. 2

AHVV die ihm vom Gesetzgeber in Art. 43bis Abs. 5 AHVG eingeräumte Kompetenz überschritten habe, werde zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann aus Art. 46 Abs. 2 AHVG und Art. 48 Abs. 2 IVG ein vor dem 1. November 1998 beginnender Anspruch auf Hilflosenentschädigung schweren Grades abgeleitet werden. Mit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 IVG hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 98 V 103

Erw. 4 fest, diese Bestimmung statuiere mit der auf 12

Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsanspruchs eine

Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis oder Unkenntnis eines anspruchsbegründenden Sachverhaltes schadet;

diese Ausnahme sei im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchsentstehung, gerechtfertigt. Dies hat analog auch für

Art. 46 Abs. 2 AHVG zu gelten, welche Bestimmung sich auf die verspätete Geltendmachung nach erstmaliger Anspruchsentstehung bezieht (vgl. BGE 114 V 134). Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dieser

Gedanke habe im Revisionsfalle wegen der Hinweise in der

Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Die unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezügers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller entspreche der geltenden rechtlichen Ordnung, da Art. 41 IVG die Revision ausschliesslich nur "für die Zukunft" zulasse (BGE 98 V 103

Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · H 262/99
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