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H 306/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

H 306/99

H 306/99 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 25. Februar 2000 in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen
W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
R.________, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Sachverhalt

A.- W.________ erwarb am 21. Februar 1996 sämtliche

Aktien der zu diesem Zeitpunkt überschuldeten S.________ AG für den Preis von Fr. 1.-. Seit diesem Zeitpunkt war er faktisch alleiniger Verwaltungsrat. Am 15. Mai 1996 wurde er im Handelsregister als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen. Am 9. April 1996 bewilligte die

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der Gesellschaft für offene Beitragsforderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt

Fr. 42 071.50 einen Teilzahlungsplan. In der Folge beglich die Gesellschaft neben den laufenden Sozialversicherungsbeiträgen von März bis November 1996 die vereinbarten monatlichen Tilgungsraten von Fr. 4000.-. Am 17. Dezember

1996 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Für unbezahlt gebliebene Beiträge erhielt die Ausgleichskasse am 28. April 1997 einen Konkursverlustschein über

Fr. 66 407.55.

Mit Verfügung vom 11. Juli 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen W.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 66 367.85 unter solidarischer Haftbarkeit (im Umfang von Fr. 22 241.15) mit den früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates A.S.________,

B.S.________ und C.________.

B.- Die auf Einspruch hin von der Ausgleichskasse des

Kantons St. Gallen gegen W.________ eingereichte Schadenersatzklage im verfügten Umfang wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 1999 ab.

C.- Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 56 780.05 zu bezahlen.

W.________ lässt auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für

Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die

Vorinstanz reicht eine Stellungnahme ein. Die als

Mitinteressierte beigeladenen A.S.________, B.S.________ und C.________ lassen darauf hinweisen, sie hätten die sie betreffenden Entscheide des Versicherungsgerichts akzeptiert und würden in den nächsten drei Jahren rund

Fr. 57 000.- an die Ausgleichskasse bezahlen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- a) Die im vorliegenden Fall massgebenden rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b)

sowie zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 121 V 243, 108 V 186 Erw. 1b, 193

Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) ergangene

Rechtsprechung finden sich im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1 hievor), war die S.________ AG im

Zeitpunkt, als W.________ am 21. Februar 1996 sämtliche

Aktien erwarb und fortan (faktisch) einziges Mitglied des

Verwaltungsrats war, bereits überschuldet. Am 9. April 1996 entsprach die Beschwerdeführerin einem Gesuch der Aktiengesellschaft um Zahlungsaufschub für verschiedene Beitragsforderungen aus dem Jahr 1995 von insgesamt Fr. 42 071.50.

Die Gesellschaft hielt sich an den vereinbarten Tilgungsplan und bezahlte von März bis November 1996 monatlich

Fr. 4000.-. Die letzten beiden Raten von Fr. 4000.- und

Fr. 2071.50 wären am 31. Dezember 1996 und am 31. Januar

1997 fällig gewesen. Zuvor am 17. Dezember 1996 war jedoch über die Gesellschaft bereits der Konkurs eröffnet worden.

Die für das Jahr 1996 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hatte sie mit Ausnahme der am 30. Dezember 1996 fällig gewordenen Beitragsforderung für Dezember 1996 ebenfalls bezahlt.

Gestützt auf diese Sachlage kam das kantonale Gericht zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne einzig vorgeworfen werden, dass er nicht sofort den Konkurs angemeldet habe.

Es sei jedoch zu beachten, dass er keine weiteren unbezahlten Sozialversicherungsbeiträge auflaufen liess und mit dem

Einbringen beträchtlicher privater finanzieller Mittel nicht nur einen weiteren Schaden verhindert, sondern zusätzlich durch die Bezahlung von ausstehenden Beitragsforderungen aus dem Jahr 1995 gemäss Tilgungsplan den Schaden vermindert habe. Die von ihm getroffenen Vorkehren würden belegen, dass die konkursite Gesellschaft während der Zeit, als er Verwaltungsrat gewesen sei, in keiner Weise beabsichtigt habe, ihren Betrieb auf Kosten der Beschwerdeführerin weiterzuführen. Unter den gegebenen Umständen könne dem Beschwerdegegner keine haftungsbegründende schwere

Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Eine Haftung entfalle somit mangels qualifiziertem Verschulden. Das kantonale Gericht liess ferner offen, ob die Haftung des

Beschwerdegegners auch wegen fehlendem adäquatem Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem vor seinem

Eintritt in den Verwaltungsrat verursachten Schaden abzulehnen wäre.

c) Der Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten.

Der Beschwerdegegner hat sich nach Übernahme der Aktiengesellschaft mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und für die im Zeitpunkt der Übernahme noch ausstehenden

Sozialversicherungsbeiträge einen Zahlungsaufschub und Tilgungsplan vereinbart, den die Gesellschaft in der Folgezeit bis zur Konkurseröffnung eingehalten hat. Unter diesen Umständen entfällt eine haftungsbegründende grobfahrlässige

Pflichtverletzung (BGE 124 V 253; AHI 1999 S. 26). Die Beschwerdeführerin kann daher nichts aus dem Grundsatz ableiten, dass ein Verwaltungsrat mit dem Antritt des Mandats sowohl in die Verantwortung für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt schuldig gebliebenen Beiträge eintritt (vgl. BGE 119 V 401). Der Beschwerdegegner hat auch dafür gesorgt, dass die laufenden Beiträge des Jahres 1996 bezahlt werden. Damit ist er der Pflicht nachgekommen, in finanziell schwierigen

Zeiten nur so viel Lohn auszuzahlen, als dass die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere übersieht die Beschwerdeführerin, worauf das kantonale Gericht in der Vernehmlassung zu Recht hinweist, dass die Schadenersatzklage wegen fehlendem Verschulden abgewiesen worden ist und nicht wegen fehlendem

Kausalzusammenhang. Selbst wenn von der Sachdarstellung der

Beschwerdeführerin ausgegangen wird, wonach die Aktiengesellschaft nach September 1996 den Tilgungsplan nicht mehr eingehalten habe, so könnte im vorliegenden Fall angesichts der kurze Zeit später am 17. Dezember 1996 erfolgten Konkurseröffnung nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten gesprochen werden (vgl. BGE 121 V 243).

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario, Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem

Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung, A. und B. S.________ und

C.________ zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · H 306/99
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