H 409/99
A.- Mit Verfügung vom 8. Januar 1999 sprach die
Schweizerische Ausgleichskasse der deutschen Staatsangehörigen H.________ (geb. 1920) rückwirkend ab 1. Juni 1993 eine ordentliche einfache Altersrente zu.
B.- Das Bürgeramt der Stadt X.________, Deutschland, nahm am 15. März 1999 eine von H.________ hiegegen gerichtete Beschwerde zu Protokoll und übergab diese am 22. März
1999 der deutschen Post zur Weiterleitung. Nachdem die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen bei H.________ eine Stellungnahme über das Vorliegen von Gründen zur Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist eingeholt hatte, trat sie mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 auf die Eingabe nicht ein.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
H.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung von Leistungen der AHV rückwirkend ab 1. Januar 1981. Der Rechtsmittelschrift beigelegt ist ein
Schreiben des Bürgeramtes vom 29. November 1999, wonach
H.________ nach Erhalt der Verfügung Ende Januar, im Februar und im März 1999 beim Amt vorgesprochen habe "zwecks
Anfechtung der Verfügung". Sie habe niemals einen Zweifel daran gelassen, dass sie gerichtlich gegen die Verfügung vorgehen wolle. Am 2. Februar 1999 habe sie mündlich Beschwerde bzw. Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar
1999 eingelegt, was auf der schriftlichen Beschwerde vom 15. März 1999 vermerkt worden sei.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Rekurskommission auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu
Recht nicht eingetreten ist, während es auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eintreten kann (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die für das vorinstanzliche Verfahren massgebenden Bestimmungen über die
Rechtsmittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG sowie Art. 50 VwVG), deren Berechnung (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 VwVG) sowie die für die Wiederherstellung einer versäumten Frist erforderlichen Voraussetzungen (Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 24 VwVG; BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112
V 255, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenso verhält es sich mit der Bestimmung von Art. 33 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964, wonach die bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle der einen
Vertragspartei einzureichenden Anträge, Erklärungen und
Rechtsbehelfe mit fristwahrender Wirkung bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden können. Darauf wird verwiesen.
Zu präzisieren ist, dass unter den "entsprechenden
Stellen" gemäss Art. 33 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen
Sozialversicherungsabkommens entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht die in Art. 35 Abs. 2 des
Abkommens genannten Verbindungsstellen zu verstehen sind, sondern die Stellen, die in einem parallelen innerstaatlichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wären, wobei auch der Einreichung bei einer unzuständigen innerstaatlichen Behörde fristwahrende Wirkung zukommt (zur
Publikation in BGE 125 V bestimmtes Urteil H. vom 18. Oktober 1999, I 258/99).
3.- Es steht fest und ist unbestritten, dass die Rentenverfügung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 1999 ausgehändigt worden ist und die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Rechtsmittels demnach am 15. Februar 1999 geendet hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann sodann ohne weiteres festgehalten werden, dass für die Versicherte grundsätzlich die Möglichkeit bestand, mit einer beim (unzuständigen) Bürgeramt rechtzeitig erhobenen Beschwerde die Rechtsmittelfrist zu wahren.
4.- Praxisgemäss sind an Form und Inhalt einer gegen eine Kassenverfügung gerichteten Beschwerde gemäss Art. 84
AHVG keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten
Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden; d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 356 Erw. 2b, 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a;
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196).
In den Unterlagen befindet sich nur ein einziges Dokument, das innerhalb der Rechtsmittelfrist erstellt worden ist. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, gemäss welcher H.________ sich am 9. Februar 1999 beim Bürgeramt über die Rechtslage erkundigt und im Anschluss daran von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch dahingehend informiert wurde, dass Herr K.________, mit welchem diese Rücksprache genommen hatte, keine Möglichkeit sehe, nochmals einen Widerspruch einzulegen. Da sich diesem von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichneten Schriftstück nur entnehmen lässt, dass H.________ ihre Prozesschancen überprüfen liess, kann es, mangels erkennbaren Anfechtungswillens, nicht als Beschwerde bezeichnet werden. Unter diesen
Umständen ist die Rechtsmittelfrist, da die Versicherte während deren Lauf keinen klaren Beschwerdewillen manifestiert hat, unbenutzt abgelaufen.
5.- Mit Bezug auf die Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist sind, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, Gründe, welche die Beschwerdeführerin objektiv gehindert hätten, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu handeln, weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nichts zu ändern vermag hieran das Vorbringen des Bürgeramtes, wonach der Widerspruch wegen Arbeitsüberlastung nicht sofort erstellt und unterschrieben worden sei; denn das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei und gegebenenfalls ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann, was bei Arbeitsüberlastung praxisgemäss zu verneinen ist (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.