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I 100/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 100/99

I 100/99 Md
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Meyer und nebenamtlicher Richter
Zollikofer; Gerichtsschreiber Lauper
Urteil vom 2. März 2000 in Sachen
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
K.________, gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Sachverhalt

A.- Der 1938 geborene J.________ bewirtschaftet unter teilweiser Mitarbeit seiner Familie einen mittleren Landwirtschaftsbetrieb in X.________. Unter Hinweis auf eine

Rückenoperation meldete er sich am 8. Mai 1990 bei der

Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung holte Berichte des Dr. med. E.________ (vom 28. Juni 1990 und 8. November 1991), sowie Auskünfte des Versicherten (unter anderem vom 7. Juni 1990) ein und klärte die betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle ab (Bericht

U.________, Ing. Agronom, vom 28. April 1992, mit ergänzender telefonischer Auskunft vom 29. Juli 1992). Gestützt darauf sowie auf die Einkommenszahlen gemäss Beitragsverfügungen für die Jahre 1987 bis 1990 gelangte sie zum

Schluss, dass der Ansprecher als Landwirt nur zu 20 % eingeschränkt sei. Dementsprechend wies die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 3. Februar 1994). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. November 1994 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese weitere medizinische

Aktenergänzungen vornehme und abkläre, ob die diversen Investitionen aus gesundheitlichen oder anderen Gründen erfolgt seien.

Nach erfolgter Abklärung unter anderem gesundheitlicher (Berichte Dr. E.________ vom 23. Juni 1995 und 5. Juli 1996) und betrieblicher (Bericht U.________ vom 15. November 1995) Art wies die IV-Stelle das Begehren erneut ab mit der Begründung, die Reduktion des Viehbestandes sowie die baulichen Investitionen seien nicht invaliditätsbedingt erfolgt und könnten daher nicht berücksichtigt werden (Verfügung vom 19. Juni 1997).

B.- Mit Entscheid vom 16. Dezember 1998 wies das kantonale Gericht die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.

Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1

IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und

Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2

IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136

Erw. 2a und b; ZAK 1987 S. 305 Erw. 1, 1986 S. 412 Erw. 1c;

RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 Erw. 1) und nach dem Betätigungsvergleich für Selbstständigerwerbende (ausserordentliches

Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c; ZAK 1990 S. 519

Erw. 3b), die Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen Familienglieder erwirtschafteten Einkommensbestandteile (Art. 25 Abs. 2 IVV) sowie die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Bei Landwirten ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen oft nicht möglich, weshalb das ausserordentliche Bemessungsverfahren namentlich in solchen Fällen die zutreffende

Bemessungsmethode darstellt (vgl. BGE 104 V 137 unten mit

Hinweisen; 105 V 151; siehe auch ZAK 1990 S. 518 f.

Erw. 3). Andererseits können im Einzelfall auch Verhältnisse vorliegen, die einen Einkommensvergleich selbst bei

Landwirten erlauben (unveröffentlichtes Urteil H. vom 5. März 1999, I 65/97).

3.- a) Gemäss Bericht des Dr. med. E.________ vom 5. Juli 1996 leidet der Beschwerdeführer an einem Restzustand nach Interlaminektomie und Dekompression sowie an einer Discushernienexstirpation (27. März 1990) bei engem

Spinalkanal L4/5, an einer Spondylarthrose, einer median weichen Discushernie L4/5 sowie sowie an einem cranialen

Discushernienluxat. Das Arbeitsvermögen habe sich seit der letzten Beurteilung vom 23. Juni 1995 nicht verändert und betrage für die Tätigkeit als Landwirt weiterhin einen

Drittel. Damit ergeben sich für den Versicherten zweifellos

Einschränkungen in seinen betrieblichen Tätigkeiten. So sind ihm denn auch laut Dr. E.________ Melken und Misten trotz Mechanisierung des Betriebes zur Gänze unmöglich.

Aber auch das Traktorfahren - selbst mit Gesundheitssitz

- über unebenes Gelände erweist sich, wie im Übrigen schon das blosse Autofahren, als problematisch. Von diesen einzelnen Bereichen abgesehen äussern sich indes die verschiedenen medizinischen Berichte nicht dazu, ob und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit bei den übrigen Tätigkeiten niederschlagen. Auf den Betätigungsvergleich der Landwirtschaftlichen Buchhaltungs- und Beratungsstelle L.________ vom 10./25. Juni

1997 kann nicht abgestellt werden, weil dessen Einschätzung die nach der Rechtsprechung erforderlichen ärztlichen Angaben als Grundlagen für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss nicht ersetzen kann (BGE 105 V 158 Erw. 1 in fine).

b) Auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ebenso wenig beurteilen lässt sich die Frage, ob die mit

Bezug auf die zur Rationalisierung des Gewerbes getroffenen baulichen Massnahmen und anderen Investitionen, einschliesslich Abbau des Grossviehbestands, aus gesundheitlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.

Die Verwaltung hat zwar hierzu einen ergänzenden Bericht des Ing. Agronoms U.________ (vom 15. November 1995) eingeholt. Dieser beschränkt sich aber im Wesentlichen auf eine reine Wiederholung der bisherigen Äusserungen und Einschätzungen, die unverändert in Widerspruch zur Auffassung des Hausarztes stehen, wonach das Leistungsvermögen langfristig erheblich verbessert werden könnte, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Arbeiten mechanisieren würde. Damit bestehen gewichtige Indizien im Sinne der Behauptungen des Versicherten, wonach es die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen gewesen seien, welche ihn veranlasst hätten, den Landwirtschaftsbetrieb zu rationalisieren: So habe er "invaliditätsbedingt" 1990 die Scheune saniert und den Stall umgebaut, 1991 den Hühnerstall in Stand gestellt sowie einen Melkstand, einen Abladekran und eine Heubelüftungsanlage angeschafft. Der ergänzende Bericht des Experten ist daher nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten auszuräumen oder sonst auf schlüssige Weise zur weiteren

Erhellung des Sachverhalts beizutragen. Im Rahmen der vorzunehmen Aktenergänzung wird die Verwaltung daher auch diesem Punkt Beachtung zu schenken haben.

c) Verwaltung und Vorinstanz sind der Meinung, die als

Folge dieser Massnahmen eingesparten Lohnkosten (Minderlöhne) seien bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, falls feststünde, dass die Rationalisierung allein wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten erfolgt ist.

Mit dieser Betrachtungsweise werden die fraglichen

Aufwendungen des Versicherten offenbar als vom Erwerbseinkommen abzugsfähige Gestehungskosten behandelt. Ein solcher

Abzug kommt praxisgemäss aber nur in Betracht, wenn derartige Gestehungs- oder Gewinnungskosten, welche erforderlich oder geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, dauernden Charakter haben, d.h. wenn der Versicherte sie dauernd oder während längerer Zeit zu tragen hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 210f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, da es sich offenkundig um einmalige Auslagen des Beschwerdeführers handelt. Es fragt sich folglich, ob sich der Anspruch des

Versicherten nicht auf eine Kapitalhilfe im Sinne von

Art. 18 Abs. 2 IVG richtet, falls sich nach ergänzender

Prüfung herausstellt, dass die zu beurteilenden Massnahmen vorwiegend auf gesundheitlich bedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers beruhen und die weiteren besonderen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind (Meyer-

Blaser, a.a.O. S. 135 mit Hinweisen).

d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zur umfassenden medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Landwirt zurückzuweisen, worauf die Verwaltung auf Grund dieses medizinischen Untersuchungsergebnisses die dem Beschwerdeführer noch zuzumutenden Tätigkeiten in der Landwirtschaft neu festzusetzen oder - wenn eine zuverlässige Ermittlung des Invalidenlohnes auf diesem Weg nicht möglich erscheint - im Sinne des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens einen Betätigungsvergleich durchzuführen und dessen Ergebnis erwerblich zu gewichten hat (BGE 104 V 137 Erw. 2c). Im Weiteren ist abzuklären, ob die Modernisierung des Landwirtschaftsbetriebes aus Gründen der wirtschaftlichen Rationalisierung oder vorwiegend wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers erfolgt ist (ZAK 1976 S. 94,

1972 S. 730, 1971 S. 105).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 1998 sowie die Verfügung vom 19. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der

Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem

Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 100/99
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