I 149/99
A.- Der 1951 geborene S.V.________ litt an Alkoholproblemen und verstarb am 28. Februar 1994. Zuletzt arbeitete er als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der W.________ AG.
Das Anstellungsverhältnis dauerte vom 21. April 1986 bis 31. August 1990 und wurde von ihm selbst aus persönlichen
Gründen gekündigt. Am 7. Oktober 1993 stellte der Rechtsvertreter der vom Versicherten getrennt lebenden
U.V.________ für diese, ihre Kinder und den Versicherten den Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dieses
Anmeldeschreiben war, wie sich auf Nachfrage vom 21. Dezember 1995 hin ergab, bei der Verwaltung nicht mehr auffindbar.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerblichen Verhältnisse ab und holte einen Bericht von Dr.
med. O.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom 7. März 1996), von Dr. med. C.________, Spezialarzt für
Psychiatrie FMH und Oberarzt an der Klinik X.________ (vom 11. April 1996) und von Dr. med. H.________, Chefarzt a.i.
an der Psychiatrischen Klinik Y.________ (vom 18. April 1996) ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie den
Erben des Versicherten auf Grund der Anmeldung vom 7. Oktober 1993 wegen langdauernder Krankheit eine ganze
Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und die
Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 (verspätete Anmeldung) bis 28. Februar 1994 zu, dies auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 1992 (Verfügungen vom 11. Oktober 1996).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben beantragen, dem verstorbenen Rentenberechtigten, resp. seinen Erben sei eine 100 %ige Invalidenrente (inklusive der akzessorischen Leistungen) rückwirkend auf das Datum des
Eintritts seiner vollen Invalidität (31. August 1990) zuzusprechen. Für die Zeit vor seiner 100 %igen Invalidität sei eine angemessene Teilrente zu entrichten. Der Grad der
Teilinvalidität sei von der Sozialversicherungsanstalt in
Absprache mit den damals behandelnden Ärzten zu ermitteln.
Der Kantonsarzt sei zu beauftragen, für das laufende Verfahren alle betreffenden ärztlichen Institutionen von der beruflichen Schweigepflicht zu Gunsten des Rechtsvertreters der Erben zu entbinden. Eventualiter sei der Rechtsvertreter zu beauftragen, dem Kantonsarzt das Begehren zu stellen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
D.- Mit Schreiben vom 22. April 1999 reichte der
Rechtsvertreter der Erben eine Stellungnahme des Dr. med.
N.________, Oberarzt an der Klinik X.________ (vom 21. April 1999), ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für den Hinweis des kantonalen Gerichts zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 2b mit Hinweisen).
b) Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die
Vorinstanz weist auf die Rechtsprechung hin, wonach mit der
Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint sei, sondern es gehe nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2
IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar sei oder nicht (BGE 100 V 120; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Eine weitergehende
Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG muss aber auch dann gewährt werden, wenn der Versicherte wegen höherer Gewalt, etwa wegen Krankheit, zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt (BGE 102 V 112, ZAK 1984 S. 405, 1977 S. 48). Zudem hat sie zu erfolgen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung (in concreto eine schwere prozesshafte Schizophrenie) den Versicherten daran hinderte, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen, nachdem die Voraussetzungen für den
Anspruch bereits gegeben waren (BGE 108 V 228; ZAK 1983
S. 401).
c) Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist namentlich für urteilsunfähige Versicherte nicht feststellbar. Gemäss
Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln setzt zwei Elemente voraus: einerseits ein intellektuelles, das darin besteht, den Sinn,
Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und zu würdigen, und anderseits ein Willens- bzw.
Charakterelement, welches die Fähigkeit umfasst, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (BGE 124 III 7 f. Erw. 1a mit Hinweisen, 111 V 61 Erw. 3a).
Urteilsfähigkeit liegt dann vor, wenn die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln hinsichtlich der in Frage stehenden
Handlung aus einem der im Gesetz aufgezählten Gründe, namentlich infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder ähnlichen Zuständen beeinträchtigt ist. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird auf Grund allgemeiner
Lebenserfahrung vermutet (BGE 124 III 8 Erw. 1b). Damit hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhalts im
Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG Urteilsunfähigkeit bejaht werden kann, muss somit eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder ein ähnlicher Zustand nachgewiesen sein, welcher im fraglichen Zeitraum die Fähigkeit des Versicherten, die Art und Schwere seines Gesundheitsschadens sowie dessen erwerbliche Auswirkungen abzuschätzen und gemäss dieser Einsicht zu handeln dauernd aufgehoben oder zumindest stark beeinträchtigt hat. Zu beachten ist, dass selbst bei einem geisteskranken Versicherten, dessen Krankheitszustand seine Urteilsfähigkeit grundsätzlich ausschliesst, während eines luziden Intervalls die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln gegeben sein kann (BGE 124 III 8 f.
Erw. 1b, 108 V 126 Erw. 4).
2.- a) Unbestritten ist der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente. Streitig ist hingegen die
Frage, ob die ganze Invalidenrente rückwirkend - wie verfügt - zufolge verspäteter Anmeldung erst ab Oktober 1992 oder bereits früher zuzusprechen ist.
b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Versicherte in der Zeit von 1985 bis 1994 wegen seiner Alkoholprobleme bei Dr. med. O.________ in
Behandlung war und er während dieser Zeitspanne kein
Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung gestellt habe, obschon er von seinem Gesundheitsschaden Kenntnis gehabt haben müsse und er seit dem 31. August 1990 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Leistungsbegehren sei erstmals am 7. Oktober 1993, und zwar durch den Rechtsvertreter seiner Ehefrau, gestellt worden.
Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die Tatsache, dass der Versicherte wegen seines Alkoholismus seine letzte
Stelle verloren habe, sei also vor 1990 spätestens aber seit 31. August 1990 objektiv feststellbar gewesen, sodass das am 7. Oktober 1993 eingereichte Leistungsbegehren zu spät erfolgt sei.
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nach objektiven
Gesichtspunkten zwar hätte kennen müssen, so sei er sogar oft darauf hingewiesen worden, ihm jedoch wegen seiner
Krankheit die Einsicht in den objektiven Sachverhalt nicht etwa nur zeitlich begrenzt, sondern auf lange, sogar definitive Dauer verwehrt geblieben sei. Er habe wegen seiner krankhaften subjektiven Wahrnehmungs- und Interpretationsstörungen gar keine Einsicht in sein Schicksal mehr gehabt, weshalb er die zwölfmonatige Frist zur Anmeldung des Rentenanspruchs gar nicht habe wahrnehmen können. Luzide
Intervalle, in denen der Anspruchsberechtigte hätte zur
Raison bewegt werden können, seien selten gewesen und, wenn überhaupt, habe dieser mit abweisendem, arrogantem und renitentem Verhalten reagiert.
3.- a) Dr. med. O.________, bei dem S.V.________ von 1985 bis 1994 wegen seiner Alkoholprobleme in Behandlung stand, diagnostizierte einen chronischen Aethylismus und bezeichnete ihn seit Anfang Februar 1991 bis zum Tode zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. C.________, Oberarzt an der
Klinik X.________, wo sich der Versicherte vom 10. Juni bis 7. November 1991 stationär aufhielt, stellte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundärem Alkoholismus und attestierte in dieser Zeit eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.________, Chefarzt a.i. an der Psychiatrischen Klinik Y.________, stellte beim
Versicherten, der vom 27. Februar bis 13. März 1991 zum körperlichen Entzug in der Klinik weilte, eine erhebliche
Alkoholabhängigkeit fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit konnte er auf Grund der kurzen Beobachtungszeit keine verlässlichen Angaben machen.
Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass S.V.________ seit Anfang Februar 1991 auf Grund seines Alkoholismus zu 100 % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestand vor diesem
Zeitpunkt keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit.
Da beim Versicherten ein evolutives Krankheitsgeschehen vorlag, war der anspruchsbegründende Sachverhalt nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Februar 1992 eingetreten, wie die IV-Stelle zutreffend verfügte. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der anspruchsbegründende Sachverhalt spätestens seit
31. August 1990 objektiv feststellbar ist, kann daher nicht gefolgt werden. Aber auch bei dieser Ausgangslage erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Oktober
1993 zu spät.
b) Zu beurteilen bleibt mithin die Frage, ob das
Leiden des Versicherten diesen daran hinderte, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen, nachdem die
Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren (d.h. ab
Februar 1992), bzw. nach dieser Einsicht zu handeln und er deshalb die Anmeldung für eine Invalidenrente verweigert hatte.
Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass S.V.________ an chronischem Alkoholismus litt. Anlässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik
X.________ diagnostizierte Dr. med. C.________ eine Persönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundärem
Alkoholismus. Grobe hirnpathologische Schädigungen hätten sich keine gefunden. Gemäss den Angaben des Arztes wirkte der Versicherte insgesamt angepasst und kooperativ, im
Einzelgespräch recht unterwürfig und appellativ, in der Gesprächsgruppe passiv-aggressiv und trotzig. Insgesamt sei er in der Gestaltung seiner stationären Behandlung passiv gewesen und hätte auch auf den geplanten Austritt hin wenig
Initiative zur konkreten Lebensplanung gezeigt. Eine sinnvolle Nachsorge hätte bei Austritt nicht organisiert werden können. Auch anlässlich des früheren stationären Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 27. Februar bis 13. März 1991 stand er einer Langzeit-Entwöhnungsbehandlung sehr ablehnend gegenüber. In seiner
Grundstimmung zeigte er sich u.a. misstrauisch und bagatellisierend. Er wünschte damals lediglich eine Antabusbehandlung und gesprächstherapeutische Begleitung. Nach Angaben der Beschwerdeführer liess er sich nicht zur Einreichung eines Rentenantrages bewegen.
In keinem der Arztberichte finden sich Anhaltspunkte dafür, dass S.V.________ an einer dauerhaften Bewusstseinsstörung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zustand mit erheblichen Auswirkungen auf seine Besinnungsfähigkeit gelitten hätte.
Dass sich an seinem Zustand in der vorliegend relevanten
Zeit von Februar 1992 bis September 1993 etwas geändert hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich dafür
Anhaltspunkte aus den Akten. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach für den Versicherten erst am 14. Dezember
1993 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft auf eigenes Begehren angeordnet werden konnte, nachdem vorgängige Versuche zur Verbeiständung fehlgeschlagen waren, verdeutlichen, dass der Gesundheitszustand nicht soweit beeinträchtigt war, dass frühere und allenfalls einschneidendere vormundschaftliche Massnahmen angezeigt gewesen wären. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass
S.V.________ an einer geistigen Gesundheitsstörung mit erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten litt, die
Art und Schwere seiner Gesundheitsschäden und deren erwerbliche Auswirkungen abzuschätzen. Es stellt sich aber die Frage, ob er in der Lage war, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Wie Dr. med. N.________, Oberarzt an der Klinik
X.________, in seinem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 21. April 1999 ausführt, gibt es immer wieder Patienten, die Sozialversicherungsleistungen ablehnen, die ihnen grundsätzlich zustehen würden. Prädestiniert für ein solches Verhalten sind laut diesem Arzt
Alkoholabhängige mit Persönlichkeitsstörungen, die mit einer erhöhten Kränkbarkeit sowie übertriebenen Erwartungen an die eigene Leistungsfähigkeit (sog. narzisstische Persönlichkeiten) verbunden sind. Das Eingestehen der eigenen
Grenzen, Probleme und Miseren ist für solche Patienten kaum zu ertragen, sodass für sie die Beanspruchung von Sozialversicherungs- oder Fürsorgeleistungen einer Art "persönlicher Bankrotterklärung" gleich käme.
Auf Grund der bestehenden Aktenlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Versicherte unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, hinsichtlich der Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen auf welche Handlung es ankommt (Erw. 1c) - seiner Einsicht entsprechend zu handeln, und ob er deshalb die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung verweigerte. Die Sache ist mithin an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den seinerzeit behandelnden
Ärzten dahingehende Abklärungen vornimmt. Im Anschluss daran hat sie über den Anspruch auf Nachzahlungen der unbestrittenen Rentenleistungen (ab Februar 1992, Erw. 3b)
neu zu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1999 und die Verfügungen vom 11. Oktober 1996 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des
Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.- zu bezahlen.
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: