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I 218/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 218/99

I 218/99 Ge
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 27. März 2000 in Sachen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
Frauenfeld, Beschwerdeführerin, gegen
P.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt S.________, und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
Sachverhalt

A.- Die 1967 geborene P.________ ist gelernte Coiffeuse und betreibt zusammen mit ihrem Ehemann ein Coiffeurgeschäft. Sie meldete sich am 18. September 1996 wegen

Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die

Buchhaltungsabschlüsse des Geschäfts für die Jahre 1992 bis 1995 sowie die Beitragsverfügungen der AHV-Ausgleichskasse

Coiffeure ab 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 bei. Zudem holte sie Arztberichte des Dr. med. G.________ vom 16. Januar 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom 23. Januar 1997 ein. Schliesslich liess sie P.________ durch Dr. med. W.________, Oberarzt der Klinik für

Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, medizinisch begutachten (Bericht vom 6. Juni 1997) und deren Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberaterin abklären (Berichte vom 22. September 1997 und 31. März 1998). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen

Invaliditätsgrad von 37 % und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 1998 ab.

B.- Hiegegen liess P.________ Beschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 15. Dezember

1995, eventuell die Zusprechung einer halben Rente ab 15. Dezember 1995, subeventuell die Anweisung der IV-Stelle zur Finanzierung medizinischer Massnahmen beantragen. Die

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde, soweit sie darauf eintreten konnte, in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese P.________ ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine halbe Rente zuspreche (Entscheid nicht datiert; Versand am 9. März 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Feststellung, dass P.________ lediglich

Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG)

und Beginn (Art. 29 IVG) des Rentenanspruchs sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über die Änderung des Anspruchs bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 2 IVV). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Unstreitig und durch die medizinischen Abklärungen belegt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse nur noch 20 % beträgt, wohingegen ihr bei einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen, ohne vorgeneigte

Tätigkeiten und ohne regelmässiges Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden kann.

3.- Bei der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die IV-Stelle für die Jahre 1996 und 1997 - bei einem Valideneinkommen von

Fr. 32'312.- - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Arbeiten und einem daraus resultierenden

Invalideneinkommen von 20'316.- ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von 37 % ergab. Die AHV/IV-Rekurskommission hat das Valideneinkommen bestätigt, das Invalideneinkommen für eine 50%ige Arbeitstätigkeit indessen auf Fr. 15'322.reduziert, woraus ein Invaliditätsgrad von 52,6 % resultierte.

a) Das der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- basiert auf dem in den

Jahren 1992 bis 1994 durchschnittlich erzielten AHV-beitragspflichtigen Einkommen. Diese Festlegung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität lässt sich entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beanstanden. Für ihre Behauptung, sie sei bereits in den Jahren 1993 und vor allem 1994 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann sodann auch nicht auf den Gesamtarbeitsvertrag für das

Schweizerische Coiffeurgewerbe abgestellt werden, garantiert dieser doch einem Betrieb nicht ein bestimmtes Mindesteinkommen. Vielmehr hängt das Jahresergebnis eines

Geschäfts ausser von der Konjunkturlage massgeblich auch von Einsatz und Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers ab, was selbst bei gleich gearteten Betrieben zu sehr unterschiedlichen Zahlen führen kann.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens hat die

Verwaltung die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE) des Jahres 1994 beigezogen und auf den

Zentralwert (Median) der Nordostschweiz, Region 13 (AI, AR,

GL, TG), für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen abgestellt. Diesen Ansatz hat die IV-Stelle von einer 40auf eine 42-Stundenwoche umgerechnet und entsprechend der

Nominallohnentwicklung auf das Jahr 1997 hochgerechnet.

Die AHV/IV-Rekurskommission bestätigte grundsätzlich das Abstellen auf die Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung. Sie rechnete den massgebenden Wert auf eine

41,9-Stundenwoche um und passte ihn ebenfalls der Nominallohnentwicklung an. In Berücksichtigung der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin auch bei einer 50%igen Tätigkeit weitere behinderungsbedingte Einschränkungen aufweise, dass das Lohnniveau mit abnehmendem Beschäftigungsgrad kontinuierlich zurückgehe und dass das durchschnittliche Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer

Nationalität bei vergleichbarem Anforderungsniveau tiefer liege, reduzierte sie den statistischen Durchschnittswert um 25 %.

Die IV-Stelle kritisiert in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Reduktion des Tabellenlohnes. Sie verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug wegen weiterer behinderungsbedingten Einschränkungen, wegen

Teilzeitbeschäftigung oder wegen der ausländischen Nationalität und verweist auf das Einkommen, das die Beschwerdegegnerin als Museumsaufsicht, einer Tätigkeit, die die

Berufsberaterin als geeignet bezeichnet habe, erzielen könnte.

bb) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor allem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V

322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw.

3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik erfasst die individuellen Löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im Anhang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellengruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies

Verwaltung und Vorinstanz getan haben, jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem

Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnangaben) relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Bei der

Anwendung der Tabellengruppe A gilt es gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche

Arbeitszeit von 41,9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit

Hinweis auf LSE 1994 S. 42; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft

12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Je nach Zeitpunkt, für welchen der Einkommensvergleich vorgenommen wird, ist sodann eine Anpassung entsprechend der Nominallohnentwicklung erforderlich.

cc) Dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, wird gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Medianwert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; nicht publizierte Erw. 4b des

Urteils BGE 114 V 310; AHI 1999 S. 241 Erw. 4b, 1998 S. 177

Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide

Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 241

Erw. 4b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der

Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (LSE 1994, Tabelle 13*; AHI 1998 S. 292 Erw. 3b, 178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und einem solchen von 25 % bis 50 % (Fr. 3467.-) 12,2 %. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Rahmen schliesslich auch, dass Ausländerinnen und Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller, d.h. schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AHI 2000 S. 79). Der Unterschied beim niedrigsten Anforderungsprofil von Frauen mit der Niederlassungsbewilligung C wie die Beschwerdegegnerin (Fr. 3422.-) zu Schweizerinnen (Fr. 3750.-) beispielsweise beträgt 8,75 % (vgl. LSE 1996,

TA 12).

c) Zu Recht haben Verwaltung und Vorinstanz die Gruppe der Hilfsarbeitertätigkeiten, nicht nur die von der Berufsberaterin empfohlene Stelle als Museumsaufsicht, ins Auge gefasst und auf die entsprechenden statistischen Durchschnittslöhne abgestellt. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist - wie dies Verwaltung und Vorinstanz korrekt dargelegt haben - der Medianwert des monatlichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4). Dabei spricht nichts dagegen, anstatt auf die gesamtschweizerischen auf die regionalen Werte abzustellen. Die mit dem angefochtenen Entscheid aufgehobene Verfügung datiert vom 3. Juni 1998, sodass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung die zwischenzeitlich erschienene Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik als Grundlage beigezogen werden kann. Für die Ostschweiz betrug der massgebende Medianwert 1996 Fr. 3370.- pro Monat (LSE 1996,

TA 13), was auf der Basis einer Durchschnittswochenarbeitszeit von 41,9 Stunden Fr. 3530.- und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die

Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B

10.2) Fr. 3547.-, im Jahr somit Fr. 42'564.- bzw. bei 50%iger Arbeitstätigkeit Fr. 21'282.- ergibt. Da die Beschwerdegegnerin in der Schweiz geboren ist, erscheint es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - zumindest fraglich, ob ihre ausländische Staatsangehörigkeit lohnwirksam ist. Dies kann aber offen gelassen werden, da bereits unter

Berücksichtigung der überproportionalen Verdiensteinbusse zufolge Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit auch für leichte Hilfsarbeiten, die sich aus den im Gutachten des Dr. med. W.________ vom 6. Juni 1997 erwähnten

Einschränkungen ergibt, der von der Vorinstanz gemachte

Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % entgegen der

Auffassung der IV-Stelle als angemessen erscheint. Daraus resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 15'961.-. Stellt man das so ermittelte

Invalideneinkommen dem auf das Jahr 1997 hochgerechneten

Valideneinkommen von Fr. 32'312.- gegenüber, erreicht die

Erwerbseinbusse aufgerundet 51 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gibt.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem

Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse

X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 218/99
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