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I 224/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 224/99

I 224/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 5. Mai 2000 in Sachen
B.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch den
Rechtsdienst X.________, gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Sachverhalt

A.- B.________, geboren 1939, ein jenischer Händler,

Messer- und Scherenschleifer, erlitt am 30. Dezember 1995 einen Herzinfarkt. Am 8. Januar 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle

Bern zog verschiedene Arztberichte bei, liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 7. Oktober 1997) und klärte die Einkommensverhältnisse des Versicherten ab. Gestützt darauf verfügte sie am 29. Mai 1998, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da keine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausgewiesen sei.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 1996 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

b) Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat der Sozialversicherungsrichter auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Der

Richter hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Er kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit Art. 132

OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit Hinweisen,

442 Erw. 1a).

2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den

Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die

Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28

Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen bleibt, dass, falls sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische

Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach

Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten

Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren;

BGE 104 V 137 Erw. 2c).

3.- In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig ist. Gemäss den übereinstimmenden Arztberichten sollte er körperlich anstrengende

Arbeiten sowie längeres Stehen vermeiden und keine schweren

Lasten heben oder tragen. Streitig und zu prüfen ist, wie sich diese festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwerblich auswirkt.

a) Vorinstanz und Verwaltung gingen bei der Invaliditätsbemessung hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von einem Jahreseinkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Händler und Scherenschleifer von Fr. 18'900.aus. Sie stützten sich dabei auf die in der Steuerperiode

1995/96 erfolgte Bemessung nach Aufwand, nachdem der letzte

Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 1995 stammte (Fr. 17'800.-) und gemäss der IK-Zusammenstellung von Beginn weg immer nur niedrige Beiträge abgerechnet worden waren. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellten sie sich auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich und zumutbar wäre, körperlich leichte Montagearbeiten zu 50 % zu verrichten, wofür er beispielsweise in der Band-

Genossenschaft unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % einen Jahreslohn von Fr. 14'560.- erzielen könnte. Aus der

Gegenüberstellung dieser beiden Einkommen resultierte eine

Erwerbseinbusse von 23 %, weshalb der Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint wurde.

b) Vorab gilt es Folgendes zu bemerken: Steht fest, dass ein Versicherter bereits als Valider aus invaliditätsfremden Gründen (wie vorliegend beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrender ist) nur ein erheblich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen erzielte, so ist diesem Umstand im Rahmen der Invaliditätsbemessung entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV

1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Wird diesfalls beim Invalideneinkommen die der verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechende übliche Entlöhnung herangezogen, so darf deshalb das Valideneinkommen nicht nach Massgabe des vor Eintritt der Invalidität effektiv erzielten Lohnes ermittelt werden.

Es wäre vielmehr für die Ermittlung des Valideneinkommens allenfalls auf die entsprechenden statistischen Tabellenlöhne und nicht auf das letzte Einkommen abzustellen. Vorinstanz und Verwaltung haben beim Einkommensvergleich diesem Umstand nicht Rechnung getragen. Dies Nachzuholen kann jedoch unterbleiben, da - wie nachfolgend ausgeführt wird zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorliegend nicht die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, sondern das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt.

c) Es steht fest und wird nicht bestritten, dass der

Beschwerdeführer ein Mitglied des fahrenden Volkes ist und sich seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Messer- und

Scherenschleifer verdient hat. Daneben übt er ehrenamtlich die Funktion des Präsidenten des Kulturzentrums der Fahrenden aus. Für den Fall einer regelmässigen Tätigkeit in einer Fabrik, wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angenommen wurde, müsste er sesshaft werden. Dies würde für den Beschwerdeführer, wie zu Recht eingewendet wird, einen weitgehenden Verlust der familiären und kulturellen Beziehungen, und damit einhergehend die Gefahr der

Entwurzelung zur Folge haben. Diese Umstellung ist dem Versicherten nicht zuzumuten, umso weniger als er heute bereits 60 Jahre alt ist und auch von medizinischer Seite eine Belassung in den bekannten sozialen Verhältnissen empfohlen wird. Entgegen der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zuzumuten, den

Beruf zu wechseln und eine Tätigkeit als Fabrikarbeiter auszuüben. Zudem ist die Lebenssituation des Beschwerdeführers bzw. dessen Betroffenheit in der Lebensgestaltung mit derjenigen eines über 50jährigen Bauern - dem ein Berufswechsel zugemutet wurde - nicht zu vergleichen.

Da bei dieser Ausgangslage ein zuverlässiger Einkommensvergleich nicht möglich ist, gilt es den Invaliditätsgrad in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu bestimmen (vgl. Erw. 2 hiervor). Dazu ist zunächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen, bei dem zu prüfen ist, welche bisherigen Arbeiten der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr ausführen kann.

Die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich ist mit dem Leistungsvermögen im Gesundheitsfall zu vergleichen. Diese Differenz entspricht dann dem

Grad der Arbeitsunfähigkeit und ist in erwerblicher Hinsicht zu gewichten. Die Tätigkeit als Präsident des Kulturzentrums ist, obwohl ehrenamtlich ausgeübt, ebenfalls zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich nicht einfach von der medizinisch-theoretischen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf eine entsprechende Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit schliessen und ein Invaliditätsgrad von 50 % annehmen. Es erweist sich mithin als unumgänglich, die Sache an die

Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens den Invaliditätsgrad neu bestimme.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 1999 und die

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 224/99
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