I 260/99
A.- Der 1935 geborene italienische Staatsangehörige
C.________ war bei der Firma H.________, Strassenbau, als
Hilfsarbeiter tätig gewesen, als er am 6. Oktober 1960 einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich eine Kompressionsfraktur L2/3 sowie eine Bimalleolarfraktur links zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 15. April
1962 und von 20 % ab 1. November 1963 zu (Verfügung vom 18. April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der
Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebsschliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land vermittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Arbeitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbeschwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie
Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeitsfähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 1999 abgewiesen.
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Oktober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.
2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei statischer Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerzverarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur
Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mittelschweren Belastung sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar.
Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med.
P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab 11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondylose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skoliose. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997 an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt wurde.
b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals
X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November
1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die
Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen;
auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital
X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittelschwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien.
Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der
R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unterschiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerdeführer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen
Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten
Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992 voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Verdienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom 19. - 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben.
Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der
Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November
1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997 insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen, weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf eingehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behandelnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des
Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der
Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Valideneinkommen auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monatslohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-)
und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 % für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie
0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohnerhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des Nominallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwicklung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3)
von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-,
Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit welchen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon
1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein solches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHVpflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein
Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund, von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des
Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %, 1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis 1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus, die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnittliche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was dazu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Valideneinkommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten
Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Valideneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass.
b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im angefochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf
Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher
Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10)
sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschinen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht hat.
Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantonale Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausgegangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbeiten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.(und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht
Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der massgebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss
Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten
Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10 bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamtdurchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbereichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabellenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42).
Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen.
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f.
Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999
S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entsprechenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperliche Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zulagen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Abzug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Erwerbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellenlohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnittswerten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkommens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zugrunde liegt.
c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies
Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, bedarf es nicht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: