I 283/99
A.- Der 1949 geborene B.________ meldete sich am 9. April 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicherwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Verfügung vom 28. November 1996 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invalidenversicherung.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und eventuell ergänzende medizinische Abklärungen wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. März 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde liegen ein Zeugnis des Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) sowie eine Anzeige der P.________ und des V.________,
Staatl. dipl. Physiotherapeuten, über zwei Behandlungstermine bei.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Nicht mehr im Streite liegen demgegenüber Massnahmen beruflicher Art (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
b) Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere des Berichtes des Dr. med. E.________, FMH für allg. Medizin (vom 15. April 1996), der Austrittsberichte der Höhenklinik X.________ (nachfolgend: Höhenklinik) (vom 1. und 15. April 1996) sowie des Gutachtens der Dermatologischen
Klinik des Spitals Y.________ (nachfolgend: Dermatologische
Klinik) (vom 4. Januar 1996) - steht fest, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bäcker nicht mehr verrichten kann. Hingegen ist ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Exposition zu Mehl seit dem 1. April 1996 zu 100 % zumutbar. Es ist auf die entsprechenden Angaben der Ärzte der Höhenklinik abzustellen (Berichte vom 1. und 15. April 1996). Der dortige, vom 11.
bis 26. März 1996 dauernde Aufenthalt war im Gutachten der
Dermatologischen Klinik (vom 4. Januar 1996) angeregt worden, um stationär abschliessende Abklärungen zu treffen.
Diese sollten neben dem nach übereinstimmender Auffassung aller beteiligten Ärzte im Vordergrund stehenden sogenannten Bäckerasthma namentlich auch die psychische Gesundheit und die Erheblichkeit der festgestellten Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ärzte der Höhenklinik in ihrer Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit die psychische Situation des Versicherten in der Folge nicht berücksichtigt hätten, sind nicht auszumachen, im Gegenteil: In den Berichten vom 1. und 15. April 1996 wird vielmehr ausdrücklich von der (Teil-) Diagnose einer Angststörung im Sinne einer Nosophobie ausgegangen. Was die Auswirkungen der ebenfalls explizit angeführten Sensibilisierung auf Hausstaubmilben anbelangt, vermag diese nach Auffassung der Ärzte zu keiner weitergehenden Beeinträchtigung zu führen, worauf abzustellen ist. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis des
Dr. med. K.________ (vom 14. April 1999) beschränkt sich auf die blosse Angabe einer seit 1. Dezember 1998 bis auf weiteres dauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit. Es enthält weder Aussagen über die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung (28. November 1996), noch lässt es auf den damaligen Sachverhalt schliessen. Es ist damit zum Vornherein nicht geeignet, zu einer abweichenden Würdigung der Arbeitsfähigkeit zu führen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Anzeige über zwei bevorstehende Termine für physiotherapeutische Behandlung, ganz abgesehen davon, dass weder hervorgeht, welche Person Patient ist, noch in welchem Jahr die entsprechenden Behandlungstermine angesetzt waren. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung in rechtserheblicher Weise verschlechtert, so vermag dies zu keiner abweichenden Beurteilung der
Verhältnisse im vorliegend massgebenden Zeitraum zu führen.
3.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit.
Mit Vorinstanz und Verwaltung ist, ausgehend von den
Angaben des letzten Arbeitgebers (Bericht vom 13. Mai 1996), von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 56'550.- im Jahre 1996 auszugehen. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss eigener Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322). Mit dem kantonalen Gericht ist
Tabelle A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
1994 des Bundesamtes für Statistik massgebend. Dabei ist der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Männer im privaten Sektor auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen und die Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %, 1996: 1,3 %; Die
Volkswirtschaft 1998, Heft 1, Anhang S. 28) zu berücksichtigen, woraus schliesslich ein tabellarisches Gehalt von
Fr. 53'234.- resultiert. Wenn die Vorinstanz eine Kürzung des Tabellenlohnes um 15 % vornimmt, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'249.- ergibt, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Es wird dabei namentlich dem Umstand Rechnung getragen, dass Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Schweizer und Ausländer (vgl. Tabelle A 12 der LSE 1996) (nicht veröffentlichtes
Urteil J. vom 21. Oktober 1999, I 325/99). Soweit der Beschwerdeführer einen weitergehenden Abzug geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere vermag sein
Alter keine zusätzliche Reduktion vom Tabellenlohn zu rechtfertigen, da sich der entsprechende Faktor jedenfalls nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 237 ff. Erw. 4c).
Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen (Invalideneinkommen: Fr. 45'249.-; Valideneinkommen: Fr. 56'550.-)
resultiert schliesslich eine Erwerbseinbusse von rund 20 %, weshalb die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht erfolgte.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309
Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1500.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: