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I 295/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 295/99

I 295/99 Vr
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen
D.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. M.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Der 1958 geborene, als selbstständigerwerbender

Bauhandwerker tätige D.________ erlitt am 16. Juni 1993 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Im Anschluss an den Unfall klagte er über

Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und war bis zum 19. Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit

Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf

Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine

Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsschadens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte

D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde.

Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die

IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die

Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September 1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen.

C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. September 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % übersteigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das

Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den

Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch bezüglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen

Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung und den daraus abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Versicherungen.

2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen

Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abgestellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehenden Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattgefunden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im

Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bauhandwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren unselbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von 50 %.

Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Begründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Verfahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine

Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Verfahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe

Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht.

3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange

Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht.

Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor.

Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 295/99
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