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I 302/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 302/99

I 302/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 21. Februar 2000 in Sachen
B.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
Sachverhalt

A.- Mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1934 geborenen

B.________ vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 1998 auf

Grund einer Erwerbseinbusse von 100 % eine ganze und ab 1. Februar 1998 bei einer solchen von 54 % eine halbe

Invalidenrente (je samt Zusatzrente für die Ehefrau) zu.

B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 12. April 1999).

C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, ihm sei vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 1999, eventuell 30. September 1998, eine ganze

Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zuzuerkennen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen

Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158

Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision bereits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des

Invaliditätsgrades noch vor Erlass der Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 127 Erw. 4a; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). Formalrechtlich liegt in diesen Fällen eine doppelte Verfügung vor, die sich gleichzeitig über die

Zusprechung der Leistung und die Revision derselben ausspricht (ZAK 1984 S. 133 Erw. 3).

2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Rentenanspruchs ab 1. Februar 1998 bis zum Datum der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 1998, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).

a) In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen multiplen

Leiden (rezidivierende Hyperventilation, Belastungshypertonie, Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie, Lebersteatos sowie kleine axiale Hiatushernie) seit Ende Dezember 1995 in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als

Galvaniker nicht mehr tätig sein kann. Dagegen ist ihm ab

Januar 1998 eine körperlich leichte Arbeit vollumfänglich zumutbar.

b) Was die erwerbliche Seite betrifft, so ist hier für die Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von den

Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Tabelle

A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4)

beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1996 auf

Fr. 4294.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4498.- oder Fr. 53'976.- im Jahr (12 x Fr. 2298.-) ergibt (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb).

Allfälligen Erschwernissen, wie dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten

Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen, ist - wie das kantonale Gericht korrekt erkannt hat - durch einen Abzug von bis zu 25 % (vgl. nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a) vom Medianwert des herangezogenen Tabellenlohnes und nicht durch das Abstellen auf

Frauenlöhne Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Fall erweist sich der vom kantonalen

Gericht zugestandene Abzug von 25 % auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als angemessen (vgl. AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Die von diesem erwähnte

Tatsache, dass jüngere Arbeitnehmer bei der Anstellung allgemein bevorzugt werden, rechtfertigt keinen zusätzlichen

Abzug, da Erwerbslosigkeit wegen des Alters keinen (höheren) Rentenanspruch zu begründen vermag (AHI 1999 S. 238

Erw. 1 mit Hinweisen). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'482.- (Fr. 53'976.- x 0,75). Die Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 90'000.- im Jahre 1996 führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 55 %. Von einer Aufwertung der Einkommenszahlen auf den in tatbeständlicher Hinsicht massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Dezember 1998 kann abgesehen werden, da sich der Quotient des

Einkommensvergleiches dadurch nicht ändert.

c) Bei diesen Gegebenheiten besteht ab 1. Februar 1998 lediglich noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl.

Erw. 1).

Insoweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung der ganzen Rente über dieses Datum hinaus mit der Begründung beantragt, die IV-Stelle hätte ihn im Hinblick auf eine rechtzeitige Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unverzüglich und nicht erst im Rahmen des Vorbescheids vom 15. September 1998 auf die von seinem Hausarzt am 23. März und 22. Juni 1998 für leichte Arbeit attestierte Arbeitsfähigkeit aufmerksam machen müssen, lässt er ausser Acht, dass im Verfahren vor den IV-Stellen keine allgemeine Mitteilungspflicht besteht. Allein zur "geplanten Erledigung"

hat die IV-Stelle den Versicherten zu informieren bzw. anzuhören (Art. 73bis IVV; zur Publikation vorgesehenes Urteil D. vom 19. November 1999, I 204/98). Dagegen steht es dem Versicherten frei, selber Akteneinsicht zu verlangen und sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Nachdem für die Erstellung des Arztzeugnisses vom 23. März 1998 eine Konsultation notwendig gewesen war, hätte er - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - spätestens dannzumal um seine Arbeitsfähigkeit wissen müssen. Im Übrigen fällt eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades auch bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand in

Betracht, wenn sich z.B., wie hier, die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390

Erw. 1b). Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet und der kantonale Entscheid sowie die zwei Verfügungen der IV-Stelle vom 23. Dezember 1998 sind (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des

Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 302/99
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