I 307/99
A.- Die 1953 geborene C.________ leidet seit September
1987 an Druckdolenz im rechten Handgelenk. Am 10. Januar
1996 erlitt sie zudem beim Betten eine Quetschung am Mittelfinger der linken Hand. Auf Grund anhaltender
Beschwerden meldete sie sich am 29. August 1997 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte bei den Winterthur Ver-
I 307/99 Md sicherungen, bei welchen sich C.________ infolge des
Ereignisses vom 10. Januar 1996 ebenfalls für Versicherungsleistungen angemeldet hatte, verschiedene medizinische
Akten ein. Im Weiteren zog sie den Bericht des Dr.
M.________ vom 8. Dezember 1997 bei und beauftragte auf
Anraten des Dr. O.________ den Handchirurgen Dr. P.________ mit einem spezialärztlichen Gutachten, welches dieser am 17. März 1998 erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 1998 einen Rentenanspruch, da die Versicherte kein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig gewesen und weiterhin nicht sei.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. März 1999).
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die
Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 1998 seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4
Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Begriff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283
Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V
278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121
V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158
Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE
117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321
Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.
b) Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach
Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähigkeit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeitsschwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,
S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).
Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein
Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).
Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum
Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den
Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2
IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, weshalb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung).
3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt zu haben. Insbesondere hätten
Vorinstanz und Verwaltung einzig auf das Gutachten des Dr.
P.________ vom 17. März 1998 abgestellt und dabei ausser
Acht gelassen, dass dieses in auffälligem Widerspruch zur
Beurteilung des Dr. M.________ vom 30. August 1995 und der
Einschätzung der anderen Ärzte stehe.
4.- Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
a) In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-
Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________ vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene
Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.
Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den
Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom 30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen, diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syndrom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiterhin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März
1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu 100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte
Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-
Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärztlichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu
Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Eintragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom 10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab 1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im
Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs
1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis 29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch reduzierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des
Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März
1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,
50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli
1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an, wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von
September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai
1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten
Zwischenverdienste.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom 19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März
1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.
Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30
Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder
Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.
M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur
Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeitsunterbruch zu verzeichnen.
Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum
Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der
Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48
Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachverhalts als unbegründet erweist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: