Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
I 307/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 307/99

I 307/99 Md
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 2. März 2000 in Sachen
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,
Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
Sachverhalt

A.- Die 1953 geborene C.________ leidet seit September

1987 an Druckdolenz im rechten Handgelenk. Am 10. Januar

1996 erlitt sie zudem beim Betten eine Quetschung am Mittelfinger der linken Hand. Auf Grund anhaltender

Beschwerden meldete sie sich am 29. August 1997 bei der

Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte bei den Winterthur Ver-

I 307/99 Md sicherungen, bei welchen sich C.________ infolge des

Ereignisses vom 10. Januar 1996 ebenfalls für Versicherungsleistungen angemeldet hatte, verschiedene medizinische

Akten ein. Im Weiteren zog sie den Bericht des Dr.

M.________ vom 8. Dezember 1997 bei und beauftragte auf

Anraten des Dr. O.________ den Handchirurgen Dr. P.________ mit einem spezialärztlichen Gutachten, welches dieser am 17. März 1998 erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 1998 einen Rentenanspruch, da die Versicherte kein Jahr lang ohne wesentlichen Unterbruch in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig gewesen und weiterhin nicht sei.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. März 1999).

C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der kantonale Entscheid und die

Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 1998 seien aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4

Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des

Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Begriff und Grad der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283

Erw. 1c und d, je mit Hinweisen) sowie über die dabei den ärztlichen Auskünften zukommende Bedeutung (BGE 115 V 134

Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt in Bezug auf den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 117 V

278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) und Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121

V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatzes mit den dazu korrelierenden Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158

Erw. 1a) und der von diesen zu tragenden Beweislast (BGE

117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Korrekt wiedergegeben ist schliesslich auch die Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie zur Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321

Erw. 3c, 1989 S. 315 f.). Darauf kann verwiesen werden.

b) Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch nach

Art. 28 IVG u.a. frühestens in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Keine Rolle spielt, wie hoch der Grad der bestehenden Arbeitsunfähigkeit anfänglich war, sofern er nur die Erheblichkeitsschwelle von jedenfalls 25 % erreicht (Meyer-Blaser,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997,

S. 235; vgl. auch BGE 121 V 268 Erw. 3b mit Hinweis).

Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG wird unterbrochen, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ein

Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 236 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

Eine weitere Voraussetzung für den Rentenanspruch ist sodann, dass der Versicherte bei Ablauf der Wartefrist weiterhin erwerbsunfähig ist (vgl. BGE 121 V 272 Erw. 6a).

Ferner ist der Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung zum

Leistungsbezug (Art. 46 IVG) eingereicht wird, nur für den

Beginn der Rentenauszahlung massgebend (Art. 48 Abs. 2

IVG), nicht aber für den Rentenanspruch als solchen, weshalb auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zu berücksichtigen sind (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 238 mit Hinweis auf die

Rechtsprechung).

3.- Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig dargestellt zu haben. Insbesondere hätten

Vorinstanz und Verwaltung einzig auf das Gutachten des Dr.

P.________ vom 17. März 1998 abgestellt und dabei ausser

Acht gelassen, dass dieses in auffälligem Widerspruch zur

Beurteilung des Dr. M.________ vom 30. August 1995 und der

Einschätzung der anderen Ärzte stehe.

4.- Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

a) In dem von den Winterthur-Versicherungen der IV-

Stelle zur Verfügung gestellten Bericht des Dr. P.________ vom 19. September 1994 diagnostizierte dieser an der rechten Hand ein Interosseus-Syndrom. Nach seiner Meinung sollte die Patientin "zu 50 % arbeiten und dabei nur jene

Tätigkeiten ausüben, die sie ohne Schmerzen durchführen kann". Nähere zeitliche Angaben über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind dem besagten Bericht nicht zu entnehmen.

Dr. M.________ erwähnt in seiner - ebenfalls bei den

Winterthur-Versicherungen eingeholten - Stellungnahme vom 30. August 1995 einen angeblichen Handgelenkbruch rechts vor rund 22 Jahren. Er diagnostizierte einen chronischen, diffusen Handgelenkschmerz rechts bei Thoracic-Outlet-Syndrom rechts und stufte die Arbeitsunfähigkeit auf "weiterhin 50 %" ein, ohne jedoch eine Aussage zur Dauer zu machen. Erst im Gutachten des Dr. P.________ vom 17. März

1998, welches schlüssig begründet ist, werden die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit konkreter. So erhellt daraus, dass die Versicherte vom 17. November 1994 bis 5. Januar 1995 zu 100 % arbeitsunfähig war. Eine weitere vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestand von November 1996 bis ca. Mitte

Mai 1997 wegen einer Operation am linken Mittelfinger-

Grundgelenk. Diese Feststellung deckt sich mit dem ärztlichen Zeugnis des Dr. O.________ vom 6. Dezember 1996 zu

Handen der Winterthur-Versicherungen (in Verbindung mit dessen Nachtrag vom 7. Februar 1997) sowie mit seinen Eintragungen im Unfallschein betreffend das Ereignis vom 10. Januar 1996, wonach die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mitte November 1996 zu 100 % arbeitsunfähig war. Laut den weiteren Eintragungen im Unfallschein dauerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. April 1997; danach betrug sie bis 30. Mai 1997 noch 50 %. In der Zeit ab 1. Juni 1997 ist keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

Etwas anderes wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Gegenteil hielt Dr. P.________ im

Gutachten vom 17. März 1998 ausdrücklich fest, abgesehen von der Arbeitsunfähigkeit von November 1994 bis anfangs

1995 und November 1996 bis Mai 1997 sei der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin stets zumutbar gewesen. Tatsächlich lässt sich den Akten denn auch entnehmen, dass sie im Zeitraum vom 1. April 1994 bis 29. Februar 1996 mit einem - auf eigenen Wunsch reduzierten - Pensum von 50 % in der Debitorenbuchhaltung des

Kantons Graubünden, in welcher Abteilung sie seit 1. März

1989 (zu 100 %) arbeitete, beschäftigt war. Vom 15. April bis 21. Juni 1996 war sie temporär, je nach Arbeitsanfall,

50-100 % als kaufmännische Angestellte tätig. Am 1. Juli

1996 trat sie eine Halbtagsstelle als Büroangestellte an, wobei das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 6. September 1996 aufgelöst wurde. Im April und von

September bis November 1996 sowie wieder im April und Mai

1997 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten

Zwischenverdienste.

b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zeitraum seit der ersten ärztlichen Beurteilung des Dr. P.________ vom 19. September 1994 bis zu dessen Gutachten vom 17. März

1998 keine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres vorliegt.

Zwischen den Phasen der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin immer wieder für 30

Tage oder mehr arbeitsfähig. Der Umstand, dass sich weder

Dr. P.________ im Bericht vom 19. September 1994 noch Dr.

M.________ in demjenigen vom 30. August 1995 näher zur

Dauer der Arbeitsunfähigkeit geäussert haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn gemäss Abwesenheitskontrolle des Personal- und Organisationsamtes des Kantons Graubünden ist in der fraglichen Zeitspanne kein relevanter Arbeitsunterbruch zu verzeichnen.

Ein Rentenanspruch ist demzufolge - zumindest bis zum

Datum der angefochtenen Verfügung vom 30. November 1998, welches rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366

Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht entstanden, und entgegen der

Ansicht der Verwaltung stellt sich daher auch die Frage nicht, ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Rentenbeginns verspätet angemeldet hat (Art. 48

Abs. 2 IVG). Der kantonale Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in Bezug auf den Vorwurf der unrichtigen und unvollständigen Darstellung und Würdigung des Sachverhalts als unbegründet erweist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des

Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 307/99
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung