I 349/99
A.- Der 1964 geborene M.________ meldete sich am 4. Juli 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicherwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons
Graubünden mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente der Invalidenversicherung.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell berufliche Massnahmen zu gewähren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 4. März 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis
IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG; vgl. zur Rechtsprechung auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig sind auch die Ausführungen über die den ärztlichen
Auskünften bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zukommende Bedeutung (BGE 117 V 195; vgl. auch BGE 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den
Beweiswert und die richterliche Würdigung von medizinischen
Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch
2.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere des Kurzaustrittsberichtes des Regionalspitals
X.________, vom 19. Dezember 1995, der Berichte des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 13. Juli und 30. November
1996 sowie des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 13. März 1998 - leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen leichtgradigen Zervikothorakalsyndrom sowie einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Dysbalancen, einer chronischen Laryngo-Pharyngitis, Nikotinabusus, einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits sowie einem somatoformen Schmerzsyndrom. Während die Experten der
MEDAS eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckergehilfe wie auch in allen anderen mittelschweren und leichten körperlichen
Arbeiten bejahen, erachtet Dr. med. W.________ lediglich körperlich leichte Beschäftigungen mit Wechselbelastung ohne Staub- und Dampfexpositionen für zumutbar. Da dem
Beschwerdeführer nach Aussage sämtlicher involvierten Ärzte zumindest eine physisch nicht zu anstrengende, wechselbelastende Hilfstätigkeit ohne übermässige Staub- und Dampfbelastung zuzumuten ist, kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf durch die festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt wird. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig darlegt, bestehen vorliegend keine Gründe, weshalb der Versicherte im Rahmen von Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und
Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor - zu denken ist etwa an Bürodiener, Magaziner oder Ausläufer nicht zu vollzeitiger Arbeit im Stande wäre.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere sind den ärztlichen Stellungnahmen keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers Krankheitswert im Sinne des Art. 4
Abs. 1 IVG zukommt. Dieses ist nach Auffassung des Dr. med.
A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, überdies hauptsächlich auf die schwierige psychosoziale Situation (drohende Ausweisung, Arbeitslosigkeit) zurückzuführen (Bericht der konsiliarischen Begutachtung für die MEDAS vom 23. Februar 1998), welcher - wie den Faktoren mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten infolge ihres invaliditätsfremden Charakters keine Bedeutung beigemessen werden kann (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 237).
b) In erwerblicher Hinsicht ist mit Blick auf das
Valideneinkommen vom zuletzt bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Bäckerei T.________, im Jahre 1995 erzielten Lohn von Fr. 3'300.- monatlich auszugehen. Gemäss deren Angaben wurde dem Versicherten 1994 ein Monatsverdienst von Fr.
3'250.- ausbezahlt und wäre ihm für das Jahr 1996 ein solcher von Fr. 3'350.- entrichtet worden (Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 22. Juli 1996). Da demnach regelmässig eine jährliche Lohnerhöhung von Fr. 50.- erfolgte, ist im für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (1998; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein Einkommen von Fr. 3'450.- pro Monat beziehungsweise Fr. 3'737.50 (inklusive Gratifikation, welche dem
Anteil des 13. Monatslohns entspricht) relevant. Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tätigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach
Eintritt des Gesundheitsschadens nach seiner Darstellung keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor auf
Fr. 4'294.- (LSE 1996 S. 17; inklusive 13. Monatslohn [LSE 1996 S. 5]). Dieser ist sodann auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden hochzurechnen, woraus in
Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %;
1998: 0,7 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 8, Anhang
S. 28, Tabelle B 10.2) für 1998 ein tabellarisches Gehalt von monatlich Fr. 4'552.- resultiert. Aus dem Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen erhellt, dass es dem Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung eines sogenannten "leidensbedingten Abzugs" von praxisgemäss bis zu 25 % vom Invalideneinkommen (vgl. hiezu BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 292) möglich wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
c) Was schliesslich den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG), wonach ein derartiger Anspruch vorliegend zu verneinen ist, da dieser gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG eine Invalidität oder eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG voraussetzt. Auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG bedingt rechtsprechungsgemäss eine - hier nicht gegebene - behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b).
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist infolge der Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: