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I 37/01BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 37/01

I 37/01 Vr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 7. September 2001 in Sachen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdeführerin, gegen
F.________, 1991, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre
Eltern, und
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle
Schwyz ein Gesuch um medizinische Massnahmen für die am 15. Juni 1991 geborene F.________ zur Behandlung eines kongenitalen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab, weil mit der Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres begonnen worden sei.
Die von den Eltern von F.________ dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 gut. Es verpflichtete die IV-Stelle, die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des erwähnten Geburtsgebrechens zu übernehmen.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Eltern von F.________ und die als Mitinteressierte beigeladene
Krankenkasse KPT, Krankenversicherung von F.________, schliessen auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung von Geburtsgebrechen bei Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 2 GgV)

und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.- Die Versicherte vollendete das 9. Altersjahr am 15. Juni 2000. Während die Diagnosestellung unbestrittenermassen vor diesem Datum erfolgte, ist streitig und zu prüfen, ob auch die Voraussetzung der rechtzeitig begonnenen

Behandlung erfüllt ist.

a) Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med.

H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser

Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom 20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem 9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsultation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende

Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrachtet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem

Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs- und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet.

Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser

Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergotherapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den

Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die

Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin, wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur

Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom 7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende

IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der

Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres

Umfeldes, erfülle diese Bedingung.

b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen

Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die

Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der

Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).

Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungsbedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV

Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001 (I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten

Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom 28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001 (I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut bestätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeitigen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung zu verzichten.

c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorliegenden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsultation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr.

H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem

Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des 15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entsprechenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann, ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest, dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungsbeginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht veröffentlichte Urteile L. und S.).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenkasse KPT zugestellt.

Luzern, 7. September 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 37/01
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