I 4/00
A.- Der 1950 geborene M.________ war seit dem 23. Januar 1979 als Zimmermann bei der Bauunternehmung R.________
AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am
26. September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem
Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital
Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzbandruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum
B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am 14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärztliche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbestehender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und
Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen
Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August
1984 anerkannte und dem Versicherten ab 1. Mai 1985 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom 25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der
Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Einspracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab.
Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die
Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die
SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990 wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Rentenanspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit
Beschluss vom 1. Juni 1992 ab.
Am 20. März 1996 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. April 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest.
Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und gegen dessen abweisenden
Entscheid vom 8. September 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen (U 379/99).
Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer
"Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähere Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August
1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am
9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November
1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom 10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten- und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994 wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________ beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum
Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstrengenden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau teilte M.________ am 14. September 1995 mit, ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik
X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze
Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 %, zu (Verfügung vom 21. Juni 1996).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai
1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai
1989 bis 30. August 1994 beantragen liess, wurde vom
Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheid vom 16. November 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits für die Zeit vor dem 1. September 1994 Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine ganze oder eine halbe Rente besteht.
2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG), über den Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2
IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen
Auskünfte (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.- a) Weil im vorliegenden Fall keine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 IVV vorliegt, ist der
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der
Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem
Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124).
b) Während die Beschwerdegegnerin die Wartezeit auf
Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med.
I.________ vom 27. Dezember 1993, wonach Ende September
1993 zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die
Beine aufgetreten waren, in diesem Zeitpunkt als eröffnet erachtet, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der
Beginn einer medizinisch genügend dokumentierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % sei auf den Januar 1989 festzusetzen. Sie stützt sich dabei auf einen Bericht der
Klinik X.________ vom 27. Januar 1989, in welcher der Versicherte als zu 50 % arbeitsunfähig erklärt wurde. Der
Bericht äussert sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 1989 und enthält keine Anhaltspunkte bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 4. November 1991 ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im bisherigen Beruf als Zimmermann ab 24. Mai 1989 die Rede.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei wohl um einen Verschrieb, indem irrtümlicherweise eine
Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 1989 statt 24. Mai 1988 festgestellt worden sei. Hiefür spricht die Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 1989, in welcher eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai 1988 bis 7. September 1988 und von 50 % ab 24. Oktober 1988 bestätigt wurde, sowie die Angaben der Bauunternehmung R.________ AG, der Beschwerdeführer habe seit Mai 1988 nie mehr als 50 % gearbeitet. Ob die Wartezeit demgemäss bereits am 24. Mai
1988 oder erst am 16. Januar 1989 zu laufen begonnen hat, kann indessen offen bleiben, weil sowohl im Mai 1989 als auch im Januar 1990 kein Rentenanspruch bestanden hat, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.- a) Im Gutachten vom 4. November 1991 gelangten die
Ärzte der Klinik X.________ zum Schluss, im angestammten
Beruf als Zimmermann sei der Versicherte zufolge der Kniebeschwerden und des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu 40 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit (ohne knien) aber voll einsatzfähig. Im Abklärungsbericht der BEFAS vom 12. August 1993 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht eingliederbar, dagegen sei ihm eine leichte manuelle Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Körperhaltung vollzeitlich und bei normaler Leistung zumutbar. Auf Grund dieser übereinstimmenden Beurteilung ist anzunehmen, dass der Versicherte bei
Ablauf der Wartezeit im Mai 1989 oder Januar 1990 zumutbarerweise in der Lage war, eine geeignete körperlich leichtere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.
Nach den Angaben der R.________ AG hätte der Beschwerdeführer 1989 ein Jahreseinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn) von Fr. 47'800.- und 1990 ein solches von
Fr. 51'120.- erzielt. Demgegenüber hätte er nach den Feststellungen der BEFAS mit einer geeigneten leichteren Tätigkeit in einem Fabrikationsbetrieb im Jahr 1993 Fr. 3200.bis Fr. 3600.- (x 12) verdient. Wird von einem durchschnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 3400.- ausgegangen und dieser Betrag teuerungsbedingt auf die Jahre 1989 und 1990 zurückgerechnet (Erhöhung des Nominallohnindex für männliche Arbeitnehmer 1990 5,9 %, 1991 7,2 %, 1992 4,9 % und 1993 2,6 %; vgl. Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995"), so ergibt sich für das Jahr 1989 ein Invalideneinkommen von
Fr. 35'356.- und für das Jahr 1990 ein solches von
Fr. 37'442.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von
Fr. 47'800.- bzw. Fr. 51'120.- einem Invaliditätsgrad von 26 % bzw. 26,75 % entspricht.
Zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad führt ein
Abstellen auf die Tabellenlöhne nach den Lohn- und Gehaltserhebungen des BIGA vom Oktober 1989 und 1990. Danach beliefen sich die durchschnittlichen Monatslöhne (einschliesslich 13. Monatslohn) an- und ungelernter Arbeiter auf Fr. 3770.- im Jahre 1989 und Fr. 4280.- im Jahre 1990, was Jahreseinkommen von Fr. 45'240.- bzw. Fr. 51'360.- entspricht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zur Vornahme eines so genannten invaliditätsbedingten Leidensabzuges vom hypothetischen Invalideneinkommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil vom heutigen Tag betreffend Leistungen der Unfallversicherung verwiesen werden (U 379/99), welche auch für die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend sind. Im Übrigen würde selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Dem Begehren um Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 1989 kann somit nicht entsprochen werden.
b) An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Versicherte im zweiten Gutachten der Klinik X.________ vom 6. Juli 1995 auch in einer körperlich nicht schweren
Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Im
Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995 bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In der Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 wird ausgeführt, die Situation habe sich insofern geändert, als zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Untersuchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festgestellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise der Versicherte keine neurologischen Ausfälle auf und es sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch bestehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur
Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer
Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der
Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kniebeschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Berücksichtigung der im Gutachten aus dem Jahr 1995 genannten
Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll arbeitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen
Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit
Herrn M.________ völlig illusorisch ist".
Im Lichte dieser Stellungnahme lässt sich aus dem
Gutachten vom 6. Juli 1995 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass bereits in den Jahren
1989 und 1990 eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätigkeit bestanden hat. Zwar hat die Klinik X.________ im Jahre
1995 weitgehend die gleichen Befunde erhoben wie anlässlich der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1991. Mit der Stellungnahme vom 9. Januar 1996 wird die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 1995 jedoch insofern relativiert, als hiefür auch invaliditätsfremde
Gründe angeführt werden. Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung zu Recht feststellt, können invaliditätsfremde
Gründe, wozu auch psychosoziale Ursachen der Erwerbslosigkeit zu rechnen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 31. Juli 1997, I 323/96), bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1989 S. 313). In Bezug auf die allein massgebenden invaliditätsbedingten Faktoren ist auf
Grund der ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ vom 9. Januar 1996 davon auszugehen, dass der Versicherte auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995 genannten Befunde für eine körperlich leichtere Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu gelten hat. Zu diesem Schluss war auch die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. August 1993 gelangt. Die mit den ergänzenden Untersuchungen festgestellten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 stellen im Übrigen keine neuen Befunde dar, ging die Klinik X.________ doch schon im Gutachten vom 4. November 1991 von einer entsprechenden Diagnose aus. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Invaliditätsgrad kein rentenbegründendes Ausmass erreicht hat.
5.- Bei diesem Ergebnis ist fraglich, ob die verfügte
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 1994 zu
Recht besteht, was praxisgemäss in die Beurteilung einbezogen werden kann (BGE 125 V 413, 122 V 36 Erw. 2a). Im streitigen Verwaltungsakt vom 21. Juni 1996 geht die IV-
Stelle (teilweise in Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) davon aus, dass der Versicherte auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Für diese Annahme fehlt nach dem Gesagten eine hinreichende Grundlage in den Akten. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand doch in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise geändert hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1994 neu verfüge.
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG) fällt bei diesem Ausgang des
Prozesses ausser Betracht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 16. November 1999 und die Verwaltungsverfügung vom 21. Juni 1996 werden aufgehoben und die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. September 1994 neu verfüge.
III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.