I 482/99
A.- Der 1958 geborene A.________ kam 1990 als Saisonnier in die Schweiz und arbeitete ab dem 2. Juli 1990 als
Kranführer bei der Firma X________. Am 23. Mai 1991 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Patella-Mehrfragmentefraktur links, welche operativ angegangen werden musste. Seitdem übt er keine Tätigkeit mehr aus. Am 15. Juni 1992 meldete sich A.________ u.a. wegen der Knieverletzung links und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte nebst einer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. August 1992 einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 26. Februar 1993 ein und zog die Akten aus dem Verfahren mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, wobei aus letzteren ersichtlich ist, dass der Versicherte im Verlaufe des Jahres 1992 die Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufenthalter) erhalten hat. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 15. Oktober 1993). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom 11. April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober
1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer
Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu.
Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Hausarzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Verfügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer
Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Invalidenrente.
B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Entscheid vom 11. Juni 1999).
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265
Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V
372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im
Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April
1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen.
b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden
- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken
Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piriformissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbeitung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnostiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als
Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 % geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998 ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts lateral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf 100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau auf 50 % beziffert.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesundheitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine
Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist.
3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994 bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante
Änderung eingetreten ist.
a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne
Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im
Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl.
Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B
4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55.
Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale
Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Valideneinkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989
Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45
Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.
b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Eerw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I 207/97).
bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458
Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das
Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letztmals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene
Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit
1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).
Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unterschiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite beinhaltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).
4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über
Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der
Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil
Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der
Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden.
Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im
Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen
Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen
Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades (Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthalter).
5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten
Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach
Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 % herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114
V 310).
bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegenüber Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert (nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996,
I 38/96; vgl. statt vieler auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb;
AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b;
RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf
ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das
Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme.
Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse.
Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3).
cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizierung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes auch durch sie mitbestimmt wird (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten
Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlaufe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999
S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98)
fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem
Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnehme, je niedriger das
Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243
Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der
Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei
Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99,
P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999,
U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliesslich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte
Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom 5. Juli 1999, U 314/98).
b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Behinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl
Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des
Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein
Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a.
auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl.
AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April
1999, I 446/98).
cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden
Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.
dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im
Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche
Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) in Erinnerung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die
Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom
Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt.
6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insgesamt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a
OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten
Abzug.
7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des
Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mittelschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit
Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen
Gericht hierin gefolgt werden.
Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten
Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von 41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im
Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder
Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der
Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b), ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 ausmacht.
b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Beschwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar
1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem
Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal
Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche
Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994
S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von
Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür, dass der Versicherte wegen seiner ausländischen
Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem
Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen
Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 % diesen Tatsachen angemessen Rechnung.
c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im
Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw.
3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die
Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der
Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines
Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegenstand (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99
Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122
V 36 Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit
Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155
Erw. 1 mit Hinweis).
9.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die
Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999
S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152
Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. Juni 1999 aufgehoben.
II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend berufliche Abklärungen wird nicht eingetreten.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.
V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.
VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: