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I 490/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 490/99

I 490/99 Ca
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Glanzmann
Urteil vom 9. März 2000 in Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Beschwerdeführer, gegen
G.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel
Sachverhalt

A.- Der 1972 geborene G.________ absolvierte von 1989 bis 1991 eine Bäckerlehre, welche er wegen allergischer

Konjunktivitis und Asthma bronchiale per Ende Mai 1991 aufgeben musste. Dennoch konnte er die Lehre am 13. August

1991 mit der gesetzlichen Prüfung erfolgreich abschliessen.

Bereits am 22. April 1991 hatte er sich wegen Bäckerasthma zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Bevor die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt waren, nahm er am 1. September 1991 eine Tätigkeit als Kranführer bei der N.________ AG auf. Ende Februar 1995 erkundigte er sich nach einer möglichen neuen Lehre. Mit

Verfügung vom 25. Juni 1998 leistete die IV-Stelle Basel-

Stadt Kostengutsprache für die erstmalige Ausbildung zum

Koch in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001. Ferner sprach sie G.________ am 9. Juli 1998 verfügungsweise für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein sogenanntes kleines Taggeld zu.

B.- In teilweiser Gutheissung der gegen die Taggeldverfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 1998 eingereichten

Beschwerde hob die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die angefochtene

Verfügung mit Entscheid vom 21. Mai 1999 auf und wies die

Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs an die Verwaltung zurück. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe invaliditätsbedingt auch die Tätigkeit als Kranführer aufgeben müssen, weshalb die Ausbildung zum Koch als Umschulung zu qualifizieren sei mit der

Folge, dass Anspruch auf das "grosse" Taggeld bestehe.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die IV-Stelle beantragt Gutheissung der Beschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die diesbezüglich unterschiedlichen Taggeldbemessungsgrundlagen (Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21

Abs. 2 und Art. 21bis IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Es steht fest, dass der Versicherte wegen seiner

Berufskrankheit bereits während der Ausbildung zum Bäcker arbeitsunfähig war und die Lehre aus gesundheitlichen

Gründen vorzeitig abbrechen musste. Nach Art. 6 Abs. 2 IVV kann in solchen Fällen eine neue berufliche Ausbildung nur dann einer Umschulung gleichgestellt werden, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte

Erwerbseinkommen höher war als das nach Art. 24 Abs. 2bis

IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach Art. 24bis und 25 IVG. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht erfüllt; es kann auf Erwägung 2b des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden. Unerheblich ist, dass der Versicherte die abgebrochene Lehre nach Eintritt des Versicherungsfalles noch abschliessen konnte (BGE 121 V 186;

bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil K. vom 1. Juli

1997, I 116/96).

Fraglich ist dagegen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdegegner auch die in der Folge bei der N.________ AG ausgeübte Tätigkeit als Kranführer auf Grund seines asthmatischen Leidens aufgeben musste. Die

Vorinstanz geht diesbezüglich von einem neuen Versicherungsfall aus, was das BSV als unzutreffend betrachtet.

3.- Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte im

September 1991 von sich aus die Beschäftigung als Kranführer angenommen und gegenüber der IV-Regionalstelle Basel für berufliche Eingliederung ausdrücklich gesagt hatte, dass er eine "Umschulung" im Sinne einer zweiten Lehre jedenfalls zur Zeit nicht absolvieren wolle (Bericht vom 19. November 1991). Erst am 24. Februar 1995 teilte er der

Invalidenversicherung mit, dass er nun eine neue Lehre beginnen möchte. In einem Bericht vom 28. Juni 1995 bezeichnet die Allergologische Poliklinik des Kantonsspitals

Y.________ die Umschulung auf einen andern Beruf als angezeigt, weil bei der Arbeit im Rheinhafen in nächster Nähe des Versicherten auch Getreide gelöscht werde, worauf es jeweils zu einer Verschlechterung des Asthmas komme und die ganztägige Arbeit draussen während der Pollensaison zusätzliche rhinokonjunktivale und asthmatische Beschwerden verursache. Es besteht kein Grund, diese ärztlichen Angaben in

Frage zu stellen, auch wenn festzuhalten ist, dass der Versicherte die Tätigkeit als Kranführer während mehr als fünf

Jahren ausgeübt hat, bevor er sich erneut bei der Invalidenversicherung meldete. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass er in einer Lagerhalle und nicht im Freien arbeitete. Anderseits liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Allergieproblem während der Tätigkeit als Kranführer in einer für den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen relevanten Weise verschlimmert hätte. Insbesondere war schon vor Aufnahme der Tätigkeit als Kranführer eine latente Sensibilisierung auf Gräser- und Roggenpollen bekannt (Arztberichte des Dr. B.________ vom 15. Mai und 24. Juni 1991). Ausserdem wurde von der

Dermatologischen Klinik des Kantonsspitals Y.________ bereits am 16. Mai 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherte einen Beruf ergreifen sollte, welcher keine

Kontakte mit organischen oder anorganischen Stäuben, Tierhaaren oder Pflanzen mit sich bringe.

Soweit die Tätigkeit als Kranführer für den Beschwerdegegner in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet war, war sie es somit von Anfang an, so dass kein neuer Versicherungsfall gegeben ist. Entgegen seinen Ausführungen in der

Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der

Versicherte die Tätigkeit als Kranführer nicht auf Anraten der Invalidenversicherung aufgenommen. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass er offenbar aus finanziellen

Erwägungen von sich aus die zunächst in Betracht gezogene zweite Berufslehre als Koch, Metzger oder Käser zugunsten einer sofortigen Erwerbstätigkeit zurückstellte. Wenn er nunmehr eine Berufslehre als Koch antritt, unternimmt er nichts anderes als die bereits anlässlich der invaliditätsbedingten Aufgabe der Bäckerlehre angezeigt gewesene berufliche Ausbildung. Nachdem die massgebende Invalidität schon vor Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung eingetreten ist und der Versicherte nach dem invaliditätsbedingten Abbruch der Lehre eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Ausbildung zum Koch als berufliche Neuausbildung gemäss

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren. Dem Versicherten steht daher lediglich das "kleine" Taggeld gemäss

Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 21bis Abs. 1 IVV zu, wie die Verwaltung zu Recht festgestellt hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die

Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-

Stellen, Basel, der IV-Stelle Basel-Stadt und der

Ausgleichskasse Basel-Stadt zugestellt.

Luzern, 9. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 490/99
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