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I 5/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 5/99

I 5/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 18. Januar 2000 in Sachen
S.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher M.________, gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
Sachverhalt

A.- Der 1941 geborene S.________ betrieb seit 1984 das

Restaurant B.________ und zwar bis 31. Dezember 1994 als

Einzelunternehmung, seither als Aktiengesellschaft unter der Firma U.________ AG. Er leidet an einem Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 und Coxarthrose beidseits. Am 20. September 1989 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen ermittelte die Invalidenversicherungs-

Kommission des Kantons Bern einen Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Mai 1989 und einen solchen von 69 % ab 1. August 1989 (Präsidialbeschluss vom 5. Oktober 1990), worauf ihm die

Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügungen vom 24. April 1991 ab 1. Mai 1989 eine halbe und ab 1. August

1989 eine ganze Invalidenrente zusprach.

Im Juli 1991 leitete die Invalidenversicherungs-

Kommission Revisionsabklärungen ein und liess die erwerblichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst überprüfen (Bericht vom 13. November 1991). Gestützt hierauf ermittelte sie noch einen Invaliditätsgrad von 51 % (Präsidialbeschluss vom 21. Januar 1992). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse die ganze Invalidenrente mit

Verfügung vom 23. Januar 1992 ab 1. März 1992 auf eine halbe herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. Oktober 1993 dahingehend gut, dass es den Zeitpunkt der

Rentenherabsetzung auf den 1. April 1992 festlegte; im

Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zog sie aber wieder zurück, nachdem ihm eine reformatio in peius angedroht worden war.

Am 26. Juli 1996 beantragte S.________ die Einleitung eines Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle Bern holte einen

Bericht des Hausarztes Dr. C.________ vom 23. August 1996, einen Arbeitgeberbericht der Firma U.________ AG vom 30. September 1996 sowie ein Gutachten der Neurochirurgin

Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 ein, zog die

Jahresabschlüsse 1992 bis 1996 des vom Versicherten geführten Restaurationsbetriebes bei und liess die erwerblichen Verhältnisse erneut durch ihren Abklärungsdienst beurteilen (Bericht vom 2. Juni 1997). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 7. November 1997 eine Rentenrevision ab.

B.- Das Verwaltungsgericht wies die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ die revisionsweise Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1996, eventuell ab einem späteren Zeitpunkt, beantragt hatte, mit Entscheid vom 12. November 1998 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Diese verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das

Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des

Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Beizufügen ist, dass der Einkommensvergleich in der

Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen.

Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der

Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kennt somit drei Varianten: Den Vergleich auf Grund möglichst genau ermittelter Einkommen, auf Grund ziffernmässig geschätzter Einkommen (bezifferter Schätzungsvergleich) und den Prozentvergleich.

Ist die Ermittlung der Vergleichseinkommen möglich, ist der Einkommensvergleich grundsätzlich auf diese Weise durchzuführen. Ist die Ermittlung der Einkommen nicht möglich, ist der Vergleich gestützt auf geschätzte Werte entweder anhand geschätzter Annäherungswerte oder in Form des

Prozentvergleiches durchzuführen. Voraussetzung für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Grund von Schätzungen bildet indessen, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Davon darf insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in welchen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen die für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwerte von 662 /3 %,

50 % oder 40 % eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104

V 137 Erw. 2b, 97 V 57).

b) Kann der Invaliditätsgrad einer versicherten Person nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs) bestimmt werden, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27

IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit

Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten.

Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen

Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 137 Erw. 2c;

AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).

c) Bei Selbstständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaften, ist das für die Invaliditätsbemessung massgebende

Erwerbseinkommen einzig auf Grund ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist einzig auf jene

Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 301

Erw. 1a).

Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach

Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt daher zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind.

Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die

Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von

Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung.

Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits ist in solchen Fällen in der Regel auf Grund der

Buchhaltungsunterlagen nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen

Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 254

Erw. 4a).

2.- a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Anlass zur Rentenrevision auch jede erhebliche Veränderung der erwerblichen

Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes gibt. Demgemäss kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Rentenanspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen (BGE 113 V 27 Erw. 3b und 275 Erw. 1a). Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht auch die hiefür in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalte, nämlich derjenige im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung einerseits und derjenige im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung anderseits (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87

Erw. 1a, 105 V 30; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390

Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt nur dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).

b) Im vorliegenden Fall sind somit die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung vom 23. Januar 1992, mit welcher die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe herabgesetzt wurde, mit denjenigen im Zeitpunkt der streitigen, eine neuerliche Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. November 1997 zu vergleichen. Mit Bezug auf den letztgenannten Vergleichszeitpunkt ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die

Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

c) Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. September 1999 einen Bericht seines Hausarztes Dr. C.________ vom 7. Juni 1999 und einen solchen von Dr. A.________,

Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am Spital X.________, vom 8. Juni 1999 nachgereicht, aus denen sich ergibt, dass sich die beidseitige Coxarthrose im Vergleich zu den am 30. April 1997 im Spital Y.________ erhobenen röntgenologischen Befunden massiv verschlimmert hat, sodass die

Indikation für eine Totalprothese der Hüftgelenke beidseits bejaht wurde. Auf Grund dieser Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte Dr. C.________ dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese neuen und für den Rentenanspruch relevanten

Tatsachen können im vorliegenden Verfahren nicht mit berücksichtigt werden, weil daraus nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997 gegebenen Gesundheitszustand und dessen erwerbliche Auswirkungen gezogen werden können.

Sie müssen allenfalls Gegenstand eines weiteren Revisionsverfahrens bilden.

3.- a) Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf das

Gutachten der Neurochirurgin Frau Dr. L.________ vom 13. Dezember 1996 davon ausgegangen, dass im massgebenden

Zeitraum zwischen Januar 1992 und November 1997 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann nur hinsichtlich des stationär gebliebenen Rückenleidens des Beschwerdeführers (Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Spondylolisthesis), nicht aber bezüglich der Hüftgelenkserkrankung (Coxarthrose)

zugestimmt werden.

Die von der IV-Stelle beauftragte Spezialärztin hat in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 1996 die Diagnose "Coxarthrose rechts" gestellt, doch ist aus ihrer Expertise nicht ersichtlich, auf welche Befunde und Untersuchungsergebnisse sie sich dabei stützte und insgesamt zur Feststellung gelangte, es hätten sich "weder die Untersuchungsbefunde noch die radiologischen Befunde gegenüber 1990 verschlechtert". Diese Beurteilung der medizinischen Situation ist weder mit der vom Hausarzt Dr. C.________ bereits in seinem Bericht vom 3. Januar 1990 festgehaltenen Diagnose einer beginnenden Coxarthrose beidseits noch mit den Ergebnissen der röntgenologischen Untersuchung vom 30. April

1997 (Bericht des Spitals Y.________ vom 1. Mai 1997)

vereinbar. Dort wurden als Befunde im Bereich beider Hüftgelenke eine Gelenksspaltverschmälerung, eine vermehrte

Sklerosierung der Gelenksflächen sowie osteophytäre Reaktionen resp. teilweise, rechtsbetont, entrundete Femurköpfe erhoben und als "mässige bis beginnend deutliche Coxarthrose beidseits, im Verlauf etwas progredient" interpretiert.

Entgegen der Auffassung der Gutachterin lag somit bereits im Januar 1992 eine beidseitige und nicht nur eine rechtsseitige (beginnende) Coxarthrose vor, die bis November 1997 progredient verlief, d.h. sich verschlimmerte und beim Versicherten zu zusätzlichen Beschwerden und einer verstärkten

Gehbehinderung führte (Bericht Dr. C.________ vom 27. November 1997). Diesbezüglich ist für den Zeitpunkt der eine

Rentenheraufsetzung ablehnenden Revisionsverfügung vom 7. November 1997 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eindeutig zu bejahen.

b) Von ausschlaggebender Bedeutung für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist freilich die Frage, ob mit dieser Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation so erhebliche erwerbliche Auswirkungen verbunden waren, dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente begründenden - Grenzwert von 662 /3 % erreichte. Hiezu ergibt sich Folgendes:

aa) Die IV-Stelle hat den der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997 zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad von 57 % gestützt auf den im Bericht ihres Abklärungsdienstes vom 2. Juni 1997 enthaltenen Einkommensvergleich ermittelt. Die Verwaltung hat dabei das Valideneinkommen auf Fr. 148'000.- beziffert, entsprechend einem im

Gesundheitsfall geschätzten Umsatz des Restaurationsbetriebes des Versicherten von Fr. 925'000.- und einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von 16 %, wobei sie diesen Prozentsatz als Durchschnittswert aus den effektiven

Betriebsergebnissen der Geschäftsjahre 1985 bis 1988 interpolierte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die durchschnittlichen effektiven Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre 1989 bis 1994 abgestellt und den trotz Invalidität erzielbaren Umsatz und

Betriebsgewinn auf Fr. 800'000.- bzw. 8 % beziffert, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 64'000.- und eine jährliche

Erwerbseinbusse von Fr. 84'000.- resultierte. Die Verwaltung hat somit die im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November 1997 gegebene Invalidität anhand von geschätzten, aus den tatsächlichen Betriebsergebnissen abgeleiteten

Durchschnittswerten nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs ermittelt. Die Vorinstanz erachtete die

Anwendung dieser Invaliditätsbemessungsmethode als "grundsätzlich nicht unbillig". Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

Einmal beruht der dargelegte Einkommensvergleich mit

Bezug auf das Invalideneinkommen gar nicht auf der im vorliegenden Fall massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis des

Jahres 1997, sondern auf Durchschnittswerten, die nach

Massgabe der um Jahre zurückliegenden tatsächlichen Betriebsergebnisse (1989 bis 1994) geschätzt wurden. Sodann wird damit bei beiden Vergleichseinkommen den invaliditätsfremden konjunkturellen Einflüssen, denen das Gastgewerbe seit Beginn der Rezession anfangs der 90er Jahre ganz allgemein und der Fast-Food-Betrieb des Beschwerdeführers durch die als Folge der in der Schweiz ab 1994 gehäuft aufgetretenen Fälle von Rinderwahnsinn ausgelöste Änderung der Fleisch-Konsumgewohnheiten im besonderen Masse ausgesetzt war, nicht Rechnung getragen. Die für die Anwendung der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs erforderliche Voraussetzung, dass sich aus der blossen Schätzung der Vergleichseinkommen ausreichend zuverlässige Resultate ergeben (Erw. 1a hievor in fine), ist daher im vorliegenden

Fall nicht erfüllt. Dies umso weniger als bei Beachtung der seit 1992 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz für den Vergleichszeitpunkt Januar 1992 im Entscheid vom 15. Oktober 1993 ermittelten Invaliditätsgrades von 58,55 % nicht ein sogenannter Extremfall mit eindeutiger Unterschreitung des Grenzwertes von 662 /3 % auch im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung vom 7. November 1997 gegeben ist.

bb) Abgesehen davon haben IV-Stelle und kantonales Gericht ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer seinen Gastwirtschaftsbetrieb auf den 1. Januar 1995 in die

Aktiengesellschaft U.________ AG einbrachte und seither in dieser Rechtsform weitergeführt hat. Selbst wenn er Alleinaktionär der U.________ AG geblieben ist (was aus den

Akten nicht ersichtlich ist), kann der in der Folge erwirtschaftete Betriebsgewinn nicht einfach seinem persönlichen

Einkommen gleichgesetzt werden. Denn über die Verwendung des von einer Aktiengesellschaft erwirtschafteten Jahresgewinnes hat die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates zu beschliessen, nachdem die Revisionsstelle die

Jahresrechnung und den Antrag des Verwaltungsrates als gesetzes- und statutenkonform genehmigt hat (Art. 698 Abs. 2

Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 728 Abs. 1 und Art. 729

Abs. 1 OR). Die Ausschüttung einer Dividende an den oder die Aktionäre darf nur aus jenem Teil des Jahresgewinnes erfolgen, der verbleibt, nachdem die gesetzlichen und statutarischen sowie allfällige weitere von der Generalversammlung beschlossene Reserven gebildet worden sind (Art. 674 OR). Auf Grund dieser aktienrechtlichen Rechtslage ist es ausgeschlossen, das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers unter Aufrechnung des tatsächlich bezogenen

Eigenlohnes nach Massgabe der in den Jahresrechnungen 1995 und 1996 der U.________ AG ausgewiesenen Betriebsgewinne sowie das Valideneinkommen durch Addition von Invalideneinkommen und invaliditätsbedingten Personalmehrkosten zu ermitteln, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 15. Oktober 1993 praktizierte Berechnungsmethode als richtig erachtet. Damit würde dem Beschwerdeführer auch jener Teil des Betriebsgewinnes als Erwerbseinkommen zugerechnet, der nach den zwingenden aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft verbleiben muss und gar nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf.

4.- Aus diesen Gründen bilden im vorliegenden Fall weder die von Vorinstanz und Verwaltung für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs herangezogenen Betriebsergebnisse 1985 bis 1988 bzw. 1989 bis 1994 der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers noch die von der U.________ AG in den Jahren 1995 und 1996 erwirtschafteten Jahresergebnisse eine taugliche

Grundlage für die Ermittlung seiner invaliditätsbedingten

Einkommenseinbusse. In welchem Masse sich die krankheitsbedingte Leistungsverminderung in seinem ab 1. Januar 1995 als Aktiengesellschaft geführten Restaurationsbetrieb tatsächlich erwerblich ausgewirkt hat, lässt sich anhand eines auf die Geschäftsergebnisse abgestützten Einkommensvergleichs nicht feststellen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie den im massgebenden Vergleichszeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. November

1997 gegebenen Invaliditätsgrad nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittle und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. November 1998 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. November 1997 aufgehoben, und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine

Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 5/99
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