I 522/99
A.- Mit Verfügung vom 28. August 1998 sprach die IV-
Stelle des Kantons Graubünden dem 1962 geborenen M.________ rückwirkend per 1. November 1997 eine ganze einfache Invalidenrente nebst Kinderrente zu.
B.- Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ beantragen liess, die Sache sei zur Neuberechnung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 18. Juni 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine
Zusatzrente für seine Ehefrau zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
D.- Nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels hat M.________ eine Kurzstellungnahme zur Vernehmlassung der IV-Stelle einreichen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision in Verbindung mit lit. c
Abs. 1-9, lit. f Abs. 2 und lit. g Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zur Änderung des AHVG)
Normen über den Anspruch auf eine Zusatzrente für den
Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 und 2 IVG in Verbindung mit
Art. 30 IVV, je in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208
Erw. 6b mit Hinweis).
3.- Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf eine
Zusatzrente für seine Ehefrau hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob er im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte.
4.- a) Der Beschwerdeführer ist bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen für das Jahr 1996 als
Nichterwerbstätiger erfasst. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet er demgegenüber, vor dem Unfallereignis vom 20. November 1996 als Selbstständigerwerbender sämtliche Transportaufträge im Unternehmen seiner Ehefrau ausgeübt zu haben. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, es sei vom Bestehen eines stillschweigenden Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 320 OR auszugehen. Überdies habe ein Ehegatte, der im Gewerbe des anderen erheblich mehr mitarbeite als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlange, gemäss Art. 165 ZGB Anspruch auf angemessene
Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat es allerdings unterlassen, zuverlässige Unterlagen beizubringen oder glaubhafte Angaben zu machen, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass und allenfalls in welchem Ausmass er im relevanten Zeitraum Arbeiten für das Transportunternehmen ausgeführt hatte. Somit steht nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 IVG unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen ist. Die Möglichkeit einer
Gleichstellung mit erwerbstätigen Personen entfällt, weil er im Jahr 1996 keine Leistungen im Sinne von Art. 30 IVV bezogen hat. Unter diesen Umständen verneinte die Vorinstanz den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht.
b) Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nachdem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und auch im letztinstanzlichen Verfahren nichts zur beweismässigen Untermauerung seiner Behauptungen vorgebracht wird, ist insbesondere unerheblich, ob er sich als Selbstständig- oder
Unselbstständigerwerbender einstuft und ob er der Ansicht ist, er habe einen ausserordentlichen Beitrag an den Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB geleistet. Schliesslich kann er aus dem von ihm gegen die SWICA
Gesundheitsorganisation vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeleiteten und mit Urteil vom 31. März 1999 abgeschlossenen Verfahren betreffend Taggeldleistungen der
Krankenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in Erw. 2 des genannten Urteils, auf welche er sich in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde stützt, wird lediglich wiedergegeben, was er in jenem Prozess beanspruchte: " (...)
Taggeldleistungen für den Erwerbsausfall aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 20. November
1996 nicht mehr ausüben kann". Damit wurde entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nichts darüber gesagt, ob er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Dies musste gar nicht abschliessend beurteilt werden, weil ein Erwerbsausfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden konnte und schon aus diesem Grund ein Anspruch auf die in jenem Prozess geforderten Krankentaggeldleistungen verneint werden musste.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: