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I 524/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 524/99

I 524/99 Gi
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 11. April 2000 in Sachen
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin, und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Sachverhalt

A.- Die 1950 geborene D.________ war seit 1981 als

Serviceangestellte in der F.________ Restaurant AG, tätig.

Nach mehreren Arbeitsausfällen wegen Kreuz- und Rückenproblemen reduzierte sie ab Juni 1991 die Erwerbstätigkeit auf 50 %.

Die Versicherte meldete sich am 4. Juli 1991 erstmals zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und ermittelte gestützt auf die eingeholten Unterlagen mit Beschluss vom 26. Oktober

1992 einen Invaliditätsgrad von 50 %. Die Ausgleichskasse

Wirte setzte mit Verfügung vom 29. Januar 1993 rückwirkend ab 1. April 1992 eine halbe Invalidenrente fest.

Am 8. Juli 1994 stellte D.________ sinngemäss ein Revisionsgesuch, mit welchem sie eine Zunahme der Beschwerden wegen eines im August 1993 erlittenen Verkehrsunfalles geltend machte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Zürich Versicherungen bei. Zudem holte sie nebst Auskünften der Arbeitgeberfirma vom 18. August 1994 die Atteste des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 2. August und 8. November 1994 ein. Ferner liess sie die Versicherte durch Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 2. Januar 1996), und die Ärzte des Spitals,

X.________, Rheumaklinik und Institut für Psychiatrische

Medizin (Bericht vom 7. August 1996), begutachten. Gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 22 %, was sie D.________ mit Vorbescheid vom 4. Februar 1997 eröffnete. Nach Stellungnahme durch die

Versicherte erliess die IV-Stelle am 21. April 1997 eine

Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte und die bisher zur Ausrichtung gelangte halbe Rente auf Ende des folgenden Monats aufhob.

B.- D.________ liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem

Antrag, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Zudem reichte sie die Stellungnahme der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik

Y.________ vom 17. Juni 1997 ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das kantonale Gericht die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten auch über den 30. April 1997 hinaus eine halbe Invalidenrente auszurichten (Entscheid vom 1. Juli 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für

Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28

Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zu den bei der Revision im

Sinne von Art. 41 IVG miteinander zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105

V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht gelangte in zutreffender

Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin neben der im Wesentlichen unverändert gebliebenen Rückenproblematik nunmehr durch eine depressive Entwicklung zusätzlich belastet wird. In den der Verfügung vom 29. Januar 1993 zugrunde gelegenen Berichten gingen die beteiligten Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als

Serviceangestellte aus. Demgegenüber beurteilte Dr. med.

S.________ in seinem Bericht vom 2. Januar 1996 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit 30 %, und zwar sowohl für die bisher ausgeübte Tätigkeit wie auch für jede andere Beschäftigung. Die Ärzte des Spitals X.________ veranschlagten die Arbeitsfähigkeit gemäss

Expertise vom 7. August 1996 aus rheumatologischer Sicht für alle körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten in wechselnden Positionen auf 100 %, während für den Serviceberuf - unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Beeinträchtigung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Soweit die Mediziner der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Y._______ die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Bericht vom 17. Juni 1997) und der Hausarzt gar auf 66 2/3 % (Arztbericht vom 2. August 1994) festgelegt haben, kann darauf nicht abgestellt werden, weil diese Einschätzungen nicht nach der Art der Beschäftigung differenzieren. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten von einer 70 %igen

Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten in wechselnden Positionen ausging, lässt sich dies nicht beanstanden.

3.- Von ausschlaggebender Bedeutung für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist die Frage, ob mit der

Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation so erhebliche erwerbliche Auswirkungen einhergehen, dass die Invalidität den - Anspruch auf eine ganze Rente begründenden -

Grenzwert von 66 2/3 % erreicht. Dabei ist für den im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht die Berufsunfähigkeit massgebend, sondern die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG), verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für die Versicherte in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 109 V 29).

a) Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen auf

Fr. 76'674.- festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem von der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte 1991 erzielten Einkommen von Fr. 68'653.- (= Fr. 5281.- x 13) unter

Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 1996. Dieser Betrag wird von keiner Seite bestritten.

b) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die

Vorinstanz auf Grund der so genannten DAP-Erhebungen von einem Einkommen von Fr. 45'754.- ausgegangen, welches sie im Hinblick darauf, dass die Versicherte auch bei einer geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sei, reduziert und entsprechend auf

Fr. 32'028.- veranschlagt hat (70 % von Fr. 45'754.-). Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergab sich daraus ein Invaliditätsgrad von 58 %.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der DAP-Erhebungen für den Einkommensvergleich. Dem ist entgegenzuhalten, dass Arbeitsplatzerhebungen durchaus eine geeignete Grundlage für den Einkommensvergleich darstellen.

Mit den angegebenen Verweisungstätigkeiten hat die Verwaltung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur über geringe berufliche Fähigkeiten, insbesondere über keine kaufmännische Ausbildung, verfügt. Bei den vergleichsweise genannten Tätigkeiten wie Mitarbeiterin in der Etikettierung, Hefterin/Biegerin oder Kassierin/Buffet handelt es sich um leichtere körperliche Arbeiten, welche der Versicherten durchaus zumutbar sind. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach medizinischer Einschätzung in einer geeigneten

Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre. Zu einem weitergehenden Abzug, wie ihn die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet hat (RKUV 1998 Nr.

U 304 S. 372), besteht kein Anlass, zumal die Versicherte nicht auf eine leichte Beschäftigung angewiesen ist, sondern nach ärztlicher Einschätzung durchaus auch mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann. Zudem gingen Verwaltung und Vorinstanz nicht von so genannten Tabellenlöhnen, sondern von konkreten Lohnangaben aus. Des Weitern ist im

Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit immerhin zu 70 % arbeitsfähig wäre, nicht anzunehmen, dass sie als Teilinvalide eine erhebliche, über die verminderte Arbeitsfähigkeit hinausgehende

Erwerbseinbusse in Kauf zu nehmen hätte.

Würde das Invalideneinkommen auf Grund der Tabellenlöhne berechnet (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]

1996, Tabelle TA 1), ergäbe dies, ausgehend vom Medianwert des monatlichen Bruttolohnes (Zentralwert) für Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) und unter Hochrechnung von 40 auf 41.9 Wochenstunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf LSE 1994

S. 42) Fr. 3619.- im Monat oder Fr. 43'428.- (Fr. 3619.x 12) im Jahr und somit bei 70 %iger Leistungsfähigkeit

Fr. 30'400.-. Gemäss Rechtsprechung wird dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, durch einen Abzug von bis zu 25 % vom Medianwert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb;

nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310; AHI

1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide Person zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass Teilzeitbeschäftigte in der

Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (Tabelle 13* der LSE 1994, S. 30; AHI 1998 S. 292

Erw. 3b, 178 Erw. 4b). So beträgt beispielsweise die Lohneinbusse für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil zwischen einem Beschäftigungsgrad von mehr als 90 % (Fr. 3951.-) und einem solchen von 75 % und mehr als 50 % (Fr. 3553.-) 10 %. Ob die Versicherte eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 70 % ausüben soll oder ob ihr vielmehr eine Vollbeschäftigung, jedoch mit entsprechend reduzierter

Leistungsfähigkeit zumutbar ist, lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen, braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Verdiensteinbusse zufolge

Teilzeitarbeit und der verminderten Einsetzbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von insgesamt 10 % - wie er von der Beschwerdeführerin als Minimalabzug geltend gemacht wird als angemessen. Daraus resultiert ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'360.-. Stellt man das so ermittelte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von

Fr. 76'764.- gegenüber, erreicht die Erwerbseinbusse rund

64 %.

Daraus folgt, dass selbst bei Zugrundelegung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Annahme der Invaliditätsgrad jedenfalls 66 2/3 % nicht erreicht hat, sodass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse

Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 524/99
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