I 669/99
A.- K.________ (geboren 1953) erlitt am 24. November
1994 bei einem Sturz eine offene Unterschenkelfraktur rechts. In der Folge meldete sie sich mit Gesuch vom 9. Oktober 1996 bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum
Bezug von Leistungen an. Auf das Gesuch vom 19. Januar
1999, mit welchem K.________ die Aufhebung der jegliche
Leistungen ablehnenden Verfügung vom 14. Januar 1998 hatte beantragen lassen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 1999 nicht ein.
B.- Hiegegen liess K.________ Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 1999 sowie die
Rückwesung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle beantragen. Ferner ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Zum Nachweis ihrer
Bedürftigkeit legte sie das vom Fürsorgeamt, Sozialdienst
B.________ (Sozialdienst) erstellte Budgetblatt Mai 1999, eine schriftliche Bestätigung des Sozialdienstes, dass die
Familie K.________ seit Monaten finanziell unterstützt werde, sowie das Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung bei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte
K.________ mit Verfügung vom 26. August 1999 auf, ein
"formgerechtes Gesuch mit den erforderlichen Beweismitteln"
einzureichen. Diese legte ein Schreiben des Sozialdienstes vom 23. September 1999 sowie die amtlich erstellten Budgetblätter Januar bis September 1999 auf.
Das Verwaltungsgericht wies mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 1999 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 26. Oktober 1999 sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
b) Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
c) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue
Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99
Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (im Bereich der
Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar auf Grund von
Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann dem Versicherten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden (Satz 2). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG zu Grunde gelegt ist, muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beenträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch. Bei der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 Erw. 4b, RKUV 1996 Nr. U
254 S. 209 Erw. 2, je mit Hinweisen). Die um unentgeltliche
Verbeiständung ersuchende Partei hat ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (BGE 120 Ia 181 f. Erw. 3a). Das Gericht klärt dann anhand der eingereichten Unterlagen ab, ob Bedürftigkeit vorliegt.
2.- a) Streitig ist vorliegend die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin als Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
b) Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um die Berechnungsblätter des Sozialamtes, mit denen die finanzielle Unterstützung ermittelt wird (sowohl das Budgetblatt Mai 1999 vom 22. April 1999 wie auch das Schreiben des Sozialdienstes vom 22. April 1999 wurden von J.________ signiert). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend dokumentiert hat; denn die eingereichten Budgetblätter seien kein ausreichender Beleg zur Ermittlung der Bedürftigkeit. Dem ist beizupflichten. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin angeben müssen, mit welchen Personen sie in Hausgemeinschaft lebt. Ebenso war sie verpflichtet, den Lohn ihres
Ehemannes anhand von Lohnabrechnungen oder anderen Unterlagen nachzuweisen. Dasselbe gilt für den Mietzins sowie allfällige Versicherungsprämien. Auch hätte sie sich äussern müssen, ob sie Prämienverbilligung bezieht oder ob die Bezahlung der Krankenpflegeversicherung durch Dritte übernommen wird. Da bei der Beurteilung der Bedürftigkeit auch die (ausgewiesenen) Steuern als Ausgaben zu berücksichtigen sind (RKUV 1996 U 254 S. 208 Erw. 2), wäre sie überdies gehalten gewesen, diesbezüglich genauere Angaben zu machen (steuerbares Einkommen und Vermögen bzw. allfällige Quellensteuerpflicht). Anhand der Unterlagen, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid abzustützen hatte, war es ihr nicht möglich, eine Berechnung des prozessualen Notbedarfs vorzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Vorinstanz ihre Einkommens- und Vermögenslage nicht ausreichend belegt hat, erfolgte die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht (vgl. BGE 120 Ia 182). Beim letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Sozialdienstes vom 20. November
1999 handelt es sich um ein im Rahmen von Art. 105 Abs. 2
OG unzulässiges neues Beweismittel, da dieses bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können.
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
3.- In Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine
Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: