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I 679/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

I 679/99

I 679/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen
T.________, 1943, Beschwerdegegnerin vertreten durch die
Fachstelle X.________, und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Sachverhalt

A.- Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1943 geborenen T.________ mit unangefochtener Verfügung vom 12. April 1996 mangels erstandener Wartezeit abgewiesen worden war, beantragte sie am 11. Februar 1997 erneut die

Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 3. Februar 1998 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. August 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 3. Februar 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende Abklärungen im

Sinne der Erwägungen vornehme und über den Anspruch neu verfüge.

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach der Rechtssprechung des Eidgenössischen

Versicherungsgerichtes stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in

Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines

Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit

Hinweis).

b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit

Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132

OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40

Rz 114 und 116).

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1

IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des

Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der

Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei

Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach

Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwendung gelangt. Während die Bemessungsfaktoren Anteile Erwerbstätigkeit (60 %) und Haushaltführung (40 %) sowie Behinderung im Haushaltbereich (12 %) unbestritten geblieben sind, herrscht über die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich und damit auch über den dortigen Invaliditätsgrad Uneinigkeit zwischen den

Parteien.

4.- a) Welche Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin angesichts ihres Gesundheitsschadens zugemutet werden kann, wurde von der Verwaltung an einer einzigen Beschäftigungsmöglichkeit beurteilt, nämlich an jener einer Kassierin, deren Arbeitsplatz mit einer Scanning-Kasse ausgerüstet ist. Für diese Tätigkeit wird der Versicherten im Gutachten des Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom 4. August 1997, sowie dessen Ergänzungen vom 17. November

1997 und 19. Januar 1998, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, während sie an einer herkömmlichen Kasse für vollständig arbeitsunfähig gilt. Diese Verweisungstätigkeit ist - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - zu eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen

Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin verwendet werden kann (zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuziehen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Auch erachtet es die Vorinstanz zu Recht als fraglich, ob die

Tätigkeit an einer Scanning-Kasse unter Einhaltung der von

Dr. med. N.________ erwähnten Bedingungen (vgl. Erw. 4b)

ausgeübt werden kann. Es erübrigt sich aber aus den nachstehenden Gründen, die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die von der Vorinstanz erwogenen Abklärungen treffe.

b) Zwar nimmt Dr. med. N.________ zur Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherte arbeitsfähig ist (zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit

Hinweisen), nicht ausdrücklich Stellung. Aus der Formulierung, dass die Beschwerdegegnerin an einem modifizierten

Arbeitsplatz mit Scanning-Kasse, wo sie ihre Arbeit gerade sitzend verrichten kann, ohne regelmässig den Kopf nach links oder rechts zum Kunden drehen zu müssen, 50 % arbeitsfähig sei, kann indessen ohne weiteres geschlossen werden, ihr sei jegliche sitzende Arbeit ohne regelmässiges

Drehen des Kopfes zu mindestens 50 % zumutbar. Es wäre nicht einzusehen, weshalb sie als Kassierin an einem leidensangepassten Arbeitsplatz zur Hälfte arbeitsfähig sein sollte, während ihr eine andere Tätigkeit, die auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen ebenso - wenn nicht sogar mehr - Rücksicht nimmt, nicht auch mindestens in gleichem

Umfang zumutbar sein soll. Liegt nach dem Gesagten eine schlüssige ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor, besteht in dieser Hinsicht kein Abklärungsbedarf mehr. Selbst die Beschwerdegegnerin bestreit im

Übrigen nicht, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im genannten Ausmass zumutbar ist. Ihre Einwendungen beziehen sich vielmehr auf die tatsächlichen Bewegungsabläufe an einer Scanning-Kasse. Da für die Festlegung des Invalideneinkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden können, weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 124 V 322

Erw. 3b/aa), ist indessen nicht auf die Verdienstmöglichkeit als Kassierin abzustellen, weshalb es unerheblich ist, ob die Arbeit an einer Scanning-Kasse Bewegungen erfordert, die aus ärztlicher Sicht ungeeignet sind.

5.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.

a) Wird von dem für das Teilzeitpensum von 60 % unbestrittenen Wert für das Jahr 1996 (Fr. 26'000.-) ausgegangen, wozu noch die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 116 V 248 Erw. 1a) eingetretene Nominallohnentwicklung im Handelsgewerbe von 0,3 % im Jahre 1997 und 0,7 % im Jahre 1998 (Die Volkswirtschaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) miteinzubeziehen ist, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 26'208.-.

b) Der Beschwerdegegnerin steht für die Verwertung der erheblichen Restarbeitsfähigkeit ein breiter Fächer von

Hilfstätigkeiten offen. Nach Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE)

1996 betrug der durchschnittliche Monatslohn von Frauen im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Jahre 1996 Fr. 3455.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden einem Gehalt von Fr. 3619.- entspricht, wozu die allgemeine Nominallohnentwicklung von 0,5 und 0,7 % für die Jahre 1997 und 1998 (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) zu zählen ist. Bei einer zumutbaren Beschäftigung von 50 % beläuft sich somit das jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 21'975.- ([Fr. 3619.-

+ 0,5 % + 0,7 %] x 12 : 2). Wenn angenommen wird, die Beschwerdegegnerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323

Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein

Abzug von 25 % vorgenommen wird, ergibt sich mit

Fr. 16'481.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 26'208.-) eine

Erwerbseinbusse von rund 37 % resultiert.

c) Nachdem im Haushalt die Einschränkung unbestrittenermassen 12 % ausmacht, beträgt die Gesamtinvalidität in

Anwendung der gemischten Methode 27 % (0,6 x 37 % + 0,4 x 12 %). Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 3. Februar 1998 im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 23. August 1999 aufgehoben.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des

Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · I 679/99
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