I 680/99
A.- Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juni 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1956 geborenen K.________ um Umschulung und Ausrichtung einer
Invalidenrente ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 19. Oktober 1999).
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. Oktober 1999 und der Verfügungen vom 17. und 18. Juni 1999 seien ihm "unter Kosten-, Kostenvorschuss-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge" ab 2. Juli 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie "alle hinsichtlich dieser Invalidität erforderlichen und üblichen weiteren Leistungen auszurichten unter Zuschlag des Teuerungsausgleiches und 5 % Zins p.a., ev. ab 5.10.95"; des Weiteren seien der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Rechtsmittelverfahren"
aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm die "längst fälligen und künftigen IV-Leistungen" im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszuzahlen; sodann sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der Abklärungen im unfallversicherungsrechtlichen Prozess zu sistieren.
Ferner ersucht er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Gericht kann das Verfahren nach Art. 6 Abs. 1
BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG aus Gründen der
Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend erlauben indessen die vorhandenen
Unterlagen, insbesondere die umfassenden medizinischen Berichte und Gutachten, eine sofortige, abschliessende Beurteilung der sich hier stellenden Rechtsfragen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Unter den gegebenen Umständen wäre es nicht zweckmässig, weitere ärztliche Abklärungen im hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren abzuwarten, zumal grundsätzlich keinem der zwei in Frage stehenden Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Vorrang zukommt (BGE 119 V 468). Daher wird dem Sistierungsgesuch nicht stattgegeben.
2.- Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb dem Begehren des Versicherten um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art. 110 Abs. 4
OG; BGE 119 V 323 Erw. 1).
3.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
IVG), den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
4.- a) Das kantonale Gericht hat in eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________, Rheumatologie und
Institut für physikalische Therapie, vom 27. Januar 1999, geschlossen, dem Versicherten seien auf Grund seines
Gesundheitszustandes Arbeiten, welche mit starker funktioneller Belastung der Wirbelsäule - wie dies für das Heben und Tragen schwerer Gegenstände und für längere ungünstige, insbesondere halbgebückte Rumpfhaltungen und Ganzkörperschwingungen im Sitzen gelte - einhergingen, nur noch zu 50 % zumutbar. In diese Kategorie falle auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker in der Firma W.________
AG. In einer Beschäftigung hingegen, bei welcher die Wirbelsäule nicht stark belastet werde, sei der Beschwerdeführer vollzeitig arbeitsfähig. Gemäss dem Vergleich zwischen dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) und dem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen (Invalideneinkommen) sei der Versicherte in der
Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Sodann bestehe auch kein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit, da berufliche Massnahmen zu keiner wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen könnten. Die ablehnenden Verfügungen der IV-Stelle vom 17.
und 18. Juni 1999 erwiesen sich daher als rechtens. Auf die
Begründung dieser Feststellungen, die sich nach Lage der
Akten als zutreffend erweisen, wird verwiesen.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit der Versicherte einwendet, die Fachärzte, welche das Gutachten des Spitals X.________ vom 27. Januar
1999 erstellt hätten, seien befangen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser nicht weiter begründete, erstmals im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf verspätet ist (vgl. BGE 121 I 38 Erw. 5 f., 118 Ia 284 Erw. 3a, 117 Ia 323 Erw. 1c und 495 Erw. 2a, 114 Ia 280 Erw. 3e, 114 V 62
Erw. 2b, 112 Ia 340 sowie BGE 116 Ia 142 Erw. 4). Abgesehen davon ergeben sich aus der umfassenden, auf allseitigen
Untersuchungen beruhenden und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtenden Expertise keinerlei
Anhaltspunkte, welche auf eine Voreingenommenheit der
Sachverständigen schliessen liessen. Sodann ist entgegen dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das
Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Denn gemäss Art. 55 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 IVG obliegen in der Regel der IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im
Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, unter anderem die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen und der Eingliederungsfähigkeit, die Bemessung der Invalidität sowie der Erlass der Verfügungen über die Leistungen der
Invalidenversicherung. Schliesslich kann auf die vom
Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren erneut erhobene Rüge der Rechtsverzögerung nicht eingetreten werden, da er sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Gründen auseinandersetzt, welche das kantonale Gericht zum diesbezüglichen Nichteintreten bewogen haben (vgl. BGE 123 V 335). Ein Eintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde verbietet sich im
Übrigen auch deshalb, weil deren Beurteilung - wie bereits den richtigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden kann - nicht durch das Sozialversicherungsgericht zu erfolgen hat.
In Anbetracht der umfassenden Berichte über den Gesundheitszustand und die erwerblichen Auswirkungen sind von
Weiterungen in beweismässiger Hinsicht keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu verzichten ist.
5.- Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche
Massnahmen - worunter auch der Antrag fällt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen -, da diese gegenstandslos geworden sind.
6.- Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens fällt die Gewährung einer Umtriebsentschädigung und ein Ersatz der
Auslagen nicht in Betracht (Art. 159 Abs. 2 OG). Für die
Zusprechung einer Genugtuung fehlt jegliche Grundlage.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: